Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2020 - 2 StR 175/20

published on 15/07/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2020 - 2 StR 175/20
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 175/20
vom
15. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
ECLI:DE:BGH:2020:150720B2STR175.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. November 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen Auslagen , an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
1. Nach den Feststellungen verbrachte der 1961 geborene Angeklagte den ganz überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens wegen Diebstählen und wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern in Haft bzw. im Maßregelvollzug. Unter anderem wurde er 1995 vom Landgericht Erfurt wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde gegen ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die vom 7. Dezember 1995 bis zum 1. Februar 2017 vollzogen und dann für erledigt erklärt wurde. Mit Entlassung aus der Psychiatrie wurde der Vollzug der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt zur Bewährung ausgesetzt und Führungsaufsicht angeordnet.
3
2. Nach seiner Entlassung lebte der Angeklagte zunächst in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung, seit März 2018 in einer eigenen Wohnung. Im Rahmen einer Maßnahme des Job-Centers war er in einem Nachbarschaftszentrum , wo Bedürftige betreut wurden, tätig. Dort lernte er die am 27. Juli 2011 geborene Geschädigte J. H. kennen. Das mit einem Grad von 50 % geistig behinderte Mädchen lebte bei seinen Großeltern und war ein distanzloses, vertrauensseliges Kind ohne Scheu gegenüber anderen Menschen. Obwohl eine Kinderbetreuung im Nachbarschaftszentrum unüblich war, übernahm er die Hausaufgabenbetreuung für J. . Daraus entwickelte sich ein vertrauensvolles Verhältnis, zumal der Angeklagte dem Kind auch immer wieder kleine Geschenke machte. Im Sommer 2018 schaffte er sich eine kleine Katze an und veranlasste J. so, ihn auch zuhause zu besuchen.
4
Am Tattag, dem 12. Januar 2019, besuchte der Angeklagte mit Erlaubnis der Großeltern gemeinsam mit J. in E. auf der Messe von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Veranstaltung „Ki. “. Nach der Veranstaltung brachte er das Mädchen nicht wie verabredet sofort nach Hause, sondern begab sich mit diesem in seine Wohnung, wo J. zunächst mit der Katze spielen durfte. Anschließend schlug er vor, „Doktorspiele“ zu machen, womit das Mädchen nichts anfangen konnte. In Umsetzung seines Vorhabens führte er J. in das Schlafzimmer und forderte sie auf, sich vollständig auszuziehen. Die Geschädigte kam dem Verlangen nach und legte sich auf das Bett des Angeklagten, der einen Finger in die Vagina des Kindes einführte, um sich sexuell zu erregen. Da dies für die Geschädigte schmerzhaft war, bat sie den Angeklagten damit aufzuhören. Der Angeklagte kam der Aufforderung nach.
5
Gegen 18.30 Uhr brachte er J. zurück zu den Großeltern. Obwohl er ihr eindringlich zu verstehen gegeben hatte, Oma und Opa nichts von den „Doktorspielen“ erzählen zu dürfen, offenbarte sich J. umgehend den Großeltern.
6
3. Von Dezember 2018 bis zu seiner Verhaftung am 13. Januar 2019 unterhielt der Angeklagte zahlreiche Chat- und Telefonkontakte mit teils sexuellen Inhalten zu einer Vielzahl von minderjährigen Mädchen. Allein mit zwei zwölfbis dreizehnjährigen Mädchen tauschte er ca. 1.800 Nachrichten aus und führte zahlreiche über 30 Minuten dauernde Videotelefonate- und konferenzen. Eines der Mädchen forderte er mehrfach auf, ihm ein Video „gerne ohne Schlüpfer“ zu übersenden und fragte, ob es mit ihm schlafen wolle.
7
4. Sachverständig beraten geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat am 12. Januar 2019 voll schuldfähig gewesen. Zwar weise er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine heterosexuelle Kernpädophilie auf, die ihn jedoch nicht in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hätten.
8
Die dissoziale Persönlichkeitsstörung erreiche bereits nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung. Die Pädophilie hingegen liege bei ihm im Sinne einer Kernpädophilie vor. Sein sexuelles Interesse beziehe sich langjährig und maßgeblich auf Kinder. Es habe seit 20 Jahren keinerlei sexuelle Kontakte zu erwachsenen Frauen gegeben. Der Angeklagte habe über verschiedenste Wege, wie das Internet und auch im realen Leben, aktiven Kontakt zu jungen Mädchen gesucht. Die Pädophilie sei – wie der umfangreiche tägliche Chat-Verkehr rund um die Uhr mit Minderjährigen belege – für ihn beherrschend , präge sein Leben maßgeblich und belaste ihn mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung. Dem Angeklagten sei eine hiervon unab- hängige Lebensführung unmöglich. Es handele sich damit um eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Allerdings habe das nicht zu einer Minderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns oder zur Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geführt. Aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen habe er die Einsicht in die Strafbarkeit seines Tuns gehabt. Auch seine Steuerungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen, da er die Tat genau geplant und zielgerichtet begangen habe. Während der Tatbegehung habe er Entscheidungen treffen und auf äußere Umstände reagieren können. Der langgestreckte, sehr zielgerichtet durchgeführte Tatablauf belege , dass weder eine Einschränkung noch die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe.

