Oberlandesgericht München Berichtigungsbeschluss, 17. Dez. 2018 - 31 Wx 382/15

originally published: 27/05/2020 18:32, updated: 17/12/2018 00:00
Oberlandesgericht München Berichtigungsbeschluss, 17. Dez. 2018 - 31 Wx 382/15
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Landgericht München I, 31 Wx 382/15, 30/07/2018

Gericht

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Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28 - 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151 und 153 sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66, und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 wird der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG je Aktie auf € 5,47 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Tenor des (berichtigten) Beschlusses war in Bezug auf den Ausgleich gem. § 304 AktG aus Klarstellungsgründen dahingehend zu berichtigen, dass die Formulierung „der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der … XX zu zahlende jährliche feste Ausgleich“ durch die Formulierung „der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG“ ersetzt wird. Es handelte sich insofern um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nach § 42 FamFG zu berichtigen war.

1. Die Berichtigung ist nach § 42 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie wurde von verschiedenen Antragstellern ausdrücklich beantragt, ist im Übrigen aber auch von Amts wegen jederzeit vorzunehmen. Soweit darüber hinaus (hilfsweise) weitere Anträge gestellt wurden (Fortführung, Berichtigung (i.V.m. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Feststellung, Zurückverweisung, Gegenvorstellung,…), ist nicht allein auf den Wortlaut der Anträge abzustellen, vielmehr gilt im Zweifel, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage - hier Klarstellung in Bezug auf den angemessenen Ausgleich betreffend die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages - entspricht (BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - XII ZB 136/09). Dies ist vorliegend, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, allein die Berichtigung nach § 42 FamFG. Dementsprechend legt der Senat sämtliche vorliegende Anträge als Berichtigungsanträge nach § 42 Abs. 1 FamFG aus.

2. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in Sinne des § 42 FamFG liegt vor, wenn der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten gegeben ist. Die Vorschrift ist schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen, zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt (BGH, Urt. V. 12.01.1984 - III ZR 95/82). Sie ist daher nicht nur auf die genannten Schreib-, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, sondern auch - erst recht - auf bloße sprachliche Ungenauigkeiten und Formulierungsfehler anwendbar.

Nicht berichtigungsfähig in diesem Sinne ist hingegen eine inhaltlich falsche Willensbildung des Gerichts. Diese wäre nur auf ein statthaftes Rechtsmittel hin zu korrigieren (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. <2017> § 42 Rn. 3, 4, 20, 21).

In Abgrenzung zur Beschlussergänzung nach § 43 FamFG kommt eine Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG darüber hinaus dann nicht in Betracht, wenn eine Entscheidungslücke vorliegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Gericht eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hätte, was insbesondere bei der fehlenden Bescheidung aktenkundiger Anträge der Fall wäre (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn. 3, 5).

Dabei muss sich die Unrichtigkeit/Ungenauigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben und unzweifelhaft selbst für Dritte erkennbar sein (BGH, Beschl. V. 29.01.2014 - XII ZB 372/13; Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn. 8). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unrichtigkeit auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Offenbar sind vielmehr auch solche Fehler, die erst durch eine sorgfältige Nachprüfung feststellbar sind (MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. <2018> § 42 Rn. 6).

In Bezug auf eine etwaige Berichtigung der Entscheidungsformel setzt dies voraus, dass sich aus den Gründen unzweifelhaft erkennen lassen muss, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte, dies in der Formel jedoch nicht, unvollkommen oder sprachlich falsch, ungenau oder mehrdeutig zum Ausdruck gekommen ist.

