Zivilrecht: Schadensersatz bei Verstoß gegen „rechts vor links“

published on 09/05/2017 14:22
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Ein Radfahrer, der einen Kreisel überquert, bei dem die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts einfahrenden Kraftfahrzeugs, wenn er das Rondell nicht vor dem Kraftfahrzeug räumen kann.
Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 78-jährigen Radfahrerin entschieden. Diese wollte eine Kreuzung überqueren, die in Form eines Rondells angelegt ist. Es gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Als sie in das Rondell einfuhr, näherte sich aus der aus ihrer Sicht rechts gelegenen Straße die Beklagte mit ihrem Pkw VW Golf. Im Rondell prallte die Radfahrerin auf die vordere linke Ecke des Pkw. Dabei zog sie sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufs mehrfach operativ versorgt werden musste. Sie verlangt nun von der Autofahrerin Ersatz ihres materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschaden, von noch ca. 4.000 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.

Das Landgericht hat der Schadenersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 prozentiges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 Prozent bemessen. Es hat daher der Klage dem Grunde nach mit einer 40-prozentigen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so der Senat, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht. Ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lasse sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen.

Auch die Beklagte treffe ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell habe sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen. Damit habe sie ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie nicht in das Rondell eingefahren wäre. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls rechtfertigten eine Haftungsquote von 60 Prozent zulasten der Klägerin und von 40 Prozent zulasten der Beklagten

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 17.01.2017 (9 U 22/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Klage ist hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens und hinsichtlich des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin von 60 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klage ist hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 22. August 2014 auf der Grundlage eines Mit- bzw. Eigenverschuldens von 60 % auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Sache wird wegen der Höhe der Ansprüche der Klägerin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,- €.

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22. August 2014 um 18.55 Uhr auf der Kreuzung der X-Straße / L-Straße in N ereignete. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtwinklige Kreuzung, sondern um ein Rondell, in dem die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt. Die 1937 geboren Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad von der X-Straße aus in das Rondell ein mit dem Ziel, an der gegenüberliegenden Einmündung, somit quasi geradeaus, weiterzufahren. Aus der aus ihrer Sicht rechts gelegenen L-Straße näherte sich die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW. Zwischen den Einmündungen der L-Straße und der T-Straße, in welche die Klägerin einfahren wollte, kam es zur Kollision dergestalt, dass die Klägerin an die vordere linke Ecke des Beklagtenfahrzeuges prallte.

Die Klägerin zog sich eine bikondyläre Tibiakopffraktur mit zweitgradigem Weichteilschaden zu. Es fand zunächst eine operative Fixierung des Bruchs statt, sodann wurde in einer weiteren dreistündigen Operation der Bruch mit einer Metallplatte und 20 Schrauben versorgt. Die Klägerin befand sich vom 22. August bis zum 11. September 2014 in stationärer Behandlung. Sodann konnte am 11. November 2014 erstmalig eine Teilbelastung des Knies mit einem Gewicht von 20 kg erfolgen. Die erste Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 11. September bis zum 2. Oktober 2014 erbrachte keine volle Belastbarkeit des Knies, so dass eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 13. November bis zum 16. Dezember 2014 in C stattfand. Ab dem 3. Januar 2015 wurde die ambulante Rehabilitation zur Erlernung eines freien Gangbildes ohne Zuhilfenahme von Unterarm-Gehstützen eingeleitet. In dieser Zeit zerbrach die eingesetzte Metallplatte und musste in einer weiteren Operation mit stationärer Behandlung vom 12. bis zum 24. März 2015 ersetzt werden. Es schloss sich eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 7. April bis zum 20. Juli 2015 an.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- Euro, Schadensersatz u.a. für beschädigte Kleidung, Zuzahlungen, Kosten für die Anmietung und den späteren Erwerb eines Seniorenbettes und eines Ergometers sowie einen –teilweise unstreitigen - Haushaltsführungsschaden, als auch die Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach und ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Beklagte zu 2) hat einen Vorschuss in Höhe von 4.000,- Euro geleistet, wovon 971,70 € auf den materiellen Schaden, 400,- € auf den Haushaltsführungsschaden, soweit dieser berechtigt sei, und der verbleibende Betrag auf die Schmerzensgeldforderung verrechnet werden sollten.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe beim Einfahren in das Rondell das Fahrzeug der Beklagten zu 1) von rechts nahen sehen, jedoch angenommen, sie könne den Kreuzungsbereich noch vor diesem Fahrzeug verlassen, weil die Beklagte zu 1) sehr langsam gefahren sei. Vor dem beabsichtigten Abbiegen in die T-Straße habe sie ihren rechten Arm ausgestreckt, um ihre Fahrtrichtung anzuzeigen. Erst als sie sich bereits auf Höhe der T-Straße befunden habe, sei das Fahrzeug der Beklagten ungebremst in den Kreisverkehr eingefahren und es sei zum Zusammenstoß gekommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) habe den Unfall schuldhaft allein verursacht, weil sie sie, die Klägerin, übersehen habe, wie sie dies auch bei der Polizei geäußert habe.

