Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - IV ZR 284/13

published on 13/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - IV ZR 284/13
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 284/13 Verkündet am:
13. Januar 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284.13.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der seit dem 4. Mai 2010 geschiedene Kläger erhält eine Zusatzrente von der Beklagten, welche seit dem 1. Juli 2011 infolge der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung über den Versorgungsaus- gleich um 334,02 € monatlich gekürzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder dem Kläger das so genannte Rentnerprivileg zugutekommt.
2
Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist ebenfalls bei der Beklagten zusatzversichert, bezieht aber noch keine Rente. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2009 sprach das Familiengericht am 4. Mai 2010 die Scheidung aus. Zeitgleich mit dem Scheidungsbeschluss trennte das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren vom Scheidungsverbund ab und setzte es bis zur Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte aus. Grund dafür war, dass der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174,127 Rn. 128) die von der Beklagten im Zuge der Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems erteilten Startgutschriften für rentenferne Versicherte, zu denen auch die frühere Ehefrau des Klägers zählt, für nicht verbindlich erklärt hatte. Mit am 19. Mai 2011 erlassenem und am 15. August 2011 berichtigtem Beschluss übertrug das Familiengericht im Wege interner Teilung mit Rückwirkung zum 31. Juli 2009 zu Lasten des Klägers eine Rentenanwartschaft von 103,62 Versorgungspunkten auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau.
3
Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatliche Zusatzrentenzahlung verringere sich ab März 2012 infolge des Versorgungsausgleichs um monatlich 334,02 €. Zugleich for- derte sie für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis Ende Februar 2012 den ihrer Auffassung nach überzahlten Rentenbetrag von 2.250,24 € zurück.
4
Der Kläger, der auch für seine Zusatzrente das so genannte Rentnerprivileg aus § 268a Abs. 2, § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 391) beansprucht, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Zusatzrente verpflichtet sei, solange seine geschiedene Frau noch keine Rente beziehe, und er deshalb auch keine Rückzahlung überzahlter Rente schulde.
5
Die Beklagte hält die Kürzung für rechtens, weil die Regelungen über das so genannte Rentnerprivileg auf das Zusatzversorgungsrecht nicht übertragbar und im Übrigen seit 1. September 2009 - mithin vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich des Klägers - auch für die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung außer Kraft getreten seien.
6
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass bis zum 1. September 2009 der Versorgungsausgleich hinsichtlich bei der Beklagten erworbener Rentenanwartschaften nach dem damals geltenden § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 57 BeamtVG durchgeführt worden sei. Danach sei die Rente beim Ausgleichspflichtigen solange noch nicht zu kürzen gewesen, wie der Ausgleichsberechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht habe erhalten können (so genanntes Rentnerprivileg). Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009, mit welchem das Rentnerprivileg abgeschafft worden sei, hätten im Falle des Klägers die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 VersAusglG zur Anwendung neuen Rechts führen müssen, weil in Versorgungsausgleichsverfahren, die zwar vor dem 1. September 2009 eingeleitet, sodann aber - wie hiernach diesem Termin ausgesetzt worden seien, ausnahmsweise das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Anderes hätte sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG ergeben, der direkt nur für Bundesbeamte gegolten habe und für dessen entsprechende Anwendung auf die Zusatzrente des Klägers es im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich am 19. Mai 2011 keine Überleitungsnorm mehr gegeben habe. Auch Art. 3 GG gewähre dem Kläger keinen Anspruch darauf, in den Genuss der ihn begünstigenden Überleitungsvorschriften zu kommen.
