Arbeitsrecht: Zum gesetzlichen Mindestlohn

published on 26/02/2015 13:14
Arbeitsrecht: Zum gesetzlichen Mindestlohn
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Mit dem Mindestlohngesetz haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde. - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
A. ALLGEMEINES

Mit dem Mindestlohngesetz (Art. 1 Tarifautonomiestärkungsgesetz) wurde in Deutschland am 01.01.2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Danach haben nun Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde ( §§ 1,2 MiLoG). Branchenmindestlöhne werden, soweit sie höher als der gesetzliche Mindestlohn sind, nicht verdrängt ( § 1 Abs. 3 MiLoG). Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag der ständigen Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Gerechtigkeitsanforderungen des Grundgesetzes aus Art. 1 und Art. 20 GG. (BT-Drs. 18/1558, S.1)


B. WISSENSWERTES FÜR DEN ARBEITNEHMER

Grundsätzlich hat seit dem 01.01. 2015 jeder volljährige Arbeitnehmer, für dessen Berufsgruppe keine Sonderregelung greift, einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Anspruchsberechtigt sind auch geringfügig Beschäftigte, wie Minijobber (bis 450,00 Euro/Monat). Dieser Anspruch besteht „dem Grunde nach“ und ist nicht an besondere Zusatzvoraussetzungen geknüpft. Anspruchsgrundlage ist in soweit § 1 Abs. 1 MiLOG. Nach § 3 MiLoG kommt ein Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Anspruch nur im Wege des gerichtlichen Vergleichs in Frage. Darüber hinaus ist auch die Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen.  Der Mindestlohnanspruch kann bzw. muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Hinweise auf Mindestlohnverstöße nimmt das zuständige Hauptzollamt entgegen, sowie auch die Mindestlohn-Hotline (030/60 28 00 28; Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr) entgegen.


C. WISSENSWERTES FÜR DEN ARBEITGEBER

Für den Arbeitgeber gilt zunächst grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns (§ 20 MiLoG). Diese Pflicht trifft auch im Ausland ansässige Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Mit Arbeitnehmern getroffene Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken sind gem. § 3 MiLoG unwirksam. Der Verstoß gegen die Zahlungspflicht kann mit einer Bußgeldzahlung von bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§§ 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. 21 Abs. 3 MiLoG). Gleiches gilt auch für einen Unternehmer, der Dienst- und Werkleistungen von einem Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß, dass dieser seine Zahlungspflicht nicht nachkommt (§§ 21 Abs. 2 i.V.m. 21 Abs. 3 MiLoG).

Der Zeitpunkt der Zahlungspflicht ergibt sich aus der vereinbarten Fälligkeit. Soweit keine Fälligkeit vereinbart worden ist, gilt § 614 BGB. Ausnahmen ergeben sich im Falle der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten. Die dort eingestellten, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden sind spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der monatlichen Erfassung auszugleichen, wenn der Anspruch auf Mindestlohn nicht schon durch laufende Vergütung in den letzten zwölf Kalendermonaten erfüllt worden ist (§ 2 Abs. 2 MiLoG).

Über die Zahlungspflicht hinaus können sich für den Arbeitgeber auch umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten ergeben. Der Verstoß gegen diese Melde- und Dokumentationspflichten kann mit einer Bußgeldzahlung von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4,5,6,7,8 i.V.m. 21 Abs. 3 MiLoG).

Eine Meldepflicht besteht zum einen für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in Deutschland Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgezählten Wirtschaftszweigen beschäftigen (§ 16 Abs. 1 MiLoG). Zum anderen besteht diese Meldepflicht für Entleiher, die sich von einem ausländischen Verleiher Arbeitskräfte leihen, welche ebenfalls in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgezählten Wirtschaftszeigen beschäftigt werden (§ 16 Abs. 3 MiLoG). Die Meldepflicht umfasst in beiden Fällen die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Zollverwaltung, unter Angabe der wesentlichen Angaben über den Arbeitnehmer und das Beschäftigungsverhältnis enthält, sowie die Abgabe einer Versicherung über die Einhaltung der Pflicht zur pünktlichen Zahlung des Mindestlohns.

