Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 43 Ergänzung des Beschlusses

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

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published on 27/05/2020 18:32

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet: Auf
published on 27/05/2020 17:32

Tenor I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen. II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßga
published on 27/05/2020 15:18

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin
published on 26/05/2020 18:24

Gründe I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 27.01.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die am 26.08.1994 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtsk
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