9
Gleichwohl sei es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die ihr günstigen, der schnelleren Anwendung des neuen Rechts dienenden Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 VersAusglG zu Lasten des Klägers zu berufen, denn der Grund für die Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens sei allein die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gewesen. Die Beklagte und die Tarifparteien hätten seit der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 Zeit gehabt, eine neue Satzungsregelung für diese Startgutschriften zu beschließen. Dass das bis zum 31. August 2010, dem Stichtag des § 48 Abs. 3 VersAusglG, nicht gelungen sei, müsse zu Lasten der Beklagten gehen, denn die Unwirksamkeit ihrer Satzung sei alleiniger Grund für die späte Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewesen. Es sei unbillig, wenn die Beklagte zu Lasten der von der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG betroffenen Versorgungsempfänger von der Unwirksamkeit ihrer Satzung profitiere.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat die für die Anwendung des so genannten Rentnerprivilegs maßgebliche Rechtslage zutreffend dargelegt.

12
a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworbenen Anwartschaften im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG i.V.m. § 57 BeamtVG a.F. durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3). Über die am 31. August 2009 außer Kraft getretene Regelung in § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG fand dabei das so genannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 29. Juni 1998 auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst gekürzt wurde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewährenwar.
13
b) Damit korrespondierend enthielten die vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Richtlinien zum Versorgungsausgleich mit Stand vom Mai 2007 unter II Ziff. 5 c) eine Regelung, wonach die Rente beim Pflichtigen nicht zu kürzen war, solange der Berechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten konnte und der Pflichtige bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner war.
14
c) Am 1. September 2009 trat das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft, das einen Verweis auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes betreffend das Pensionistenprivileg nicht mehr vorsah. Im Hinblick hierauf wurde in die Satzung der Beklagten (VBLS) mit § 32 a eine Bestimmung aufgenommen, die Regelungen für den Versorgungsausgleich trifft. Da § 32 a Abs. 1 S. 1 VBLS auf das Versorgungsausgleichs- gesetz verweist, sind auch dessen Übergangsregelungen - insbesondere § 48 VersAusglG - auf die Zusatzversorgung anzuwenden.
15
d) Diese führen im Fall des Klägers zur Anwendung neuen Rechts. Da sein Versorgungsausgleichsverfahren mit am 28. August 2009 gestelltem Scheidungsantrag und mithin vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden war, wäre zwar gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das bis zum 1. September 2009 geltende Recht und damit - über die bis dahin geltenden Richtlinien der Beklagten - auch das Pensionistenprivileg anzuwenden gewesen. § 48 VersAusglG enthält aber in den Absätzen 2 und 3 ergänzende Bestimmungen, die eine schnelle Einführung des neuen Rechts gewährleisten sollen (BT-Drucks. 16/11903 S. 56 f. zu § 48 VersAusglG). Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist in Verfahren, die zwar gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG vor dem 1. September 2009 eingeleitet, aber - wie im Falle des Klägers - nach dem 1. September 2009 ausgesetzt wurden, ausnahmsweise neues Recht anzuwenden.
16
Ferner erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist - auch bei vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren - neues Recht anwendbar , wenn am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Das Familiengericht hat hier erstmals mit Beschluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschieden.
17
e) Lediglich für die Beamtenversorgung des Bundes bestimmte § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 für Fälle, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet war, die ausnahmslose Fortgeltung der früheren Regelung. Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung des Pensionistenprivilegs im Rahmen seiner Zusatzversorgung ergibt sich daraus allerdings nicht, denn diese Übergangsregelung gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - lediglich für Bundesbeamte (vgl. § 1 Abs. 1 BeamtVG). Als das Familiengericht mit Beschluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschied, waren sowohl die früher auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisende Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG als auch die entsprechende Richtlinie der Beklagten bereits außer Kraft getreten.
18
2. Gegen die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und der VBLS erinnert die Beklagte, die sich auf diese Rechtslage, insbesondere § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG, gerade stützen möchte, nichts. Sie bekämpft allein die Annahme, ihre Berufung auf die Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG sei eine unzulässige Rechtsausübung, die ihr das Berufungsgericht deshalb nach § 242 BGB versagt hat. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
19
a) Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Generalklausel des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter rechtlich unzutreffende Erwägungen angestellt, seine Entscheidung auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, sich in Widersprüche verstrickt oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. für die Verwirkung als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung: BGH, Urteile vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93, WM 1995, 1460 unter 4 a; vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, NJW-RR 1989, 818 unter 3 m.w.N.).
