Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2021 - III ZR 47/20

published on 01/04/2021 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2021 - III ZR 47/20
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Previous court decisions
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 25 C 171/18, 10/08/2018
Landgericht Frankfurt (Oder), 16 S 126/18, 22/01/2020

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 47/20
Verkündet am:
1. April 2021
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Einspruch, Rechtsbehelfsverzicht
Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids
durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht
(Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.
BGH, Urteil vom 1. April 2021 - III ZR 47/20 - LG Frankfurt (Oder)
AG Frankfurt (Oder)
ECLI:DE:BGH:2021:010421UIIIZR47.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 2.200 € nebst Zinsen in Anspruch.
2
Am 19. August 2016 hat die Klägerin über diese Forderung, die ihren Angaben zufolge auf einem Dienstleistungsvertrag beruht, beim Amtsgericht Aschersleben einen Mahnbescheid erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte mit am 31. August 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben Widerspruch eingelegt. Unter dem 17. Januar 2018 hat der Beklagte einen an das Amtsgericht adres- sierten Vordruck der Klägerin unterschrieben, mit dem er erklärt hat, seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzunehmen und auf den Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid zu verzichten. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Aschersleben sodann am 20. Februar 2018 einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Hiergegen hat der Beklagte mit am 26. Februar 2018 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt. Zu dessen Begründung hat er ausgeführt, die Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn mehrfach zuhause aufgesucht, damit er den Verzicht unterzeichne. Ein einseitiger Verzicht auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid vor dessen Erlass sei unwirksam.
3
Nach Abgabe der Sache hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Einspruch des Beklagten durch Urteil als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und den gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben eingelegten Einspruch aufrechtzuerhalten, weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der mit der Revision weiterverfolgte Berufungsantrag nicht sachdienlich ist. Wäre der Einspruch des Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, hätte der hiergegen gerichtete Rechtsmittelantrag in der Sache auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Klageabweisung lauten müssen. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die vom Amtsgericht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2018 bereits vor Einlegung des Einspruchs wirksam auf diesen verzichtet. Die einen einseitigen Verzicht auch vor Erlass eines Versäumnisurteils als möglich erachtende Meinung , welcher sich die Kammer ebenso wie das Amtsgericht anschließe, könne sich auf die Neuregelung des Berufungsverzichts in § 515 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 [1895]) und die nunmehr in § 313a Abs. 2 und 3 ZPO enthaltene ausdrückliche Regelung zum Verzicht vor Urteilsverkündung für allgemeine zivilrechtliche Urteile berufen. Diese Neuregelung berücksichtigend habe auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelverzicht vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses wirksam erklärt werden könne.
8
Mit dem Amtsgericht halte die Kammer die Rechtslage bei einem einseitigen Verzicht auf einen Einspruch vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids mit derjenigen bei einem einseitigen Verzicht vor Erlass eines Versäumnisurteils für vergleichbar. Dafür spreche bereits, dass ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichstehe und damit auch die §§ 346, 515 ZPO entsprechend anzuwenden seien. Eine andere Bewertung folge nicht mit Blick auf den Einwand des Beklagten, nach welchem die Auswirkungen eines Einspruchsverzichts vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids erheblicher seien als bei einem Einspruchsverzicht vor Erlass eines Versäumnisurteils. Zwar finde - anders als im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils - vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Allerdings seien die Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts stets die gleichen. Der Verzichtende verliere die Möglichkeit, gegen einen gerichtlichen Titel vorzugehen und Einwände geltend zu machen. Insoweit unterscheide sich die Situation auch nicht von derjenigen, in der der Verzicht nach Erlass des Vollstreckungsbescheids erklärt oder einfach kein Einspruch eingelegt werde. Auch in diesen Fällen finde eine Schlüssigkeitsprüfung nicht mehr statt.
9
Schließlich sei der Verzicht auch nicht mit Blick auf die Verbraucherstellung des Beklagten und die von ihm behaupteten Umstände, unter denen er erklärt worden sei, unwirksam. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die Verzichtserklärung aus anderen als den vorgenannten Gründen nichtig oder wirksam nach den §§ 142, 123 BGB angefochten worden wäre. Hierfür gebe das Vorbringen des Beklagten jedoch nichts her.

II.