Die Klägerin hat in erster Instanz einen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 3. Oktober 2014 bis 12. November 2015 in Höhe von 3.012,00 Euro geltend gemacht und hierzu ausgeführt, dass sie mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihrer Enkelin zusammen in einem Zweifamilienhaus wohne. Sie bewohne die untere Etage und pflege den Garten. Neben der eigenen Versorgung koche sie viermal in der Woche für Schwiegersohn und Enkelin mittags. Sie wende pro Tag 5,08 Stunden und somit 35,58 Stunden in der Woche für Hausarbeit auf. Bei einem Stundenlohn von 8,- Euro ergäbe sich im Hinblick auf ihre abgestufte Haushaltsführungsunfähigkeit ein Schaden von 3.012,- Euro.

Durch den Unfall seien ihre Selbstständigkeit und Lebensfreude in erheblichem Umfang eingeschränkt. Sie habe vor dem Unfall regelmäßig dreimal in der Woche Sport getrieben und sei jeden Tag Fahrrad gefahren, habe auch längere Radtouren absolvieren können. Vor dem Unfall habe sie keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen gehabt. Nunmehr könne sie nicht mehr Fahrradfahren und habe auch die zuvor noch durchgeführten Reisen aufgegeben. Sie leide heute noch unter Schmerzen und müsse sich mit Unterarmgehstützen fortbewegen. Im Hinblick auf die drei Operationen, die diversen Rehabilitationsmaßnahmen, den Verlust der Lebensfreude und die erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 10.000,- Euro angemessen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.033,46 Euro abzüglich bereits gezahlter 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000,00 Euro,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche, sowohl materielle als auch immaterielle zukünftig noch entstehende Schäden, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 22. August 2014, vollständig auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe sich bei Annäherung an das Rondell zunächst durch einen Blick vergewissert, dass sich von links kein untergeordneter Verkehr annähere. Sie habe keinerlei Fahrzeuge gesehen und sei sodann abgebogen. Währenddessen habe sie nach rechts geschaut, um sich zu vergewissern, dass von dort kein vorfahrtsberechtigter Verkehr komme. Als sie sich bereits voll auf der Fahrbahn zwischen den Einmündungen L-Straße und T-Straße befunden habe, sei die Klägerin mit ihrem Fahrrad aufgetaucht. Sie müsse demnach nach ihr in das Rondell eingefahren sein und dieses dann in gerade Linie durchfahren und sodann versucht haben, nach rechts in die T-Straße abzubiegen, ohne auf das Kraftfahrzeug zu achten. Ein Handzeichen werde bestritten.

Von den materiellen Schadensersatzansprüchen hat sie die Erforderlichkeit und Ersatzfähigkeit der Anschaffung eines Pflegebettes und eines Ergometers bestritten.

