Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18

published on 18/06/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18
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Amtsgericht Leipzig, 408 IN 1034/12, 20/03/2018
Landgericht Leipzig, 8 T 287/18, 07/05/2018

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 46/18
vom
18. Juni 2020
in dem Verfahren auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung
der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine
vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende
Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus
der Tabelle nicht entgegen.
Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere
Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt
; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18 - LG Leipzig
AG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB46.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 18. Juni 2020
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.989,61 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem am 10. September 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners meldete die Gläubigerin offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.851,73 € nebst Säumniszuschlägen (359,50 €) und Mahngebühren (11,33 €) zur Tabelle an. Hinsichtlich der in der Beitragsfor- derung enthaltenen Arbeitnehmeranteile von 2.347,34 € verwies die Gläubigerin auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die angemeldeten Forderungen wurden in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach nicht den angemeldeten Forderungen an sich, sondern dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
2
Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Dauer der Abtretungsfrist seine Obliegenheiten erfülle und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 11. November 2016 wurde das Insolvenzverfahren unter Anordnung einer Nachtragsverteilung aufgehoben. Im Rahmen der Schluss- und der Nachtragverteilung wurden insgesamt 232,95 € an die Gläubigerin ausgeschüttet.
3
Während der noch laufenden Wohlverhaltensperiode hat die Gläubigerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs beantragt. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
6
a) Allerdings setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde unstatthaft , fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5, 7; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rn. 5).
7
b) Die Erstbeschwerde war nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO statthaft.
8
aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Für die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle sieht die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht vor. Bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle handelt es sich indes um eine außerhalb des Insolvenzverfahrens zu treffende Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, ZInsO 2011, 1032 Rn. 6; vom 29. September 2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278 Rn. 5). Das zeigt § 201 Abs. 2 Satz 3 InsO, wonach der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erst nach Aufhe- bung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann. Ob die Erstbeschwerde der Gläubigerin statthaft war, richtet sich daher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
9
bb) Wird die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung - wie hier - durch den Rechtspfleger des Gerichts erster Instanz abgelehnt, ist das statthafte Rechtsmittel für den Gläubiger die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 11; MünchKommZPO /Wolfsteiner, 5. Aufl., § 724 Rn. 55; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 724 Rn. 13; BeckOK-ZPO/Ulrici, Stand 1. März 2020, § 724 Rn. 35). § 793 ZPO findet keine Anwendung, weil die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht Teil der Zwangsvollstreckung ist, sondern diese nur vorbereitet (MünchKommZPO /Wolfsteiner, aaO Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 1976 - VIII ZR 290/74, MDR 1976, 837, 838; Lackmann in Musielak/Voit, aaO Rn. 2). Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde war danach statthaft.
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
11
a) In der angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung "den Rechtsstreit" auf die Kammer übertragen. Zur Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat es ausgeführt: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs. Der Schuldner befinde sich im Restschuldbefreiungsverfahren. Nach § 294 InsO seien damit Zwangsvollstreckungen für einzelne Gläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig. Nach § 301 InsO wirke die Restschuldbefreiung, wenn sie erteilt werde , gegen alle Insolvenzgläubiger. Eine Vollstreckung der Gläubiger aufgrund ihrer Forderung sei dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gelte nach § 302 Nr. 1 InsO für Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Eine solche sei jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner habe den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bestritten. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Gläubigerin gewesen, den Rechtsgrund durch eine Klage feststellen zu lassen. Allein die bestrittene Behauptung des Gläubigers , dass der Forderungsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorliege , könne nicht dazu führen, dass es dem Gläubiger ermöglicht werde, aus der Eintragung in die Tabelle zu vollstrecken.
12
b) Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Gläubigerin rügt mit Recht, dass nicht der Einzelrichter des Beschwerdegerichts über ihre Beschwerde entschieden hat, sondern die Kammer.
13
aa) Die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung wurde von einem Rechtspfleger erlassen. Für diesen Fall sieht § 568 Satz 1 ZPO eine Entscheidung durch den originären Einzelrichter vor. In seiner im Gerichtverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung ist das Beschwerdegericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der originäre Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren auf die Kammer überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. An einem solchen Beschluss fehlt es. Im Streitfall hat die Kammer im angefochtenen Beschluss selbst entschieden, dass ihr die Beschwerdeentscheidung übertragen werde, und zugleich in der Sache entschieden. Dies ist verfahrensfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, WM 2017, 2035 Rn. 10 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 47/17, WM 2019, 1026 Rn. 30; vom 26. September 2019 - IX ZB 21/19, WM 2019, 2174 Rn. 15).
14
bb) Da das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrunds ist unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist vielmehr der fehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO Rn. 13). § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO Rn. 12).

