Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2020 - VIII ZR 304/19

published on 15/12/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2020 - VIII ZR 304/19
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Amtsgericht Riesa, 9 C 356/18, 04/09/2018
Landgericht Dresden, 8 S 434/18, 27/09/2019

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 304/19
vom
15. Dezember 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZR304.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. September 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin erwarb von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, im Januar 2015 eine Polstergarnitur zum Preis von 3.300 €.
2
Die Klägerin rügte Mängel der Polstergarnitur und teilte der Beklagten mit schriftlicher "Reklamation" vom 16. April 2015 mit, die Polstergarnitur weise "erhebliche Mängel auf (Sitzverhalten, Sessel ohne Rollen)" und bat um Rücknahme sowie Rückerstattung des Kaufpreises. Mit Schreiben vom 28. April 2015 bot die Beklagte den Austausch der beanstandeten Rollen am Sessel sowie der Füße am Sofa an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Klägerin "die vertragsgerechte Erfüllung des Kaufvertrages bis 16. Mai 2015", worauf die Beklagte antwortete , nach ihrer Ansicht sei der Vertrag erfüllt, die Klägerin möge sagen, was ihr an der Garnitur nicht gefalle und was sie geändert haben möchte. Hierauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2015, es müsse die Rückabwicklung erfolgen, da die Beklagte die Mängel nicht beseitigen könne; sie habe "nur noch einen einzigen Wunsch" dahingehend, dass die Beklagte "kurzfristig einen Termin für die Abholung der Garnitur" mitteile.
3
Ihre nach Rücktrittserklärung durch den späteren Prozessbevollmächtigten erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Zwar sei die Kaufsache - was nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erwiesen sei - mangelhaft, da die Sitzhöhe des gelieferten 3-Sitzers von der Sitzhöhe des bestellten Polstermöbels abweiche und die von der Beklagten unter den Sessel montierten Walzenrollen im Vergleich zu den Originalrollen eine schlechtere Rolleigenschaft aufwiesen sowie die Montagekonstruktion ungeeignet sei. Jedoch fehle es an der erforderlichen Fristsetzung zur (möglichen) Nachbesserung.
4
Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück und setzte der Beklagten anschließend eine Frist zur Nacherfüllung. Diese teilte mit, dass "eine Nachbesserung, ohne die konkrete Beschreibung, wie diese denn nunmehr (…) aussehen solle, (…) nicht in Betracht gezogen" werde. Nach einer erneuten Nacherfüllungsaufforderung signalisierte die Beklagte, dass die Mängelbeseitigung erfolgen solle und bat um Bekanntgabe des Einlagerungsorts der Polstergarnitur. Nach dessen Mitteilung und einer erneuten Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bis zum 25. August 2017 erklärte die Klägerin nach fruchtlosem Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag.
5
Ihre auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.300 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur, Zahlung von Lagerkosten in Höhe von 124,95 €, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten- jeweils nebst Zinsen - sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen - bis auf Teile der geltend gemachten Zinsforderungen - Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

II.

6
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
7
Das Berufungsgericht hat die "unbeschränkt(e)" Revisionszulassung nicht begründet. Sollte es die Revision wegen der aus seiner Sicht (unter Verweis auf OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 1399 Rn. 15) "nicht einheitlich" beantworteten Frage, "ob die wirksame Ausübung des Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 323 Abs. 1 BGB) neben der wirksamen Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) auch das Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie etwa eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB)" voraussetze, zugelassen haben, trägt dies keinen der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), denn die Frage, ob nur ein wirksamer Rücktritt zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis führt und damit (Nach-)Erfüllungsansprüche ausschließt, ist nicht umstritten und ohne Weiteres zu bejahen (dazu unter 2 b).
8
2. Die - wirksam durch den Einzelrichter zugelassene (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - II ZR 416/18, juris Rn. 5) - Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff.
BGB, auf Ersatz der Aufwendungen für die Lagerkosten nach § 304 BGB, auf Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs derBeklagten bejaht.
9
a) Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage steht die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des Urteils des Amtsgerichts im Vorprozess nicht entgegen.
10
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 14).
11
Zum Lebenssachverhalt in vorgenanntem Sinne sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 17).
12
bb) Hiernach steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess den in vorliegendem Verfahren erstmals gestellten Anträgen auf Erstattung der Lagerkosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten - was auch die Revision nicht beanstandet - nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 54).
13
cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch für das im Vorprozess bereits verfolgte Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da der vorliegenden Klage ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde liegt.
14
(1) Zwar werden insoweit dieselben Anträge gestellt. Allein der Umstand, dass die Klägerin nunmehr bezüglich beider Zahlungsanträge - anders als im Vorprozess - Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt verlangt, begründet keinen anderen Streitgegenstand. Denn dieser spätere Zinsbeginn ist als bloße zeitliche Einschränkung des Begehrens unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 53).
