Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2020 - VIII ZR 115/19

published on 17/03/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2020 - VIII ZR 115/19
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Amtsgericht Eutin, 23 C 686/17, 04/09/2018
Landgericht Lübeck, 1 S 81/18, 10/04/2019

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 115/19
vom
17. März 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZR115.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.
2
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt , dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind.
3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 ½- fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 ½- fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand und gibt für die Beschwer der Kläger im vorliegenden Fall nichts her.
4
Angesichts einer Miete von 892,25 € monatlich beläuft sich die geltend gemachte monatliche Minderung auf 133,84 € und der 3 ½-fache Jahresbetrag auf 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).
5
Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-3) 1.606,08 € als dem Jahresbetrag der Minderung (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung auf 5.621,28 € als dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 Rn. 4). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €. Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 04.09.2018 - 23 C 686/17 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2019 - 1 S 81/18 -
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4 Referenzen - Gesetze

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung
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published on 21/05/2020 21:47

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 43/15 vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 3, 9 Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.