Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2021 - III ZB 34/20

published on 25/02/2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2021 - III ZB 34/20
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Schwerin, 5a O 53/17, 28/05/2019
Oberlandesgericht Rostock, 5 U 272/19, 22/04/2020

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 34/20
vom
25. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:250221BIIIZB34.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 25. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 5. Zivilsenat - vom 22. April 2020 - 5 U 272/19 - aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend. Sie begehrt insbesondere Rückzahlung von 10.000 € Zug um Zug gegen Rückübertragung erworbener Ge- sellschaftsanteile. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 hat das Landgericht S. die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten M. und S. (GbR), am 3. Juni 2019 zugestellt worden. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 5. September 2019 hat Rechtsanwältin S. am Tag des Fristablaufs zwischen 17.00 und 19.45 Uhr mehrfach versucht, die Berufungsbegründung per Telefax an das Oberlandesgericht R. zu übersenden. Dies ist ebenso wenig wie in zwei weiteren gleichliegenden Parallelverfahren gelungen, weil das für Schriftsätze in Zivilsachen zur Verfügung stehende Faxgerät des Oberlandesgerichts seit dem Nachmittag des 5. September 2019 für mehrere Tage defekt gewesen ist. Da es trotz mehrerer Telefonate mit dem diensthabenden Justizwachtmeister nicht gelungen war, ein anderes empfangsbereites Faxgerät ausfindig zu machen, hat Rechtsanwältin S. die eingescannte Berufungsbegründung (PDF-Datei) per E-Mail am 5. September 2019 um 19.28 Uhr (in den beiden Parallelverfahren um 19.26 Uhr bzw. 19.30 Uhr) an das Verwaltungspostfach des Berufungsgerichts übersandt, um zu dokumentieren, dass die Berufungsbegründung versandfertig gewesen ist. Die gerichtlichen Ausdrucke der E-Mail und der Berufungsbegründung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 6. September 2019 erstellt worden sind, tragen den Stempelaufdruck "Oberlandesgericht R. - per E-Mail - Eing.: 05. SEP. 2019". Das Original der Berufungsbegründung ist am 9. September 2019 bei Gericht eingegangen.
2
Mit Schriftsatz vom 16. September 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin, bei der es sich um die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
5
Zwar erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (mehr), weil der Senat die insoweit von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch den in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 17. Dezember 2020 (III ZB 31/20, NJW 2021, 390) inzwischen geklärt hat. Jedoch macht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, NJW 2020, 2413 Rn. 6).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
Die Klägerin hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung gehindert war (§ 233 ZPO) und rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht hat (§ 234 ZPO).
8
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorlägen. Ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten liege darin, dass sie nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen habe. Sie habe zwar einen Großteil der Sorgfaltsanforderungen erfüllt. Dennoch sei ihr vorwerfbar eine frist- und formgerechte Vorlage der Berufungsbegründung beim Gericht nicht gelungen. Sie hätte, statt die eingescannte Berufungsbegründung an das für den Empfang formgebundener Schriftsätze in Zivilsachen nicht eröffnete Verwaltungspostfach des Gerichts zu senden, das besondere elektronische Anwaltspostfach verwenden können, um eine frist- und formgerechte Übersendung zu gewährleisten. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei die Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs möglich und zumutbar gewesen. Sie sei zu dessen passiver Nutzung gesetzlich verpflichtet. Gemäß § 130a Abs. 3 Variante 2 ZPO hätte eine Einreichung der Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übertragungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 ZPO zur Fristwahrung ausgereicht. Da die Berufungsbegründung am Ende den Namen der Prozessbevollmächtigten enthalte, sei sie signiert i.S.v. § 130a Abs. 3 Variante 2 ZPO. Es sei von einer Prozessbevollmächtigten , der die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs grundsätzlich zur Verfügung stehe, zu verlangen, dass sie diesen sicheren Übermittlungsweg nutze. Dass die Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nicht möglich gewesen sei, habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.
9
Die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der (verlängerten) Frist des § 520 Abs. 2 ZPO eingegangen sei. Die als Anhang an eine E-Mail noch am Tag des Fristablaufs übersandte Datei mit der unterzeichneten und eingescannten Berufungsbegründung habe die Frist nicht wahren können, da die angehängte Bilddatei erst nach Fristablauf ausgedruckt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit des Eingangs komme es auf den Ausdruck an.
10
b) Mit diesen Erwägungen kann der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf den Beschluss vom 17. Dezember 2020 (III ZB 31/20, NJW 2021, 390 Rn. 7 ff) Bezug und führt lediglich ergänzend aus:
11
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass die Berufungsbegründung nach Ablauf der bis zum 5. September 2019 verlängerten Begründungsfrist und somit verspätet eingegangen ist. Die als Anhang zur E-Mail vom 5. September 2019 übersandte Berufungsbegründung ist erst am 6. September 2019 in der gemäß § 520 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 ZPO erforderlichen Schriftform eingegangen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründung an diesem Tag vom Gericht ausgedruckt worden. Erst dadurch ist die Schriftform erfüllt worden (Senat aaO Rn. 7-9 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 12, 14 ff zur Unübertragbarkeit der höchstrichterlichen Grundsätze für die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax

).