Dies ist vorliegend nach Auffassung des Senats zu bejahen.

a) Ausgangspunkt der Beschlussberichtigung ist die nach außen kund getane Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, der genannte Beschluss umfasse in Bezug auf den festgesetzten Ausgleich die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages im Jahr 2013 nicht. Es wird argumentiert, dass entsprechend der Formulierungen im BGAV für diese Phase eine „Garantiedvidende“ und für die anschließende Phase der Gewinnabführung ein „Ausgleich“ vereinbart sei. Soweit nunmehr im Beschluss von der Zahlung eines festen Ausgleichs durch die Antragsgegnerin die Rede sei, könne damit nur letzteres gemeint sein, da die „Garantiedividende“ nicht fest sondern variabel sei. Schließlich hänge der Betrag, den die Antragsgegnerin tatsächlich zahlen müsse, von dem durch die beherrschte Gesellschaft erwirtschafteten Bilanzgewinn und der dementsprechend gezahlten Dividende ab. Die Formulierung „von der Antragsgegnerin zu zahlen“ passe daher nur auf die Phase der über die bloße Beherrschung hinausgehende Gewinnabführung, da nur in dieser Konstellation von vornherein keine Dividende ausgezahlt und dementsprechend der gesamte Ausgleich von der Antragsgegnerin zu zahlen sei. Es bestehe daher kein Raum für etwaige Berichtigungen, Ergänzungen, etc. Der Senat habe abschließend und eindeutig in diesem Sinne entschieden.

Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen unzutreffend und spiegelt den Willen des Gerichts, der sich offensichtlich aus den Gründen ergibt, nicht wider.

b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidend auf die im Rahmen des BGAV verwendeten Begrifflichkeiten, sondern ausschließlich auf die Auslegung des Beschlusstenors und die dortigen Begrifflichkeiten ankommt. Es sei daher nur am Rande erwähnt, dass auch die im BGAV gewählte Ausdrucksweise gewisse Ungenauigkeiten aufweist, die nicht notwendigerweise zwingende Schlüsse zulässt. So scheint der Ausdruck „Ausgleich“ einerseits als Oberbegriff für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt gemeint zu sein (vgl. Überschrift zu Ziff. 4), andererseits aber gleichzeitig in Abgrenzung zur „Garantiedividende“ der Ziff. 4.1 lediglich die Ausgleichszahlung im Rahmen des Gewinnabführungsvertrages nach Ziff. 4.2 zu meinen. Hinzu kommt, dass auch der gewählte Begriff der „Garantiedividende“ in dieser Form an keiner Stelle in § 304 AktG erwähnt wird.

c) Die Antragsgegnerin geht sodann von einer unzutreffenden Auslegung des im Beschluss verwendeten Begriffes „fester Ausgleichs“ - welcher im BGAV ebenfalls nicht nur Anwendung gelangt - aus.

Der angemessene Ausgleich für Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge ist in § 304 AktG geregelt. Das Gesetz differenziert dabei in § 304 Abs. 2 AktG zwischen dem festen und dem variablen Ausgleich, ohne diese Begriffe jedoch ausdrücklich zu verwenden. Als fester Ausgleich gilt nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG der Betrag, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Nach § 304 Abs. 2 S. 2 AktG kann unter gewissen Voraussetzungen stattdessen auch der Betrag zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umtauschverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Dies umschreibt den variablen Ausgleich, der nach der gesetzlichen Konzeption sowohl beim Gewinnabführungs- als auch beim isolierten Beherrschungsvertrag gewählt werden kann (Spindler/Stilz/Veil, AktG, 3. Aufl. <2015> § 304 Rn. 41; MüKo/Paulsen, AktG, 4. Aufl. <2015> § 304 Rn. 53, 60). Bei letzterem ist in jedem Fall eine Vergleichsrechnung anzustellen: Bei einem festen Ausgleich zwischen dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem nach S. 1 ermittelten - festen - Betrag und beim variablen Ausgleich zwischen dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem nach S. 2 ermittelten - variablen - Betrag. Bleibt die ausgezahlte Dividende hinter diesem Betrag zurück, haben die außenstehenden Aktionäre einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages (Spindler/Stilz/Veil, aaO Rn. 50; MüKo/Paulsen, AktG, 4. Aufl. <2015> § 304 Rn. 49; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> AktG § 304 Rn. 36).

Dementsprechend wird die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung beim isolierten Beherrschungsvertrag in der Literatur häufig auch - ohne dass diese Begrifflichkeit in der Vorschrift des § 304 AktG erwähnt wird - als „Dividendengarantie“ (und nicht als Garantiedividende wie im BGAV) bezeichnet (Spindler/Stilz/Veil, aaO, Rn. 50; MüKo/Paulsen, aaO, Rn. 49; Emmerich/Habersack, aaO Rn. 25).

