Handelsgesetzbuch - HGB | § 129

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/04/2018 13:07

Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
26/12/2013 19:34

In einem solchen Fall haftet das kundenfernere Unternehmen nicht gemäß § 128 HGB analog für ein Beratungsverschulden des kundennäheren Unternehmens.
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(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be
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(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erle
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published on 29/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 112/19 Verkündet am: 29. September 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 13/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 40/20 vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:131020BIIZR40.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richt
published on 12/01/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 206/19 vom 12. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:120121BIIZR206.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richt
published on 21/07/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 175/19 Verkündet am: 21. Juli 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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