III.


15
Bei seiner Entscheidung wird der originär zuständige Einzelrichter des Beschwerdegerichts Folgendes zu beachten haben:
16
1. Den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat die Gläubigerin nur im Blick auf die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge (2.347,34 €) geltend gemacht, nicht für die restliche Beitragsforderung (2.504,39 €) und auch nicht für die zur Tabelle angemeldeten Säumniszuschläge (359,50 €) und Mahngebühren (11,33 €).
17
2. Auch der Fortgang des Restschuldbefreiungsverfahrens ist für die erneute Entscheidung von Bedeutung. Dem Schuldner ist zwischenzeitlich Restschuldbefreiung erteilt worden.
18

a) Sollte diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und die Restschuldbefreiung nicht widerrufen worden sein, wäre die vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle nur noch für die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge zu erteilen.
19
aa) Soweit die Gläubigerin ihre Forderungen nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat, fehlte ihr das für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Forderungen wären als "unvollkommene Verbindlichkeiten" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar. Damit dürfte aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13, WM 2014, 1007 Rn. 18).
20
bb) Für die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeträge wäre eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Dem stünde nicht der Umstand entgegen, dass der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht beseitigt ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Rechtsgrund nicht die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle hindert (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8). Mit Beschluss vom 3. April 2014 (aaO Rn. 11 ff) hat er dies noch einmal ausdrücklich klargestellt. Trotz Widerspruchs des Schuldners gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist daher dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen (BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO Rn. 11). Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung ändert daran nichts (BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO Rn. 16). Der Widerspruch des Schuldners gegen den angemel- deten Rechtsgrund hindert daher, dass dieser schon aufgrund der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle feststeht (vgl. BT-Drucks 14/6468 S. 18; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 302 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 302 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 302 Rn. 52). Die Vollstreckung aus der Tabelle bleibt möglich. Gegen diese kann sich der Schuldner im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO Rn. 19). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz einzelner kritischer Stellungnahmen im Schrifttum (Henning, NZI 2014, 570; Lissner, ZVI 2014, 368) fest. Auch das Beschwerdegericht zeigt keinen Grund auf, von der Rechtsprechung abzuweichen.
21
b) Sollte noch nicht rechtskräftig über die Restschuldbefreiung entschieden sein, wäre die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle auch für die nicht unter dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderungen zu erteilen. Dem stünde das in der Wohlverhaltensphase geltende Vollstreckungsverbot (§ 294 Abs. 1 InsO) nicht entgegen. Die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht Teil der Vollstreckung, sondern bereitet diese lediglich vor (BGH, Urteil vom 26. April 1976 - VIII ZR 290/74, MDR 1976, 837, 838; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 724 Rn. 53; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 2; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 294 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 294 Rn. 27; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 294 Rn. 2a). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO - wie es der Wortlaut nahelegt - mit dem Ablauf der Abtretungsfrist endet oder erst mit der rechtskräftigen Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. etwa Uhlenbruck/Sternal, aaO Rn. 14; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 294 Rn. 4).
22
c) Sollte die erteilte Restschuldbefreiung doch noch rechtskräftig versagt oder widerrufen worden sein, ist die vollstreckbare Ausfertigung ohne Einschränkungen zu erteilen.
23
d) In jedem der vorstehenden Fälle ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Schluss- und Nachtragsverteilung insgesamt 232,95 € an die Gläubigerin ausgeschüttet worden sind. Damit sind die zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubigerin nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt worden. Das regelt § 39 Abs. 1 InsO für nachrangige Insolvenzforderungen ausdrücklich. Einen Grund, dies für Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO anders zu beurteilen, gibt es nicht. Abweichende Anrechnungsvorschriften finden deshalb bei Ausschüttungen im Verteilungsverfahren keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83, ZIP 1985, 487, 489 f; Schmidt/Jungmann, aaO § 187 Rn. 5; Uhlenbruck/Wegener, aaO § 187 Rn.

14).


Kayser Lohmann Möhring
Röhl Schultz

Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 20.03.2018 - 408 IN 1034/12 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 07.05.2018 - 8 T 287/18 -
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Annotations

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).