Das Landgericht Münster hat mit Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil eine Haftungsverteilung von 80% zu 20% zu Gunsten der Klägerin vorgenommen und in diesem Umfang dem begehrten materiellen und immateriellen Vorbehalt entsprochen. In Bezug auf den bezifferten Haushaltsführungsschaden hat es die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % für gerechtfertigt erklärt, und zwar klarstellend bis zu einem Betrag von 3.012,00 Euro. Ferner hat es die Beklagten unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro sowie der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Den der Klägerin entstandenen materiellen Schaden, soweit von dieser vorliegend beziffert, hat es – unter Aberkennung diverser Positionen – mit insgesamt 3.753,85 € ermittelt. Den nach Abzug des Mitverschuldens iHv 20% verbleibenden Betrag iHv 3.003,08 € hat es mit den von der Beklagten zu 2) vorprozessual geleisteten 4.000,- € entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2015 erklärten Verrechnungsreihenfolge zunächst auf den materiellen Schadensersatz verrechnet. Der Überschussbetrag iHv 996,92 € stehe vorrangig zur Verrechnung mit dem Haushaltsführungsschaden und nachrangig mit dem Schmerzensgeld weiterhin zur Verfügung.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die insgesamt zulässige Klage sei bis auf die Frage des Haushaltsführungsschadens zur Endentscheidung reif und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Auf der Grundlage des feststehenden Sachverhaltes ergebe sich lediglich ein Mitverschulden der Klägerin in einer Größenordnung von 20 %. Die Klägerin sei nicht gehindert, den in der Klageschrift vorgetragenen Unfallhergang zu behaupten, obgleich sie unfallbedingt an Teile des Geschehens keine Erinnerung mehr habe, weil greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts bestünden.

Ein Vorfahrtsverstoß sei der Klägerin nicht nachzuweisen. Die Regeln über den Anscheinsbeweis für einen Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen seien nicht anwendbar, weil sich die Kollision nicht im Einmündungsbereich der L-Straße, sondern im Bereich der nachfolgenden Einmündung der T-Straße ereignet habe, wobei der Anstoß am Beklagtenfahrzeug vorne links erfolgt sei. Ein Vorfahrtsverstoß setzte voraus, dass die Beklagte zu 1) noch vor der Klägerin langsam in das Rondell eingefahren und die Klägerin erst danach unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gleichsam geradeaus zügig das Rondell gequert und den beabsichtigten Fahrweg der Beklagten zu 1) gekreuzt habe. Es sei aber auch möglich, dass die Klägerin vor der Beklagten zu 1) in das Rondell eingefahren sei und den Einmündungsbereich der L-Straße noch vor der Einfahrt der Beklagten zu 1) in das Rondell bereits wieder verlassen habe. Bei diesem Geschehensverlauf weise der Unfall nicht die Züge eines Unfalls im kreuzenden Verkehr sondern eines Unfalls im gleichgerichteten Verkehr auf.

Objektive Anhaltspunkte für die eine oder andere Version gebe es nicht. Es stehe nicht fest, welche der Unfallparteien zuerst und mit welcher Geschwindigkeit in das Rondell eingefahren sei. Die insoweit beweisbelasteten Beklagten hätten für solche Anknüpfungstatsachen auch keinen Beweis angeboten. Das Gericht habe sich auch nicht von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages auf der Grundlage der Parteianhörung überzeugen können. Es bestünden bereits Zweifel an der inneren Plausibilität der Unfallschilderung, denn danach müsste die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sein, um die Beklagte zu 1) nach ihrem Einfahren in das Rondell noch gleichsam einholen zu können. Dafür bestehe auch angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Klägerin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Angaben der Beklagten zu 1) zugrundegelegt, wonach diese sofort ihr Fahrzeug zum Stehen gebracht habe, müsse die Klägerin in das stehende Fahrzeug hineingefahren sein, was ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

Somit sei nur feststellbar, dass die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Angesichts des Anstoßpunktes am Beklagtenfahrzeug vorne links sowie der unstreitigen Endstellung des Beklagtenfahrzeuges stehe fest, dass die Klägerin im Kollisionszeitpunkt und damit nach Einleitung des Abbiegevorgangs näher an der Verkehrsinsel als am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Sie hätte sich jedenfalls rechts einordnen müssen, bevor sie dazu angesetzt habe, in die T-Straße einzubiegen. Der eingeleitete Abbiegevorgang habe damit nicht in einem Zug die Kreisbahn über einen wesentlich Teil ihrer Breite in Anspruch nehmen dürfen. Es sei auch davon auszugehen, dass dieser Verstoß unfallursächlich geworden sei. Denn wäre die Klägerin auf der rechten Straßenseite gefahren, so sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) sie entweder links hätte passieren oder aber jedenfalls weniger leicht hätte übersehen können. Die Behauptung der Klägerin, vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben zu haben, sei jedenfalls nicht widerlegt.