12
bb) Die dagegen erhobenen Rügen der Klägerin sind unbegründet.
13
Der auf den Ausdrucken vom 5. September 2019 angebrachte Eingangsstempel mit Vermerk "- per E-Mail -" und dem Datum "05. SEP. 2019" beweist gemäß § 418 Abs. 1 ZPO lediglich, dass die Dokumente an diesem Tag per E-Mail eingegangen sind, beinhaltet aber keine Aussage über den Zeitpunkt des Ausdrucks (Senat aaO Rn. 13).
14
Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, das Berufungsgericht hätte ihr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Gelegenheit geben müssen, zum Zeitpunkt des Ausdrucks der Berufungsbegründung Stellung zu nehmen, zumal nicht völlig ausgeschlossen sei, dass der zuständige Bedienstete des Berufungsgerichts zur Zeit des Eingangs der E-Mail Überstunden geleistet und den Ausdruck vollzogen habe. Zum einen hat das Berufungsgericht die Parteien bereits mit Schreiben vom 30. September 2019 darauf hingewiesen, dass "die noch am 05.09.2019 übermittelte E-Mail mit einer Datei der unterschriebenen Berufungs- begründung … erst am Morgen des 06.09.2019 ausgedruckt worden" ist. Mit wei- terem Hinweisschreiben vom 20. Januar 2020, in dem das Berufungsgericht seine geänderte Rechtsauffassung zur Frage der Wiedereinsetzung mitteilte, hat es der Klägerin eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Diese hatte somit ausreichend Gelegenheit, auch zum Zeitpunkt des Ausdrucks der Berufungsbegründung vorzutragen. Zum anderen stellt die nunmehr angeführte Variante eines am Abend des 5. September 2019 Überstunden leistenden zuständigen Bediensteten eine bloße Spekulation ohne jeden Anhaltspunkt dar, so dass das Berufungsgericht dies bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nicht in Betracht ziehen musste (Senat aaO Rn. 14).
15
cc) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Ein der Klägerin zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor. Es ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass sie die Berufungsbegründung am 5. September 2019 nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Berufungsgericht gesandt hat, nachdem dies mittels Telefax nicht möglich war (Senat aaO Rn. 15 ff).
16
Es erscheint zwar erwägenswert, bei einer gescheiterten Übermittlung mittels Telefax infolge Störung des gerichtlichen Empfangsgeräts auch einen anderen Übertragungsweg als zumutbar zu erachten, wenn dieser Weg sich aufdrängt und der hierfür erforderliche Aufwand geringfügig ist. In diesem Rahmen kommt eine Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter der Voraussetzung in Betracht, dass dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt wurde und er dadurch unter Beweis gestellt hat, mit der Nutzung vertraut zu sein (Senat aaO Rn. 26). So liegt der Fall hier aber nicht.
17
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass sie das besondere elektronische Anwaltspostfach bisher nicht zum Versand von Schriftsätzen verwendet hat und auch nicht mit dessen Nutzung vertraut ist. Aus den im Wiedereinsetzungsverfahren zulässigerweise nachgereichten Schriftsätzen vom 10. Dezember 2019 und 26. Februar 2020 (vgl. Senat aaO Rn. 33 f) ergibt sich, dass sie der irrigen Meinung ist, eine aktive Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs setze stets das Vorhandensein einer Signaturkarte voraus. Eine solche werde in der Kanzlei jedoch nicht vorgehalten. Ohne eine qualifizierte Signatur sei die formwirksame Einreichung eines eine Unterschrift erfordernden Schriftsatzes nicht möglich. Diese Ausführungen sind sachlich unzutreffend, weil für eine aktive Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den Anwalt selbst weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch eine besondere Signaturkarte erforderlich ist. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 ZPO genügt eine einfache Signatur, nämlich die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (Senat aaO Rn. 31).
18
Die mangelnde Vertrautheit und Erfahrung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs liegen nach alledem auf der Hand, so dass dieser Übermittlungsweg ihr nicht zuzumuten war.
Herrmann Remmert Reiter
Kessen Herr
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 28.05.2019 - 5a O 53/17 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.04.2020 - 5 U 272/19 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/12/2020 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 28. Januar 2021 Anker, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 31/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28/05/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/18 vom 28. Mai 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 I Erkrankt ein Rechtsanwalt unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ,
published on 20/05/2020 10:31

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 8/19 vom 8. Mai 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 a a) Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.