Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2065 Bestimmung durch Dritte

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

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29/05/2019 12:44

Es kann sittenwidrig sein, wenn der Erblasser die Erbschaft von der Bedingung abhängig macht, dass der Erbe ihn in näher festgelegten Abständen besucht – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Erbrecht Berlin
25/04/2017 10:48

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.
15/09/2014 14:59

Ist der Zweck bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
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Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
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published on 27/05/2020 22:40

Tenor 1. Die zur Begründung des Antrags vom ... auf Erteilung eines Allein-Erbscheins zugunsten der ... erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. 2. Der Antrag des Beteiligten ... auf Hinzuziehung als materiell B
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Tenor 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4, 7, 8 und 9 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 26.4.2015 werden verworfen. 2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3, 5 gegen den Beschluss des Amts
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published on 27/05/2020 10:03

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2016 aufgehoben. Gründe I. Im Grundbuch war Leonore B. als Inhaberin von Mite
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