Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2020 - 2 ARs 307/19

published on 20/05/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2020 - 2 ARs 307/19
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 307/19
2 AR 204/19
vom
20. Mai 2020
in der Beschwerdesache
1.
2.
wegen strafbarer Werbung
zu 1. vertreten durch: Rechtsanwalt
zu 2. vertreten durch: Rechtsanwältin
hier: Beschwerdeverfahren nach Anhörungsrüge der Beschuldigten
Az.: 3 Ws 523-524/19 Oberlandesgericht München
ECLI:DE:BGH:2020:200520B2ARS307.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 beschlossen:
Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg ordnete das Amtsgericht Augsburg durch Beschlüsse vom 14. September 2017 zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest (§ 111e StPO) in Höhe von 472.115 € in die Vermögen der Beschuldigten an. Den Sicherungsmaßnahmen liegt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG zugrunde. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten vom 18. Dezember 2017 verwarf das Landgericht Augsburg am 2. März 2018. Die weiteren Beschwerden (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg verwarf das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12. April 2019.
2
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 erhoben die Beschuldigten jeweils die Anhörungsrüge nach § 33a StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts. Die Anhörungsrügen verwarf das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2019 als unzulässig. Gegen diese Verwerfungsentscheidung wenden sich die Beschuldigten nunmehr mit ihren Beschwerden vom 24. Juli 2019. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben – nach Hinweis des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Beschwerden − mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2020 ergänzend, insbesondere zur Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel, vorgetragen.

II.

3
1. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019, mit dem das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) abgelehnt hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsmittel gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts sind unstatthaft.
4
a) Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts scheidet bereits infolge der in § 304 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO gesetzlich angeordneten Unanfechtbarkeit aus (vgl. SSWStPO /Hoch, 4. Aufl., § 311a Rn. 12; siehe auch MüKo-StPO/Neuheuser, § 304 Rn. 47 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 374 ff.). Eine Fallgestaltung, in der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise in entsprechender Anwendung der abschließenden Regelungen aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 – StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171; Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1/99, NStZ 2000, 330; Beschluss vom 5. September 2019 – StB 22/19, BeckRS 2019, 22601 jeweils mwN) eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der Unanfechtbarkeit in Betracht zu ziehen sein könnte, liegt nicht vor. Schon die der Anhörungsrüge zugrundeliegende Entscheidung betrifft ersichtlich keine Rechtsposition , die mit denen im Katalog der Vorschrift genannten vergleichbar ist. Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten hier keine Abweichung von der normierten Unanfechtbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 411 ff.; Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99, BVerfGE 108, 341,

350).

5
b) In der Folge bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) generell abzulehnen (so OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 1 Ws 75/19, NStZ-RR 2019, 314, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 1 Ws 60/17, NJW 2017, 2360; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 33a Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 33a Rn. 10 jeweils mwN) oder ggf. in besonderen Verfahrenslagen anzunehmen ist (hierzu KG, Beschluss vom 7. September 2016 – 5 Ws 75/16, StV 2017, 657 f.; OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 – 1 Ws 290/12, 1 WS 291/12, NJW 2012, 2899, 2900; MüKoStPO /Valerius, § 33a Rn. 21; BeckOK StPO/Larcher, 36. Ed., § 33a Rn. 16 jeweils mwN), hier keiner Entscheidung durch den Senat.
6
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Franke Grube Schmidt
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F
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published on 05/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 22/19 vom 5. September 2019 in dem Strafverfahren gegen Wahlverteidigerin: Rechtsanwältin G. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde der Wahlverteidigeri
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.