Es ist daher nicht richtig, die Begrifflichkeit „fest“ daran zu knüpfen, ob der ermittelte Ausgleich lediglich eine Rechengröße oder der tatsächlich zu zahlende Betrag ist. Es ist vielmehr bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis danach zu unterscheiden, ob ein bestimmter - fester - Betrag oder ein - variabler - voraussichtlicher Gewinnanteil zugesichert wird. Die seitens der Antragstellerin vorgenommene Aufspaltung zwischen Rechengröße einerseits und Zahlbetrag andererseits, führt zu sprachlichen Missverständnissen und Verwechselung, für die es keinerlei Anlass gibt.

Vorliegend wurde als Ausgleich für beide Phasen ein bestimmter Betrag festgelegt und gerade nicht auf einen etwaigen variablen Gewinnanteil der Antragsgegnerin abgestellt. Es war daher vollkommen zutreffend, im Beschlusstenor von einem „festen“ Ausgleich zu sprechen. Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz selbst den Ausdruck „fester“ Ausgleich nicht kennt, liegt damit allenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit vor, die im Wege der Beschlussberichtigung in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut korrigiert werden kann.

d) Der Antragsgegnerin ist lediglich insofern zuzustimmen, als der ermittelte Ausgleich in voller Höhe für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages nicht von ihr zu zahlen ist, da zuvor die durch die beherrschte Gesellschaft noch gezahlte Dividende abgezogen werden muss, doch handelt es sich diesbezüglich lediglich um einen Formulierungsfehler, der im Wege der Beschlussberichtigung korrigiert werden kann. Keinesfalls wollte der Senat damit zum Ausdruck bringen, dass er über den Ausgleich während der Phase des isolierten Beherrschungsvertrages nicht entschieden bzw. die Ausgleichsfestsetzung insofern abgewiesen hat.

Der Senat wollte in seinem Beschluss vom 26.06.2018 erkennbar über den Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt, sprich sowohl für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages als auch für die sich anschließende Phase des Gewinnabführungsvertrages entscheiden und durch die Formulierung „von der Antragsgegnerin zu zahlen“ nichts Gegenteiliges ausdrücken.

aa) Bereits der Gesetzeswortlaut spricht gegen die anderweitige Auffassung der Antragsgegnerin. In § 304 AktG werden die Begrifflichkeiten „Ausgleich“ und „Ausgleichszahlung“ nebeneinander verwendet. In § 304 Abs. 2 AktG wird sowohl in Bezug auf den festen als auch in Bezug auf den variablen Ausgleich ausdrücklich von einer „Ausgleichszahlung“ gesprochen, obwohl hierunter nicht nur der Gewinnabführungsvertrag sondern eben auch der isolierte Beherrschungsvertrag fällt, bei welchem gerade nicht der volle Ausgleich durch die beherrschende Gesellschaft gezahlt werden muss (s.o. unter I. 2. c).

bb) Auch die konkreten Ausführungen im Beschluss lassen keinen anderen Schluss zu.

Der Senat verweist im Tenor seiner Entscheidung auf Ziff. 4.3 des BGAV. Dort sind - mit den Begrifflichkeiten der Antragsgegnerin - sowohl die Garantiedividende als auch der Ausgleich geregelt, während Ziff. 4.1 des BGAV lediglich auf die Garantiedividende und Ziff. 4.2 lediglich den Ausgleich umfasst. Hätte eine Beschränkung auf letzteres erfolgen sollen, hätte der Senat dies durch den Verweis auf Ziff. 4.2 deutlich gemacht. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Der Senat hat sodann im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. A. I. (S. 16 ff.) nicht zwischen den beiden Phasen differenziert. Bereits aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass Gegenstand des Verfahrens die Barabfindung und der Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages insgesamt sind.