15
(2) Jedoch werden die Rechtsschutzbegehren nunmehr auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt, so dass die vorliegende Klage im Vergleich zum Vorprozess einen anderen Streitgegenstand hat. Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht abgestellt, so dass die von der Revision thematisierte Ansicht des Amtsgerichts, wonach die Klage im Vorprozess lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen worden sei, unerheblich ist.
16
(a) Der Lebenssachverhalt, welcher der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu Grunde liegt, unterscheidet sich von demjenigen des Vorprozesses dadurch, dass die Klägerin - durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten - nunmehr eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Diese war fruchtlos abgelaufen, woraufhin die Klägerin (erneut) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Der fruchtlose Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist ist eine neue Tatsache, deren Geltendmachung die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess nicht entgegensteht. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert, wie allgemein anerkannt ist, eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird. Dabei kommt es auch nicht etwa darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache - vorliegend die (fruchtlos abgelaufene) Frist zur Nacherfüllung - schon früher hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126 unter II 2 b; vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022 unter IV 1 mwN).
17
(b) Zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht kann die Revision nicht mit Erfolg auf die Rechtsnatur des Rücktritts als Gestaltungsrecht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 19; BT-Drucks. 14/6040, S. 221, 223) abstellen.
18
Zwar verweist sie zutreffend darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf deren Ausübung, sondern - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten - auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen ist. Daher ist etwa eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung , die sich auf einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen Anfechtungsgrund stützt, keine neue Tatsache, die es rechtfertigen würde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstand einer neuen Klage zu machen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 52 f. mwN).
19
Die objektive Befugnis zur wirksamen Ausübung eines Rücktritts besteht jedoch erst - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (§ 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5 Halbs. 2, § 440 BGB) - nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist (§ 323 Abs. 1 BGB); erst danach ist der Gläubiger berechtigt , vom Vertrag zurückzutreten (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 16). Diese objektiven Voraussetzungen lagen hier zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess noch nicht vor.
20
Denn vorliegend hat die Klägerin (erst) nach Abschluss des Vorprozesses eine (wirksame) Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Dies führt zu einer maßgebenden Änderung des Lebenssachverhalts, da die Beklagte hiernach die Möglichkeit zur Nachbesserung hatte und die Klägerin nur dann wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte, wenn die Beklagte diese Möglichkeit nicht wahrnimmt und die Frist ohne Eintritt des Leistungserfolgs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, juris Rn. 24) abläuft. Daher unterscheidet sich der vorliegende Fall - anders als die Revision meint - von dem Sachverhalt, der dem genannten Senatsurteil vom 19. November 2003 (VIII ZR 60/03, aaO S. 48) zu Grunde lag. Dort wurde auf Basis des identischen Lebenssachverhalts zunächst der Rücktritt und später - ohne weitere Änderung - die Anfechtung erklärt. Allein diese spätere Ausübung des Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das Rechtsschutzbegehren eines Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorprozess veränderter Streitgegenstand ergäbe (so Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 52).
21
(d) Zu Unrecht begründet die Revision schließlich das Nichtvorliegen eines neuen Streitgegenstands mit folgender "Kontrollüberlegung": stellte sich erst nach Abschluss des Vorprozesses heraus, dass eine Nacherfüllung schon nicht möglich gewesen sei, wäre der erste Rücktritt wirksam, so dass alleine deshalb die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess einer neuen Klage entgegenstünde und sich infolge einer (nachträglichen) Fristsetzung und eines erneuten Rücktritts kein neuer Streitgegenstand ergeben könne. Dies trifft im Ergebnis nicht zu. Zwar wäre in diesem Fall der erste Rücktritt wirksam, deshalb ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden und ginge daher die hiernach erfolgte Fristsetzung zur Nacherfüllung ins Leere. Dies führte jedoch nicht dazu, dass eine neue Klage, gestützt auf eine neue Rücktrittserklärung nach fruchtlosem Fristablauf unzulässig wäre; sie wäre unbegründet.
22
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur aus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB bejaht.
23
Die Kaufsache war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und ist noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, NJW 2020, 2879 Rn. 42 f. mwN) - was zwischen den Parteien unstreitig ist - mangelhaft (§ 434 Abs. 1 BGB).
24
Auch die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen nunmehr vor. Insbesondere ist die seitens der Klägerin gesetzte Frist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) fruchtlos abgelaufen. Der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung steht vorliegend nicht entgegen, dass die Klägerin bereits zuvor den Rücktritt erklärt hatte. Zwar wäre ein Nacherfüllungsverlangen wirkungslos , wenn sich das Vertragsverhältnis infolge eines davor erklärten Rücktritts bereits in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hätte, da der Käufer dann keine Erfüllung mehr verlangen kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht nur bei einem wirksamen Rücktritt. Somit schließt die Ausübung des Rücktrittsrechts den Leistungsanspruch erst dann aus, wenn dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) vorlagen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, juris Rn. 25; BT-Drucks. 14/6040, S. 140; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24). Dies war bezüglich der Rücktrittserklärung, auf welche die Klage im Vorprozess gestützt wurde, nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung - nicht der Fall. Damit war das Vertragsverhältnis der Parteien noch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet und konnte die Klägerin hiernach noch zur (Nach-)Erfüllung auffordern.