Der bezifferte materielle Schadenersatzanspruch sei infolge Verrechnung erloschen.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens liege noch keine Entscheidungsreife vor. Insoweit müsse erst zu den bestrittenen Anknüpfungstatsachen Zeugenbeweis erhoben und sodann ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Haushaltsführungsschaden sei jedoch auf 3.012,00 Euro „gedeckelt“.

Im Hinblick auf die überdurchschnittlich schwere Knieverletzung, die dreimonatige stationäre Behandlung, die Schmerzmedikation, die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %, den komplikationsreichen Heilungsverlauf und einen weiteren Bruch der Platte und nachfolgender Operation sowie einer dauerhaften Einschränkung der Mobilität der Klägerin sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro angemessen. Die Klägerin habe auch im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität auch die Teilnahme an Studienreisen und das Fahrradfahren aufgegeben habe und somit eine Einbuße an Lebensqualität und Lebensfreude erlitten habe.

Der Feststellungsantrag sei begründet, weil insoweit die Möglichkeit einer künftigen Schadensfolge ausreiche und dies bei einer schweren Knieverletzung mit nicht komplikationsfreiem Heilungsverlauf jedenfalls der Fall sei.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien der Höhe nach berechtigt, da der Klägerin mit Blick auf die vorgerichtlich angemeldeten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jedenfalls Ansprüche iHv mindestens 13.000,- € zugestanden haben.

Gegen dieses Urteil, auf das gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.

Die Klägerin erstrebt die volle Haftung der Beklagten. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens hat die Klägerin klageerweiternd Mehrforderungen für weitere Zeiträume angekündigt, diese Mehrforderungen letztlich aber mit Blick auf den Feststellungsantrag nicht in das Verfahren eingeführt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 21.12.2015 verkündeten Teil- Grund- und Teil-Schlussurteil des Landgerichts Münster

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.413,85 € - abzüglich bereits gezahlter 4.000,-- € - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000,00 €,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche sowohl materielle als auch immaterielle der Klägerin zukünftig noch entstehende Schäden resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 22.08.2014 vollständig auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, entgegen der von ihnen vorprozessual anerkannten Haftungsquote von 1/3, dass angesichts der Vorfahrtsverletzung der Klägerin eine Haftung der Beklagten gar nicht in Betracht komme. Die Notwendigkeit der Anschaffung eines Ergometers und der Anmietung eines Pflegebettes bleibe weiterhin bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Parteien gem. § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.

Die Akten 62 Js 9558/14 StA Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Berufung der Beklagten hat einen Teilerfolg, weil der Senat die maßgebliche Frage der Haftung der unfallbeteiligten Parteien anders beurteilt als das Landgericht.


Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, während sich die Mithaftung der Klägerin nach § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB richtet.

Dass sich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat, ist unzweifelhaft. Ferner hat zur Entstehung des Unfalls ein Mitverschulden der Klägerin beigetragen, die einen Vorfahrtsverstoß im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO begangen hat. Sie hatte nämlich an der fraglichen Kreuzung die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ zu beachten. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe das von der Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug beim Einfahren in die als Rondell ausgestaltete Kreuzung gesehen, jedoch angenommen, den Kreuzungsbereich noch vor diesem Fahrzeug verlassen zu können, weil das Beklagtenfahrzeug sehr langsam gefahren sei. Mithin ist unstreitig, dass das Beklagtenfahrzeug als bevorrechtigtes Fahrzeug zu erkennen war, als die Klägerin in die Kreuzung einfuhr. Ihre Einschätzung, den Kreuzungsbereich noch vor dem Beklagtenfahrzeug räumen zu können, hat sich leider nicht bewahrheitet. Die Klägerin hätte in der konkreten Situation den Vorrang des Beklagtenfahrzeuges beachten und das Überqueren der Kreuzung zurückstellen müssen.

Der Unfall ereignete sich noch in dem Bereich, in welchem das Fahrzeug der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin bevorrechtigt war.