Unschädlich ist an dieser Stelle, dass der Senat den BGAV nur unvollständig wiedergibt und lediglich darauf hinweist, dass der Vertrag eine jährliche Ausgleichszahlung für den Wegfall des Gewinnabführungsanspruchs in Höhe von € 3,30 brutto vorsieht (Beschluss S. 16) und auch im Folgenden wiederholt von einer Ausgleichszahlung gesprochen wird. Es handelt sich insofern allenfalls um sprachliche Ungenauigkeiten, zumal sich die Formulierung, wie soeben dargelegt, am Gesetzeswortlaut orientiert und der Senat an anderer Stelle wiederum die Formulierung „Ausgleich“ verwendet.

Soweit der Senat im Beschluss beispielsweise ausgeführt hat, dass die Bewerterinnen eine Barabfindung von € 80,89 und eine Brutto-Ausgleichszahlung von € 3,30 ermittelt haben (Beschluss S. 17, 1. Absatz) und dass die Vertragsprüferin die Abfindung und Ausgleichszahlung für angemessen gehalten habe (Beschluss S. 17, 3. Absatz), zeigt schon ein Vergleich mit dem Bewertungsgutachten bzw. dem Prüfbericht, dass der Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt gemeint war. In der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme heißt es unter der Überschrift „Ermittlung des angemessenen Ausgleichs“: „Falls lediglich ein Beherrschungsvertrag besteht und die beherrschte Gesellschaft nicht auch zur Gewinnabführung verpflichtet ist, muss das herrschende Unternehmen den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 AktG als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren.“ (Bewertungsgutachten S. 143, Anl. AS 2). Anschließend wird sodann die angemessene Ausgleichszahlung mit € 3,30 beziffert. Hieran ist deutlich erkennbar, dass trotz der Verwendung des Begriffs „Zahlung“ der Ausgleich auch für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages gelten sollte. Eine ähnliche Formulierung findet sich im Prüfbericht. Dort heißt es unter der Überschrift „Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG: „Falls der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr 2013 wirksam wird, besteht in diesem Geschäftsjahr lediglich ein isolierter Beherrschungsvertrag ohne gleichzeitige Gewinnabführungspflicht der …. Die … & … … garantiert daher den außenstehenden Aktionären der … für das Geschäftsjahr 2013 als angemessenen Ausgleich die Zahlung eines Gewinnanteils von brutto € 3,30 je … Stamm- und Vorzugsakte.“ (Prüfbericht S. 121, Anl. AS 3). Im weiteren Verlauf stellt der Vertragsprüfer sodann allgemein die Angemessenheit der vertraglich vorgesehenen Netto-Ausgleichszahlung von € 3,07 je Aktie fest. In der abschließenden Erklärung nach § 293e AktG wird schließlich wiederum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausgleich bzw. die Garantiedividende von € 3,07 je Aktie angemessen seien (Prüfbericht S. 125). Diese Formulierungen machen nicht nur deutlich, dass durchgängig die Begrifflichkeit „Ausgleichszahlung“ auch für den isolierten Beherrschungsvertrag verwendet wurde, sondern auch, dass - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - sehr wohl inhaltlich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der ermittelte Ausgleich auch für diese Phase angemessen ist, stattgefunden hat Auch aus der antragsgegnerseits zitierten Formulierung „Der Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 304 Abs. 1 S. 1 AktG einen angemessenen Ausgleich … vorsehen.“ (Beschluss S. 54) lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Im Absatz davor heißt es „Der Senat erhöht den nach § 304 AktG geschuldeten Ausgleich …“ und unmittelbar danach wird auf § 304 Abs. 2 S. 1 AktG, also den „festen“ Ausgleich Bezug genommen, der sowohl für den isolierten Beherrschungs- als auch für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt. Sodann spricht der Senat im selben Absatz auch ausdrücklich lediglich vom „Beherrschungsvertrag“.

cc) Dass der Senat über den Ausgleich insgesamt entschieden hat, wird nicht zuletzt auch an dem veröffentlichten Leitsatz deutlich, in welchem unter Ziff. 3 auf den „angemessenen garantierten Ausgleich“ Bezug genommen wird. Erkennbar ist hiermit der gesamte Ausgleich und nicht - wie man jedoch konsequenterweise mit der Auffassung der Antragsgegnerin vertreten müsste - lediglich die „Garantiedividende“ für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages gemeint. Dass der Senat nur hierüber habe entscheiden wollen, wird von keiner Partei behauptet und wäre angesichts der obigen Ausführungen auch nicht haltbar.