10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist aufgrund der vom Beklagten unter dem 17. Januar 2018 abgegebenen und an das Amtsgericht Aschersleben gerichteten Verzichtserklärung unzulässig.
11
1. Ein Rechtsbehelfsverzicht ist anzunehmen, wenn in der Verzichtserklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 12). Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsbehelfsverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85, NJW-RR 1986, 1327, 1328 und vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118).
12
Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte mit seiner von ihm unterschriebenen und unter Angabe der Geschäftsnummer an das Amtsgericht Aschersleben gerichteten Erklärung vom 17. Januar 2018, in welcher die Streitparteien mit voller Namensnennung zutreffend bezeichnet sind und die in Fettdruck mit "Widerspruchsrücknahme zum Mahnbescheid" sowie "Verzicht auf Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid" überschrieben ist, im Voraus den Verzicht auf das Recht zur Einspruchseinlegung gegen den - dann am 20. Februar 2018 erlassenen - Vollstreckungsbescheid erklärt hat. Es handelt sich um einen klaren und eindeutigen Rechtsbehelfsverzicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1989, 5. September 2006 und vom 24. Oktober 2017, jew. aaO). Da ein abweichender innerer Wille des Handelnden für die Auslegung einer solchen Erklärung unbeachtlich ist, ist es nicht von Belang, dass der Beklagte, wie die Revision geltend macht, sich über Bedeutung und Tragweite eines Rechtsmittelverzichts nicht im Klaren gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens , er habe mangels Gerichtserfahrung die Unwiderruflichkeit und Endgültigkeit des Verzichts nicht zutreffend erfasst - weil er Rentner und nicht juristisch vorgebildet, zum Zeitpunkt der Abgabe der von der Klägerin vorformulierten Erklärung nicht anwaltlich vertreten gewesen und zuvor (mehrfach) von einem Mitarbeiter der Klägerin zuhause an der Haustür aufgesucht worden sei - und er habe eine Erklärung in diesem Sinne, wie die kurz danach erfolgte Einspruchseinlegung zeige, offenbar nicht abgeben wollen.
13
2. Die Verzichtserklärung ist wirksam.
14
a) Ein gegenüber dem Gericht erklärter Rechtsbehelfsverzicht stellt eine einseitige Prozesshandlung dar. Er ist nicht nach bürgerlichem Recht wegen Willensmängeln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66, NJW 1968, 794, 795; Beschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84, NJW 1985, 2334 f, vom 7. November 1989 aaO und vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 144/92, JR 1994, 21 f; Toussaint in BeckOK ZPO, § 346 Rn. 4 [Stand: 1. Dezember 2020]). Ebenso wenig dürfen auf ihn die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zur Anwendung gebracht werden (vgl. RGZ 162, 65, 67 f). Ein Rechtsbehelfsverzicht ist auch grundsätzlich nicht widerrufbar (BGH, Beschluss vom 7. November 1989 aaO; Wulf in BeckOK ZPO, § 515 Rn. 7 [Stand: 1. Dezember 2020]). Das folgt daraus, dass seine Wirksamkeit allein nach den Maßstäben des Verfahrensrechts zu beurteilen ist und dieses eine Vorschrift, die - wie etwa § 290 ZPO für das prozessuale Geständnis - unter besonderen Voraussetzungen einen Widerruf zulässt, nicht kennt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 1985 aaO; Wulf aaO Rn. 8). Nach anerkannter Rechtsauffassung kann eine Prozesshandlung im anhängigen Rechtsstreit nur widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund nach § 580 ZPO vorliegt (z.B. BGH, Urteile vom 14. Juni 1967 aaO, vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 394 und vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92, NJW-RR 1994, 386, 387; Beschlüsse vom 8. Mai 1985 aaO, S. 2335 und vom 7. November 1989 aaO, S. 1119). Daneben kann ein Verstoß gegen das - auch im Verfahrensrecht geltende (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1952 - IV ZR 204/52, LM Nr. 3 zu § 514 ZPO) - Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht kommen (vgl. Wulf aaO Rn. 7).
15
Dies zugrunde gelegt, ist die vom Beklagten abgegebene Verzichtserklärung bindend. So kommt - anders als die Revision meint, welche auf die §§ 312b, 312g und 355 BGB rekurriert - die Zubilligung eines Widerrufsrechts in entsprechender Anwendung bürgerlichrechtlicher Vorschriften nicht in Frage. Ein Restitutionsgrund nach § 580 ZPO kann nach den tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden.
16
Hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB sind gleichfalls nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch, soweit das Amtsgericht festgestellt hat, es gehöre offenbar zum Geschäftsmodell der Klägerin, Kunden zur Rücknahme eines gegen einen Mahnbescheid erhobenen Widerspruchs und zum Verzicht auf den Einspruch gegen einen noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid zu veranlassen. Ein solches Gebaren ist zwar im Ausgangspunkt bedenklich, begründet aber ohne nähere Darlegung der Umstände, unter denen die Erklärung des Beklagten zustande gekommen ist, allein noch keinen Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben. Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, der - von der Klägerin bestrittene - Vortrag des Beklagten lasse nicht erkennen, dass auf seinen Willen in rechtlich unzulässiger Weise eingewirkt worden sei, ist frei von Rechtsfehlern. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
17
b) Der vom Beklagten erklärte Verzicht ist auch im Übrigen wirksam und führt zur Unzulässigkeit des eingelegten Einspruchs.