Den Vorfahrtsbereich bilden das Einmündungsviereck und die linke Hälfte der untergeordneten Straße, d.h. die gesamte Kreuzungsfläche in ganzer Fahrbahnbreite, bei rechtwinkeligen Kreuzungen begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen. Bei trichterförmiger Einmündung der bevorrechtigten Straße ist dies der Bereich einschließlich der Fläche bis zu den Endpunkten des Trichters. Hiervon ausgehend ereignete sich der Zusammenstoß, wie auch die Lichtbilder vom Unfallort belegen, in dem der Beklagten zu 1) die Vorfahrt einräumenden Bereich.

Selbst wenn man den Vorfahrtsbereich ohne Berücksichtigung des Einmündungs-trichters bestimmen wollte, ereignete sich die Kollision möglicherweise ganz knapp außerhalb des durch die seitlich gezogenen Fluchtlinien definierten Bereichs. Das änderte nichts an der Feststellung eines Vorfahrtsverstoßes seitens der Klägerin. Denn der Wartepflichtige muss gegenüber sichtbaren Berechtigten im Kreuzungsbereich bis zur vollständigen Einordnung das Vorfahrtsrecht beachten, auch wenn sich die Fahrbahnen erst jenseits der Kreuzung berühren. Die Wartepflicht entfällt erst dann, wenn der Wartepflichtige schon auf der Kreuzung ist und ausreichend Vorsprung gewonnen hat. Daraus folgt, dass der Wartepflichtige sicherstellen muss, dass er die Kreuzung vor dem Vorfahrtsberechtigten räumen kann. Dass es zum Zusammenstoß gekommen ist belegt, dass dies seitens der Klägerin nicht sichergestellt werden konnte. Dabei entlastet die Klägerin nicht, dass sich die Beklagte zu 1), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, selbst vorschriftswidrig verhalten hat, als sie in das Rondell eingefahren ist. Denn das eigene vorschriftswidrige Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lässt dessen Vorfahrtsrecht nicht entfallen.

Des Rückgriffs auf die Anscheinsbeweisgrundsätze bedarf es, nachdem ein Vorfahrtsverstoß der Klägerin positiv festgestellt werden kann, entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht.

Der Senat vermag - anders als das Landgericht – einen Verstoß der Klägerin gegen das sich aus § 2 Abs. 2 StVO ergebende Rechtsfahrgebot nicht festzustellen. Es ist schon vom Schutzzweck her fraglich, ob die einbiegende und nicht im Längsverkehr mit der Klägerin befindliche Beklagte zu 1) – und damit auch die Beklagte zu 2) – sich überhaupt auf einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot berufen könnte. Die Klägerin ist im Übrigen mit ihrem Fahrrad geradeaus gefahren. Dass sich zu ihrer rechten Hand der Einmündungstrichter der L-Straße öffnete und sie nicht in diesen hineingefahren ist, sondern sie in Beibehaltung der vorher eingenommenen Fahrlinie das Rondell durchquert hat, begründet bereits erhebliche Zweifel in Bezug auf die Annahme eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot. Jedenfalls lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass dieser Verstoß sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat. Eine entsprechende Überzeugung hat sich auch das Landgericht nicht verschaffen können, das sich insoweit lediglich auf eine nicht durch Tatsachen belegte Vermutung stützt.

Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass auch die Beklagte zu 1) ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls trifft. Denn diese hat das in das Rondell einfahrende Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen, als sie den Entschluss fasste, in das Rondell einzufahren, oder aber versäumt, vor der Einfahrt nach links zu schauen. Damit hat sie gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Zeuge I hat ausgesagt, dass er die Klägerin mit ihrem Fahrrad bereits auf der Fahrbahn des Rondells erkannt habe, als er sich hinter dem vor der Einfahrt in das Rondell befindlichen Fahrzeug der Beklagten zu 1) dem Rondell genähert habe. Daraus folgt zwingend, dass die Beklagte zu 1), wenn sie sich vor Einfahrt in das Rondell nach links vergewissert hätte, wozu sie verpflichtet war, die Klägerin auf ihrem Fahrrad hätte sehen müssen. Dann jedoch hätte sie den Unfall dadurch vermeiden können, dass sie ihre Einfahrt in das Rondell zurückgestellt hätte. Sie war zwar bevorrechtigt, jedoch nicht berechtigt, ihr Vorfahrtsrecht, das für sie erkennbar verletzt wurde, ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen. Ihr Vertrauen darauf, dass ihr Vorfahrtsrecht von der Klägerin beachtet werde, wäre durch einen ausreichenden Blick nach links zerstört worden.