25
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, so dass die Ausübung des Rücktrittsrechts daher gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
26
aa) Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 24; vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, aaO Rn. 66). Eine Rechtsausübung ist hiernach unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, aaO; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 41; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, aaO; vom 10. Juli 2018 - II ZR 24/17, BGHZ 219, 193 Rn. 32; jeweils mwN). Hierbei handelt es sich allerdings um einen engen Ausnahmetatbestand (BGH, Urteile vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, aaO Rn. 13; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, aaO Rn. 25).
27
bb) Die tatrichterliche Wertung, ob ein Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25; vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 99). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand.
28
cc) Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten dahingehend, dass die Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses den Rücktritt nicht nochmals erklären werde, bestand nicht. Die Klägerin hat durch ihr bisheriges Verhalten stets deutlich gemacht, dass sie die Kaufsache als mangelhaft ansieht und den Kaufvertrag notfalls rückgängig machen will. Zudem wurde im Vorprozess das Vorliegen von - seitens der Beklagten dort bestrittenen - Mängeln der Kaufsache bewiesen, so dass die Beklagte damit rechnen musste, die Klägerin werde - hierauf gestützt - weiterhin (Gewährleistungs-)Ansprüche geltend machen.
29
Sonstige Umstände, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen , hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Verhalten der Klägerin nicht durchgehend konsistent war. Jedoch ist - wie ausgeführt - nicht jedes widersprüchliche Verhalten rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden, sie habe eine Nachbesserung zuvor abgelehnt und setzte sich somit mit der vor dem hiesigen Prozess gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu dem vormaligen Verhalten in Widerspruch.
30
So hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2015 eine Frist zur "vertragsgerechten Erfüllung" gesetzt, was ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz dieser Aufforderung zeigt, dass - zumindest phasenweise - eine Bereitschaft bestand, die Kaufsache durch die Beklagte nachbessern zu lassen. Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, die Fristsetzung zur Nachbesserung sei "nur vorgeschoben", da diese bereits eine andere Polstergarnitur angeschafft und der Sache nach kein Interesse an einer Nachbesserung gehabt habe. Dies ändert nichts an der Wirksamkeit der Fristsetzung, infolge derer die Beklagte die Möglichkeit hatte, die im Vorprozess festgestellten Mängel, zu deren konkreter Beseitigungsmöglichkeit der Sachverständige ebenfalls Angaben gemacht hatte, nunmehr zu beheben.
31
Der Vortrag der Beklagten - den das Berufungsgericht nach Auffassung der Revision nicht beachtet habe -, wonach die Klägerin im Vorprozess auch nach durchgeführter Beweisaufnahme, der Vorlage des Gutachtens und der Einholung eines Ergänzungsgutachtens "noch im Verhandlungssaal" einen Austausch der Rollen und Füße abgelehnt habe, deckt sich - ungeachtet der rechtlichen Relevanz - nicht mit dem Verfahrensablauf, da nach Einholung des Ergänzungsgutachtens ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr stattgefunden hat. Die Parteien hatten bereits zuvor einer "Überleitung ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO" zugestimmt.
32
d) Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einlagerung der Polstergarnitur für den (eingeklagten) Zeitraum nach dem nunmehr erklärten Rücktritt (12. September 2017 bis zum 30. November 2017) zu.
33
Es kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch - was das Berufungsgericht bezugnehmend auf die Ausführungen des Amtsgerichts angenommen hat - vorliegend aus § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, §§ 325, 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB folgt, weil die Beklagte mit der Rücknahme der Polstergarnitur in (Schuldner-) Verzug war. Jedenfalls hat die Klägerin nach erklärtem Rücktritt die Polstergarnitur der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten (§ 295 Satz 1 BGB), so dass der Anspruch aus § 304 BGB folgt. Hiernach ist der sich im Annahmeverzug befindliche Gläubiger auch zum Ersatz der objektiv erforderlichen Lagerkosten des Schuldners verpflichtet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 unter 1 b aa; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 304 Rn. 5; MünchKommBGB/ Ernst, 8. Aufl., § 304 Rn. 2).
34
Nach Vorstehendem kann die Klägerin auch die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beanspruchen.
35
e) Schließlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es insoweit auch nicht an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung (in Form der Lieferung einer mangelhaften Sache) und dem Schaden, da die Klägerin ausweislich der Klageschrift die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit - insbesondere die Fristsetzung zur Nacherfüllung - und nicht diejenigen Kosten geltend macht, die durch die Beauftragung des damaligen Bevollmächtigten im Vorfeld des Vorprozesses entstanden waren.
36
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Schneider Kosziol
Dr. Schmidt Wiegand
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Riesa, Entscheidung vom 04.09.2018 - 9 C 356/18 -
LG Dresden, Entscheidung vom 27.09.2019 - 8 S 434/18 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 14/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 318/19 Verkündet am: 14. Oktober 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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published on 27/05/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 315/18 Verkündet am: 27. Mai 2020 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.