Die wesentlichen Angaben über den Arbeitnehmer und das Beschäftigungsverhältnis (§ 16 Abs. 1 MiLoG):

1. der Familienname, der Vorname und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzesbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. der Ort der Beschäftigung,
4. der Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. der Familiennamen, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des
verantwortlich Handelnden und
6. der Familiennamen, der Vorname und die Anschrift in Deutschland einer oder eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

Eine Dokumentationspflicht besteht für den Arbeitgeber bei der Beschäftigung geringfügig entlohnter Arbeitnehmer i.S.d. § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigungen) sowie bei der Beschäftigung in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Ausgenommen von dieser Verpflichtung werden geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 S. 3 MiLoG). Die Dokumentationspflicht umfasst sowohl die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der tätlichen Arbeitszeit bis spätestens sieben Tage nach Erbringung der Arbeitsleistung, als auch die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber auch verpflichtet alle Dokumente, die für die Kontrolle der Mindestlohnzahlungen von Bedeutung sind (z.B. Lohnabrechnungen) während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bereitzuhalten (§ 17 Abs. 2 MiLoG).

Die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Abs. 1 oder 3 MiLoG, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Abs. 2 oder 4 MiLoG sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Abs. 1, 2 MiLoG gilt nicht für Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 Euro überschreitet (vgl. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV). und für die der Arbeitgeber seine nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt.

Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind:

• Baugewerbe,
• Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
• Personenbeförderungsgewerbe,
• Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
• Schaustellergewerbe,
• Unternehmen der Forstwirtschaft,
• Gebäudereinigungsgewerbe,
• Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie
• die Fleischwirtschaft.


D. ANRECHENBARE LEISTUNGEN

Der Mindestlohn ist gem. § 1 Abs. 2 MiLoG als Bruttolohn je Zeitstunde vorgesehen, der grundsätzlich als Geldleitung auszuzahlen ist. Damit stellt sich die Frage, inwieweit andere Leistungen des Arbeitgebers oder Dritter auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Das BAG hat in Beantwortung dieser Frage entschieden, dass nur solche Entgeltbestandteile auf den Mindestentgeltsatz anrechenbar sind, durch die der Arbeitgeber die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers vergütet.

Unabhängig von der Anrechenbarkeit von Kost und Logis bei Saisonarbeitern, gelten die allgemeinen Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem die Aufrechnung. Bei der Aufrechnung werden wechselseitige Forderungen miteinander verrechnet. Im Ergebnis ist vor allem darauf zu achten, dass dem Arbeitnehmer nach der Aufrechnung ein Nettobetrag in Höhe des unpfändbaren Teils des Arbeitsentgelts verbleibt.

Im Einzelnen sind auf den Mindestlohn folgende Leistungen anrechenbar:

- Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z.B. Bauzulage für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer) (Quelle: zoll.de)

- Zulagen, die im Arbeitsvertrag eines aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmers als Differenz zwischen dem in seinem Herkunftsstaat und dem im Aufnahmestaat Deutschland geschuldeten Mindestlohn ausgewiesen sind.

- Betriebstreuezulagen

- Kinderzulagen

- Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld) sind nur anrechnungsfähig für den Fälligkeitszeitraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG), in dem diese gezahlt werden und auch nur, wenn der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhöht

- Wegegelder, wenn durch sie die Zeit honoriert wird, die der Arbeitnehmer zur Zurücklegung des Weges aufgewandt hat und die somit der Honorierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers dienen (nicht als Ausgleich für die Fahrzeugnutzung)

- Belastungszulagen, bspw. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit diese arbeitsvertraglich vorgesehen und damit geschuldet ist

- Zuschläge für Überstunden, wenn diese arbeitsvertraglich vorgesehen und somit sog. „unechte“ Überstunden darstellen

- Sachbezüge, wenn es sich um die Anrechnung von Kost und Logis nach § 107 Abs. 2 GewO für Saisonarbeiter handelt

Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind insbesondere:

- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und sonstige vermögenswirksame Leistungen (EuGH 14.04.2005 - C-341/02; EuGH 07.11.2013 - C-522/12)

- Akkord- und Qualitätsprämien

- Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen (EuGH 14.04.2005 - C-341/02)

- Sachbezüge (mit Ausnahme der Sonderregelung für Saisonarbeiter)

- Aufwendungsersatz nach Leistungen (z.B. Reisekosten, Fortbildungskosten, Aufwandsentschädigungen)

- Zuschläge für „echte“ Überstunden, sowie für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit diese nicht arbeitsvertraglich vorgesehen sind (BAG 16.4.2014, 4 AZR 802/11)

- Trinkgelder


E. SONDERREGELUNGEN

Für bestimmte Berufsgruppen und Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich hinsichtlich des Mindestlohns Sonderregelungen.

1. Ausnahmen

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben die in § 22 MiLoG aufgezählten Personen. Diese sind:

- Praktikanten, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum auf Grundlage einer Schul- ,Hochschul- oder Ausbildungsordnung, um ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten handelt, um ein berufs- oder hochschuldbegleitendes Praktikum in einem anderen Unternehmen als dem ausbildenden oder um ein Praktikum für Einstiegsqualifizierungen handelt

- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung

- Auszubildende

- ehrenamtlich Tätige

- für Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor der Beschäftigung mindestens ein Jahr arbeitslos waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht

2. Tarifverträge

Bis zum 31. Dezember gehen gem. § 24 Abs. 1 MiLoG abweichende Regelungen eines Tarifvertrags repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen.

3. Zeitungszusteller

Eine Übergangsregelung gilt nach § 24 Abs. 2 MiLoG auch für Zeitungszusteller/innen. Hier findet eine zeitlich festgelegte stufenweise Anpassung an den Mindestlohn statt. So besteht für Zeitungszusteller/innen ab dem 01.01.2015 ein Anspruch auf 75 %, ab dem 01.01.2016 ein Anspruch auf 85 % und dann ab dem 01.01.2017 ein Anspruch auf 100 % des gesetzlichen Mindestlohns.

4. Reiner Transitverkehr

Zum derzeitigen Stand haben ausländische LKW- Fahrer, die lediglich durch Deutschland fahren, keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Anderes gilt für ausländische LKW-Fahrer, welche ihre Wagen in Deutschland be- und entladen. Die Frage, ob die Anwendung der Mindestlohnvorschriften auf den reinen Transitverkehr mit EU-Recht vereinbar ist, wird derzeit durch ein Pilotverfahren, welches von der EU-Kommission eingeleitet wurde, geklärt. Ein Ergebnis wird zwischen April und Juni 2015 erwartet.

Sicherlich ist der Mindestlohn ein wichtiger und richtiger Schritt um zukünftig angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.

Die Mindestlohn-Kommission wird erstmals zum 1. Januar 2017 über eine mögliche Erhöhung des Mindestlohn beschließen. Danach wird sie alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschließen.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag
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15/09/2014 14:44

Findet nach den Regeln des Internationalen Privatrechts auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers deutsches Arbeitsrecht Anwendung, so schuldet der Verleiher u.U. equal pay auch für Auslandseinsätze.
11/12/2016 22:02

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
Artikel zu Arbeitsentgelt / Vergütung

Annotations

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

1.
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3.
den Ort der Beschäftigung,
4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und
6.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach § 20 einhält.

(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1.
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
den Beginn und die Dauer der Überlassung,
3.
den Ort der Beschäftigung,
4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
6.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Verleihers.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Verpflichtungen nach § 20 einhält.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

1.
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3.
den Ort der Beschäftigung,
4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und
6.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach § 20 einhält.

(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1.
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
den Beginn und die Dauer der Überlassung,
3.
den Ort der Beschäftigung,
4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
6.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Verleihers.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Verpflichtungen nach § 20 einhält.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.
im Schaustellergewerbe,
6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.
in der Fleischwirtschaft,
10.
im Prostitutionsgewerbe,
11.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.

(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1.
ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
2.
ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
3.
ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
4.
an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.

(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.