Demgegenüber ist es der Beklagten zu 1) nicht gesondert vorzuwerfen, dass sie es im Rondell versäumt hat, erneut nach links zu schauen, nachdem sie die Klägerin bereits übersehen hatte. Denn im Rondell hatte sie ihrerseits das Vorfahrtsrecht der aus der T-Straße in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge zu beachten und musste sich zu diesem Zweck nach rechts orientieren.

Der Senat bewertet die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls mit einer Haftungsquote von 60 % zu 40 % zu Lasten der Klägerin. Der Klägerin ist hier mit dem Vorfahrtsverstoß der gravierendere Vorwurf zu machen, denn während die Beklagte zu 1) die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO zu beobachten hatte, trafen die Klägerin die besonderen Pflichten aus § 8 StVO, die sie sehenden Auges verletzt hat, weil sie in der Annahme, die Kreuzung noch rechtzeitig räumen zu können, trotz des für sie deutlich sichtbaren Fahrzeugs der Beklagten zu 1) in die Kreuzung eingefahren ist. Grundsätzlich trifft den Wartepflichtigen gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr ein überwiegendes Verschulden, wobei ein Verschätzen zu Lasten des Wartepflichtigen geht.

Über den Haushaltsführungsschaden ist nur dem Grunde nach zu entscheiden. Dass ein solcher entstanden ist, ergibt sich in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung ohne weiteres aus den von der Klägerin erlittenen Verletzungen. Eine betragsmäßige Begrenzung des Haushaltsführungsschadens ist weder erforderlich noch sinnvoll, da die Klägerin trotz des Feststellungsantrages weiteren bezifferbaren Haushaltsführungsschaden infolge Zeitablaufs geltend machen kann und auch geltend macht.

Der Senat hat auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches aus § 253 Abs. 2 BGB nur ein Grundurteil gefällt und das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, weil zum derzeitigen Zeitpunkt eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes nicht möglich erscheint. Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Ausführungen des Landgerichts, wonach noch Erhebungen Haushaltsführungsschaden erforderlich sind. Denn auch die Einschränkungen, denen die Klägerin bei der Führung ihres Haushaltes unfallbedingt ausgesetzt ist, stellen einen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Faktor dar, der gegenwärtig noch nicht berücksichtigt werden kann, weil es insoweit an sachverständigen Feststellungen fehlt.

Unter Berücksichtigung der vom Senat ausgeurteilten Haftungsquote kann die Klägerin Ersatz ihres sich auf insgesamt 3.753,85 € belaufenden materiellen Schadens iHv 1.501,54 € verlangen. Die Klägerin hat die Streichung der vom Landgericht nicht anerkannten Positionen, bzw. deren Kürzung hingenommen und sich mit der Berufung nur gegen die Haftungsquote gewandt. Die Beklagten ihrerseits haben den Ausführungen des Landgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Ergometer und der Anmietung und den Erwerb eines Pflegebettes in der Berufungsbegründung nichts Substantielles entgegengesetzt.

Infolge der von beiden Parteien akzeptierten Verrechnung dieses Betrages mit der von der Beklagten zu 2) erbrachten Zahlung von 4.000,- € verbleibt ein noch offener Betrag von 2.498,46 €, der mit den weiteren Forderungen der Klägerin, soweit diese berechtigt sind, zur Verrechnung verbleibt.

Der Feststellungsantrag ist angesichts der vom Landgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, gerechtfertigt, jedoch nur nach Maßgabe der vom Senat für zutreffend erachteten Haftungsquote.

Eine abschließende Entscheidung über die der Klägerin außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten kann im Hinblick auf die neu zu bestimmende Höhe des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des Haushaltsführungsschadens und der Mithaftungsquote der Klägerin nicht erfolgen, da sich die Höhe der Gebühren nach dem RVG nach der berechtigten Hauptforderung richtet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.