dd) In diesem Umfang wurden - unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung - die erstinstanzlichen Anträge auf Erhöhung gestellt, hierüber wurde erstinstanzlich entschieden und gegen die Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs (insofern ist selbst mit der Argumentation der Antragsgegnerin die Tenorierung eindeutig) Beschwerde eingelegt. Über diesen Beschwerdegegenstand hat der Senat insgesamt entschieden. Eine Beschränkung lediglich auf die Phase der Beherrschung und Gewinnabführung findet sich in keiner Stelle des Parteivortrages, der landgerichtlichen oder oberlandesgerichtlichen Ausführungen.

ee) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Senat die Festsetzung eines höheren Ausgleichs für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages abweisen wollte. Insofern sind ebenfalls keinerlei Ausführungen in der umfassenden Beschlussbegründung, welche jedoch - nicht zuletzt angesichts der hohen wirtschaftlichen Auswirkungen - erforderlich gewesen wären, vorhanden. Die Zurückweisung im Übrigen bezieht sich, wie die einleitenden Ausführungen unter B. II. (Beschluss S. 22) unmissverständlich zu erkennen geben, lediglich auf die Zurückweisung der weiteren Erhöhung der Barabfindung.

Im Übrigen zeigen die dortigen Formulierungen (“…, als der Ausgleich auf € 5,50 je Aktie zu erhöhen ist.“, „Der Senat erhöht den Ausgleich gemäß § 304 AktG auf € 5,50 je Aktie,…“) abermals, dass über den Ausgleich insgesamt entschieden werden sollte und mit der weiteren Formulierung „Ausgleichszahlung“ synonym verwendet wurde.

Auch die Kostenentscheidung spricht eindeutig gegen eine teilweise Abweisung der Anträge auf Ausgleichsfestsetzung. Der Senat hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auferlegt (Tenor Ziff. 3) und dies damit begründet, dass die antragstellerseitigen Beschwerden hinsichtlich des Ausgleichs erfolgreich waren (Beschluss S. 57). Von einer teilweisen Zurückweisung dieses Antrags ist auch hier nicht die Rede.

3. Die nunmehrige Formulierung „Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG“ orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. <2015> § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. <2015> SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> SpruchG, § 11 Rn. 2).

Der Senat ist insofern an etwaige andere Formulierungsvorschläge der Antragsteller nicht gebunden. Insbesondere konnte kein Verweis auf bestimmte Jahre, für die die Festsetzung des Ausgleichs gelten solle, erfolgen. Im Rahmen des Spruchverfahrens wird, wie bereits die Regelung des § 1 Nr. 1 SpruchG deutlich macht, lediglich grundsätzlich der angemessene Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bestimmt. Der Beschluss hat insofern lediglich eine Feststellungswirkung. Eine weitere Verurteilung, insbesondere zur Zahlung etwaiger Ausgleichsbeträge für einen bestimmten Zeitraum, findet nicht statt (Spindler/Stilz/Drescher, aaO Rn. 3; Emmerich/Habersack, aaO Rn. 4).

II.

Eine (weitere) Kostenentscheidung war ebenso wie die Festsetzung eines Geschäftswerts für die Beschlussberichtigung nicht veranlasst, da die Entscheidung über die Beschlussberichtigung zum Rechtszug gehört. Die Kosten des Berichtigungsbeschlusses sind die Kosten des Rechtsstreits und grds. durch die Gebühren abgegolten, die das Gericht und die Anwälte für den Rechtsstreit erhalten (Meyer-Holz/Keidel, FamFG, 19. Aufl. <2017> § 42 Rn. 48 ff.; MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. <2018>, § 42 Rn. 17).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

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(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Ges
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published on 28/05/2020 09:05

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. III. Der Geschäftswert f
published on 27/05/2020 17:31

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht s
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(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben,

1.
nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind;
2.
aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3.
welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorgeschlagenen Abfindung und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen aufgetreten sind.

(2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.