18
aa) Nach der Dispositionsmaxime als tragendem Verfahrensgrundsatz des deutschen Zivilprozessrechts bestimmen die Parteien über Beginn, Umfang und Beendigung des Verfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 152/18, ZfIR 2020, 338 Rn. 13). Ob gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt oder auf dieses Recht verzichtet wird, unterliegt demgemäß der Dispositionsfreiheit des Antragsgegners als der beschwerten Partei. Eine Vorschrift, welche ihn daran hindert, schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids in einem anhängigen Mahnverfahren gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) zu erklären, dass er nach Erlass desselben auf die Einlegung eines Einspruchs verzichte, existiert jedenfalls seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nicht mehr.
19
Nach § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Infolgedessen gilt über die Verweisung in § 346 ZPO, der für den Verzicht auf den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil die Vorschrift über den Verzicht auf die Berufung für entsprechend anwendbar erklärt, die Bestimmung des § 515 ZPO entsprechend (vgl. Olzen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 700 Rn. 49; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 700 Rn. 5; Gierl in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 700 Rn. 16; Sommer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 700 Rn. 10; Schüler in MüKoZPO, 6. Aufl., § 700 Rn. 25; Becker in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 700 Rn. 11; Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 700 Rn. 11; Toussaint aaO Rn. 1 und 1.1). § 515 ZPO, der regelt, dass die Wirksamkeit des Verzichts auf die Berufung nicht von der Annahme durch den Gegner abhängt, schafft indes nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfsverzichts, sondern geht vielmehr als Folge des den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsgrundsatzes von der Zulässigkeit desselben aus (Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 515 Rn. 1; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 515 Rn. 1). Da die Vorschrift die noch in § 514 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung enthaltene Beschränkung auf "nach Erlass des Urteils erklärte" Verzichte - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und der (Neu-)Regelung in § 313a Abs. 2 und 3 Hs. 1 ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 85 und 94) - nicht (mehr) enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 aaO Rn. 14), besteht jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 kein Anhalt mehr, den in einem Mahnverfahren schon vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheids vom Antragsgegner gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) einseitig erklärten Verzicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs für unwirksam zu halten.
20
bb) Dem stehen in der Literatur vorgebrachte und von der Revision teilweise aufgegriffene Bedenken nicht entgegen.
21
So kann es, da auch ein Vollstreckungsbescheid, der eine materiellrechtlich nicht bestehende Forderung tituliert, einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1983 - II ZR 114/82, NJW 1984, 57), entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend darauf ankommen, dass - anders als bei einem Versäumnisurteil - vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids eine Schlüssigkeitsprüfung nicht stattfindet (zweifelnd Wulf aaO Rn. 2). Im Übrigen trifft der Hinweis des Berufungsgerichts zu, dass auch bei einem nach Erlass des Vollstreckungsbescheids - unzweifelhaft zulässigen - Einspruchsverzicht oder dem schlichten Unterlassen eines Einspruchs eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung nicht vorangegangen ist. Hieraus ergibt sich, dass dem Argument der Schlüssigkeitsprüfung beim Versäumnisurteil kein entscheidendes wertungsmäßiges Gewicht zukommt.
22
Des Weiteren ist der vor Erlass des Vollstreckungsbescheids erklärte einseitige Einspruchsverzicht nicht deswegen unwirksam, weil in den §§ 346, 515 ZPO eine Regelung des Verzichts vor Urteilserlass nicht enthalten ist (zweifelnd Prütting in MüKoZPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 4). Denn das Fehlen einer Regelung vermag die im Zivilprozess bestehende Dispositionsmaxime nicht einzuschränken.
23
Endlich trägt die Ansicht, welche einem Einspruchsverzicht vor Erlass des Vollstreckungsbescheids die Wirksamkeit mit der Begründung versagt, eine Partei dürfe sich nicht im Vorhinein der Garantien des gerichtsförmigen Verfahrens begeben (vgl. Rimmelspacher in MüKoZPO, 6. Aufl., § 515 Rn. 2 mwN), der Dispositionsmaxime nicht hinreichend Rechnung. Diese Maxime wird als prozessuale Seite der Privatautonomie von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und hat möglichst uneingeschränkt auch für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu gelten (Beck in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 515 Rn. 1). Zudem steht diese Auffassung nicht mit der mit dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (aaO) verbundenen In- tention des Gesetzgebers (§ 514 ZPO aF einerseits, § 515 ZPO andererseits) im Einklang.
Herrmann Remmert Arend
Böttcher Herr
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.08.2018 - 25 C 171/18 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.01.2020 - 16 S 126/18 -
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Annotations

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.