Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Okt. 2010 - 9 UF 73/10

published on 27/10/2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Okt. 2010 - 9 UF 73/10
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Saarbrücken vom 5. Mai 2010 – 9 UF 535/09 EAGS – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Die Antragsteller sind die Eltern des M. B., der während bestimmter Zeiten seiner Drogenabhängigkeit Kontakte zum Antragsgegner pflegte. Die Antragsteller und auch deren Sohn, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei den Antragstellern wohnte, untersagten dem Antragsgegner jegliche Kontaktaufnahme.

Mit dem am 27. November 2009 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf bestimmte – näher dargelegte – Vorkommnisse - auf den Erlass vorläufiger Schutzmaßnahmen angetragen und, nachdem die Beschwerde gegen den das Befangenheitsgesuch des Antragsgegners gegen die in erster Instanz tätige Richterin zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts vom 16. Dezember 2009 durch Beschluss des erkennenden Senats vom 3. Februar 2010 zurückgewiesen worden ist, ihren Antrag auch auf Vorkommnisse in der Zeit ab März 2010 gestützt, nämlich das wiederholte Hochklappen der Scheibenwischer am Fahrzeug der Antragsteller durch den Antragsgegner.

Durch den nach wiederholter Anhörung der Parteien und Abspielen von seitens der Antragsteller mittels einer von ihnen im Esszimmer installierten Videokamera, die einen Straßenabschnitt vor dem Hausanwesen der Antragsteller erfasst, aufgezeichneten Videosequenzen in der Sitzung vom 15. April 2010 hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner befristet untersagt, das Haus oder das dazugehörende Grundstück der Antragsteller zu betreten, sich dem Haus oder dem dazugehörenden Grundstück der Antragsteller in der in bis auf eine Entfernung von 5 Metern zu nähern, sich dem Fahrzeug der Antragstellerin zu 2. bis auf eine Entfernung von 3 Metern zu nähern, Verbindung zu den Antragstellern, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen und ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, wurde der Antragsgegner verpflichtet, einen Abstand von 25 Metern herzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Beschlusses.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG statthafte und im Übrigen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht die in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Gewaltschutzanordnungen im Wege – nach §§ 214 Abs. 1 S. 1, 49 FamFG i.V.m. § 1 GewSchG statthafter – einstweiliger Anordnung erlassen.

Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung – auch im Sinne von §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG – bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern genügt nach allgemeinem Verständnis ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, MDR 2007, 669; Senat, Beschl.v. 26. April 2010, 9 UF 18/10, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl.v. 12. Juli 2010, 6 UF 42/10, m.w.N.).

An diesem Maßstab gemessen haben die Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung, so insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009, glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie jedenfalls in der Zeit ab November 2009 durch die von den Antragstellern im Einzeln geschilderten und von dem Antragsgegner jedenfalls zum Teil in dieser Verhandlung nicht in Abrede gestellten Vorkommnisse – Passieren der Straße, in der die Antragsteller wohnen, Betreten des Grundstücks der Antragsteller, Aufsuchen einer Gaststätte, in der sich die Antragstellerin zu 2. mit dem Sohn B. aufhielt, permanente Telefonanrufe – belästigt hat. Hinreichende oder gar zwingende Anhaltpunkte, die geeignet sind, die in den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Antragsgegner weder durch eigene eidesstattliche Versicherung noch in sonstiger Weise glaubhaft gemacht, die Antragsteller nicht in der beschriebenen Art und Weise belästigt zu haben. Ferner haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie jedenfalls ab März 2010 als dem Zeitpunkt, den das Familiengericht seinen tragenden Feststellungen zu Grunde gelegt hat, belästigt hat, indem er die Scheibenwischer am Fahrzeug der Antragsteller respektive der Antragstellerin zu 2. hochgeklappt hat. In Übereinstimmung mit dem Familiengericht hat der Senat keine Zweifel, dass es sich bei der auf den Video- und Bildaufzeichnungen erkennbaren Person um den Antragsgegner handelt. Unzweifelhaft ist der Antragsgegner auf den von den Antragstellern zu den Akten gereichten, auf einem digitalen Medium (USB-Stick) gespeicherten Bildern und Videoaufzeichnungen, so insbesondere auf den Aufzeichnungen vom 14. März 2010, zu erkennen, wie er sich an den Scheibenwischern eines Fahrzeugs zu schaffen macht. Dass es sich hierbei um das vor dem Hausanwesen der Antragsteller abgestellte Fahrzeug der Antragstellerin zu 2. handelt, wird von dem Antragsgegner nicht bestritten.

Der Antragsgegner vermag sich insoweit nicht mit Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot betreffend die von den Antragstellern gefertigten Bildnisse, auch nicht in Form von Videoaufzeichnungen, zu stützen. Grundsätzlich kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muss der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG gewährt keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Indes kann die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur im Fall einer "Bildniserschleichung" verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955).

