Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2021 - II ZR 206/19

published on 12/01/2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2021 - II ZR 206/19
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Landgericht Rottweil, 4 O 13/17, 10/08/2018
Oberlandesgericht Stuttgart, 20 U 36/18, 31/07/2019

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 206/19
vom
12. Januar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:120121BIIZR206.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, § 552a Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15. September 2020 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 4. Dezember 2020 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
2
1. Soweit mit der Stellungnahme mit einem pauschalen Hinweis auf den Klägervortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht wird, die Einziehungsbefugnis bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Insolvenzgläubiger zumindest anteilig von der Einziehung profitieren könnten, ist dieses Parteivorbringen weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, so dass es nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision hat hierzu auch keine Verfahrensrüge erhoben.
3
2. Entgegen der Sicht der Revision fehlt für die Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis , weil noch unklar ist, in welcher Höhe die für den Ausfall festgestellten Forderungen der H. bank bestehen. Die Feststellung einer persönlichen Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers "für den Ausfall" oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" steht der Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 13, 16). Erlangt ein Gläubiger aber nach Feststellung seiner Forderung zur Tabelle aus seinem Absonderungsrecht eine teilweise Befriedigung seiner Forderung, so erlischt diese insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB, worauf sich der Kommanditist berufen kann (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372 Rn. 17). Der Beklagte hat vorliegend allerdings, wie im Hinweisbeschluss näher ausgeführt , keinen Vortrag zur Verwertung weiterer Sicherheiten unterbreitet.
4
3. Die Stellungnahme bezieht sich schließlich auch ohne Erfolg auf den in den im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des Beklagten, die Forderung der H. bank sei ihm gegenüber nicht als fällig anzusehen. Aufgrund der Wirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Kommanditisten gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB ist es unerheblich, ob die Fälligkeit aus § 41 InsO oder einer Kündigung der Darlehen folgt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372 Rn. 19).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 10.08.2018 - 4 O 13/17 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2019 - 20 U 36/18 -
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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.