II.

9
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
10
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB aufgrund der diagnostizierten Kernpädophilie nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Indem das Landgericht im Einvernehmen mit der gehörten Sach- verständigen eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung in ihrer Gesamtheit Symptome aufweist die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichsweise schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16). Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (BGH, Urteil vom 25. März 2015 – 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43, BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte planvoll und zielgerichtet gehandelt hat. Denn aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten eines Angeklagten sind keine hinreichenden Anzeichen für eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 5 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 230).
Dass der Angeklagte die Tat ausführlich und von langer Hand plante, eine passende Gelegenheit für die Tatbegehung initiierte und auch zielgerichtet in der Lage war, die Handlungen zu beenden , als die Geschädigte ihn hierzu aufforderte, belegen nicht ohne Weiteres die Fähigkeit des Angeklagten zum Bedürfnisaufschub bei Umsetzung seiner Vorstellungen in die Realität. Dagegen spricht bereits die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten und der Umstand, dass auch die Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen nicht dazu geführt haben, dass der Angeklagte auf die Durchführung weiterer ähnlicher Taten verzichtete (UA S. 50). (…) So hatte der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Maßregel vielfachen Kontakt zu minderjährigen Mädchen aufgenommen. Um die Umsetzung des Sexualdelikts zu ermöglichen, traf er sehr umfangreiche Bemühungen, um den Kontakt zu Kindern herzustellen und deren Vertrauen zu gewinnen. Die Beziehung zu Kindern stellte sich für ihn nicht als „Notlösung“ dar, wenn andere Kontakte gescheitert waren, sondern waren für ihn beherrschend. Einen erheblichen Teil des Tages investierte er für die Beziehungspflege zu minderjährigen Mädchen. Auf dieser Grundlage hat die Sachverständige bei dem Angeklagten eine „überdauernde Affinität mit sexuellem Charakter zu jüngeren Mädchen“ festgestellt (UA S. 47). Wenn das Landgericht für die Zeit nach der Ent- lassung im Februar 2017 bei dem Angeklagten „ein eingeschliffe- nes Verhaltensmuster im Sinne des § 66 StGB mit Aktivinitiierung“ sieht (UA S. 48), liegt es indes nahe, dass die Tat zum Nachteil der Geschädigten H. Teil seiner eingeschliffenen Verhaltensschablone war und der Angeklagte insoweit nicht die für eine Vermeidung dieses Verhaltens erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermochte. Vorliegend können eine gedankliche Einengung des Angeklagten auf sexuelle Handlungen mit Kindern, ein Ausbau des Raffinements was die konkrete Tatdurchführung angeht und eine Progredienz der lange andauernden Fehlentwicklung festzustellen sein, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB geführt haben. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Eine gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ist demgegenüber auszuschließen. Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung der Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB nach sich (BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 574/18,
NStZ-RR 2019, 168, 169). Der neue Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob der Angeklagte bei Vorliegen von § 21 StGB gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 5 StR 104/10, NStZ-RR 2011, 170). Die Sache bedarf – unter Heranziehung eines Sachverständigen – zur Schuldfähigkeit des Angeklag- ten neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.“
11
Dem schließt sich der Senat an.
Franke Appl Zeng Grube Schmidt

Vorinstanz:
Erfurt, LG, 20.11.2019 - 190 Js 1615/19 6 KLs
6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/05/2020 23:04

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 4 0 9 / 1 4 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 2015, an der
published on 21/05/2020 16:47

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/16 vom 27. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:270117B1STR532.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2017 nach Anhörung
published on 21/05/2020 15:58

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 362/16 vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:230217B1STR362.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Genera
published on 20/05/2020 11:38

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 574/18 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Sichbereiterklärens zur Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR574.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.