Nach Maßgabe dessen ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde, das Familiengericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Antragstellern nach ihren Möglichkeiten durchgeführte Überwachung des Bereichs der Straße vor ihrem Hausanwesen, auf dem das Fahrzeug der Antragstellerin zu 2. in der Regel abgestellt wird, mittels Videoaufzeichnungen nicht zu einer den Antragsgegner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden Herstellung von Bildaufnahmen führt. Die Rechte des Antragsgegners treten insoweit in Konflikt mit dem berechtigten Interesse der Antragsteller an einem Schutz vor weiteren Belästigungen in Form des Nachstellens, in dem hier relevanten Zeitraum auch durch wiederholtes Hochklappen der Scheibenwischer am Fahrzeug der Antragstellerin zu 2., sowie ihrem anerkennenswerten Bestreben, den Verantwortlichen für diese Belästigungen ausfindig zu machen. Diese Belange sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsteller gegeneinander abzuwägen. Der Senat tritt hierbei der Wertung des Familiengerichts bei, dass das Recht des Antragsgegners hinter den Rechten der Antragsteller, die seit geraumer Zeit durch Nachstellungen in ihren grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, namentlich ihrem Persönlichkeitsrecht, beeinträchtigt werden und denen ein erhebliches berechtigtes Interesse an einer Beweissicherung, Klärung der Täterschaft und Überführung des Täters nicht abgesprochen werden kann, unter den obwaltenden Umständen zurückzutreten hat. In diesem Zusammenhang vermag der Senat dem Einwand des Antragsgegners, die Antragsteller zielten mit der Überwachung auf eine Identifizierung der von dem Antragsgegner bemühten – indes zu keinem Zeitpunkt benannten - Kontaktperson in der , die er aufsuche, ab, nicht zu folgen. Auf eine solche Intention lassen weder, worauf der Antragsgegner insbesondere abhebt, der aus den Aufnahmen erkennbare Ausschnitt des Straßenabschnitts noch sonstige Umstände schließen.

Daran, dass die Bild- und Videoaufzeichnungen zu den auf dem Speichermedium dokumentierten Zeiten aufgenommen worden sind, bestehen keine begründeten Zweifel. Solche hat auch der Antragsgegner, der lediglich pauschal darauf verweist, dass im Zeitalter von Computer und Bildbearbeitungssoftware nicht ausgeschlossen sei, dass die - erkennbar zu verschiedenen Jahreszeiten gefertigten - Aufnahmen zu einem erheblich früheren Zeitpunkt (beispielsweise in der „Hexennacht“) gemacht worden seien, auch nicht ansatzweise oder gar hinreichend plausibel dargetan.

Auch hat der Antragsgegner bis heute weder durch eigene eidesstattliche Versicherung noch in sonstiger Weise glaubhaft gemacht, zu den dokumentierten Zeiten nicht die Scheibenwischer am Fahrzeug der Antragsteller / Antragstellerin zu 2. hochgeklappt zu haben.

Bei dieser Sachlage ist die Wertung des Familiengerichts, dass die dokumentierten Aufnahmen, auf denen der Antragsgegner zweifelsfrei zu erkennen ist, den Schluss zulassen, dass auch in den anderen Fällen, in denen der Täter beim Hochklappen der Scheibenwischer nicht eindeutig zu identifizieren ist, allein der Antragsgegner als Täter in Frage kommt, nicht zu beanstanden. Bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes, bei der nicht außer acht gelassen werden kann, dass der Antragsgegner auch vor dem in Rede stehenden Zeitraum, wie die Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht haben, häufig die passiert hat, sich in eine Gaststätte begeben hat, in der sich die Antragstellerin zu 2. mit ihrem Sohn befunden hat, sich auf ihr Grundstück – wie auch von einem Nachbarn beobachtet – begeben und sie wiederholt angerufen hat, besteht jedenfalls unter den gegebenen Umständen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tatsachenbehauptung der Antragsteller auch bezüglich des Hochklappens der Scheibenwischer am Fahrzeug der Antragsteller zutrifft. Hierfür sprechen nicht zuletzt auch die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufnahmen, auf denen der Antragsgegner beim Passieren der in der Nähe des Hausanwesens der Antragsteller zu erkennen ist.

Diese permanenten Nachstellungen sind insbesondere in Anbetracht des sich nach dem gesamten Akteninhalt erschließenden Hintergrundes – dem Antragsgegner untersagter Kontakte zu dem Sohn der Antragsteller - als Belästigungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 b GewSchG zu werten, so dass das Familiengericht zu Recht die beantragte einstweilige Anordnung erlassen hat.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1, Abs. 2, 41 S. 2, 49 Abs. 1 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1
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published on 12/07/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen Gewaltschutzanordn
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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.