20
b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
21
aa) Soweit die Revision hervorhebt, das so genannte Rentnerprivileg nach früherem Recht sei kaum zu legitimieren gewesen, weil es eine Ausnahme von dem - den Versorgungsausgleich prägenden - Grundsatz des sofortigen Ausgleichs bei Scheidung dargestellt habe und jedenfalls verfassungsrechtlich auch nicht geboten gewesen sei, deckt das keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern allein darauf gestützt, dass der Kläger, wäre das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht infolge der Unverbindlichkeit der seiner geschiedenen Frau von der Beklagten erteilten Startgutschrift ausgesetzt worden, in den Genuss des nach der früheren Rechtslage geltenden Rentnerprivilegs gekommen wäre. Für diese Erwägung spielt es keine Rolle, ob das frühere Recht den allgemeinen Zielen des Versorgungsausgleichs besser oder schlechter Rechnung trägt als die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage.
22
bb) Die tatrichterliche Wertung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich die Beklagte hier auf die Übergangsvorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG berufe, erweist sich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten fehlt.

23
(1) Die Revisionsführerin meint, § 242 BGB könne zu ihren Lasten allenfalls dann angewendet werden, wenn sie gezielt auf die Verzögerung des Versorgungsausgleichs hingearbeitet oder zumindest vorwerfbar die Nachbesserung ihrer vom Senat beanstandeten Satzungsbestimmung verzögert hätte. Ihr sei insoweit aber weder ein zielgerichtetes Handeln noch eine Unredlichkeit oder gar ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die Neufassung ihrer Satzung sei danach auch nicht schuldhaft verzögert worden, vielmehr sei zu berücksichtigen , dass die erforderliche Neuregelung nicht allein von der Beklagten habe getroffen werden können, sondern von den Tarifvertragsparteien habe ausgehandelt werden müssen. Letztere hätten diesbezügliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die am 29. März 2010 gefallen seien (FamRZ 2010, 797 und VersR 2010, 1166), abwarten dürfen.
24
(2) Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit Schädigungsvorsatz oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; Senatsurteil vom 31. Januar 1975 - IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9 [juris Rn. 24] m.w.N.; vgl. auch - zum widersprüchlichen Verhalten - Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 37). Selbst wenn eine Rechtsposition nicht schuldhaft erlangt und die Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich das Verhalten einer Partei unter Würdigung der gesamten Fallumstände und der gegenseitigen Parteiinteressen als treuwidrig erweist. Eine solche Treuwidrigkeit kann insbesondere auch erst in der Nutzung eines unverschuldet erreichten Rechtsvorteils liegen, wenn die Interessen der Gegenpartei bei Gesamtwürdigung der Fallumstände vorrangig schutzwürdig erscheinen.
25
So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt , dass der Kläger das früher geltende Rentnerprivileg nach § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG infolge der verzögerten Entscheidung über sein Versorgungsausgleichsverfahren einbüßen würde und alleiniger Grund für diese Verfahrensverzögerung die Unwirksamkeit einer von der Beklagten erlassenen Satzungsbestimmung war. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht beanstandet. Auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Familiengericht früher über den Versorgungsausgleich hätte entscheiden können, kommt es insoweit nicht an. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommene Treuwidrigkeit im Sinne von § 242 BGB liegt darin, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass - wie der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) festgestellt hat - der in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. für die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter maßgebliche jährliche Anteilssatz von 2,25% zum Nachteil Versicherter einen objektiven Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt, gegenüber dem Kläger einen Vorteil zu ziehen sucht; diese wäre nicht entstanden , hätte ihre Satzung zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nicht in der vom Senat beanstandeten Weise gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
26
3. Ob das Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung umfangreich rügt - einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch des Klägers auf Anwendung der ihn begünstigenden Überleitungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung vom 3. April 2009 zu Unrecht verneint hat, kann nach allem offen bleiben.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2012- 6 O 146/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2013- 12 U 30/13 -
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Annotations

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.