Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2015 - 12 ZB 12.1640

originally published: 28/05/2020 03:51, updated: 09/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2015 - 12 ZB 12.1640
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Verwaltungsgericht München, M 17 K 11.6021, 24/05/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Status einer von der Klägerin initiierten und pflegerisch betreuten „Einrichtung“ zur Intensivpflege nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG).

1. Die Klägerin, vormals in Gestalt der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ auftretend, seit Ende 2009/Anfang 2010 als „P. V. Außerklinische Intensivpflege GmbH“ und seit 1. Juli 2013 unter „G. Gesellschaft für medizinische Intensivpflege Bayern mbH“ firmierend, betreibt einen Pflegedienst und bietet dabei u. a. die Vermittlung von Betreuungsplätzen in der von ihr als „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ bezeichneten Einrichtung in der R.-Straße ... in M. an. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der 24-stündigen, intensivpflegerischen Betreuung von beatmungspflichtigen Patienten und Wachkomapatienten.

2. Nach einer anonymen Anzeige fand am 4. März 2009 eine Begehung der Einrichtung durch die Heimaufsicht der Beklagten statt. Dabei ergab sich, dass entgegen entsprechender Vorgaben seit dem 17. Februar 2009 mit der Belegung der Einrichtung begonnen worden war und sich dort sieben Bewohner befanden, die intensivpflegerisch betreut wurden. Ferner wurden gravierende bauliche Mängel, in erster Linie im Hinblick auf unzureichenden Brandschutz festgestellt. Daraufhin untersagte die Heimaufsicht der Beklagten noch vor Ort telefonisch den weiteren Betrieb der Einrichtung. Zugleich wurde der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ für jeden neu aufgenommenen Bewohner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht. Darüber hinaus ordnete die Lokalbaukommission der Beklagten mit Bescheid vom 6. März 2009 gegenüber der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ die Aufgabe der bestehenden Nutzung der Einrichtung an und untersagte ihr zugleich die zukünftige Nutzung, da aus brandschutztechnischer Sicht eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer im Sinne von Art. 54 BayBO bestehe.

3. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte einen auf den 11. März 2009 datierten, den Bevollmächtigten der Klägerin am 3. April 2009 zugestellten Bescheid, in dem zunächst unter Ziffer I. 1. festgestellt wurde, dass das „von der P.V. Außerklinische Intensivpflege GmbH & Co. KG, vertreten durch (…), initiierte Wohnangebot für intensivpflichtige Erwachsene und Kinder in der R.-Straße ... (…)“ eine stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG darstelle. Ferner wurde in Ziffer 2. die bereits bei der Begehung am 4. März 2009 mündlich ausgesprochene Untersagung, weitere Bewohnerinnen und Bewohner aufzunehmen, bis zur Vorlage einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung für eine stationäre Einrichtung bestätigt. Aufgrund der Nutzungsuntersagungen löste die Klägerin die „Wohngemeinschaft“ Mitte März 2009 auf und verlegte die bisherigen Bewohner in andere Einrichtungen. Der Bescheid vom 11. März 2009 wurde von der Klägerin nicht angefochten. Er erwuchs daraufhin in Bestandskraft. Nach vorheriger Anzeige bei der Beklagten nahm die Klägerin die Betreuung von intensivpflichtigen Patienten ab dem 31. August 2009 in der R.-Straße wieder auf.

4. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 stellte die Klägerin den Antrag, den Bescheid vom 11. März 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der von ihr pflegerisch betreuten Einrichtung in der R.-Straße in M. um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG handele, hilfsweise für den Fall, dass der Rücknahmeantrag abgelehnt werde, allein das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG festzustellen. Ende 2009 sei eine Änderung auf der Geschäftsführungsebene der Klägerin sowie eine Rechtsformänderung erfolgt, die ihrerseits strukturelle Änderungen in der Einrichtung nach sich gezogen habe. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2009 erweise sich nunmehr aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage als rechtswidrig; er sei daher nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG aufzuheben und abzuändern. Der dem Einstufungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt als auch die Rechtslage hätten sich derart verändert, dass eine Einstufung als stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG nicht mehr erfolgen könne. Die aktuellen Gegebenheiten begründeten nunmehr das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG. Angesichts der Löschung der damaligen Gesellschaft im Handelsregister erweise sich auch die Bindungswirkung des Bescheids vom 11. März 2009 als fraglich. Für den Fall der Ablehnung des Rücknahmeantrags sei jedenfalls eine erneute Statusfeststellung nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes notwendig.

5. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2011 mit, dass sie bei einer Routineprüfung am 19. Juli 2011 nochmals eine Statuseinschätzung der Einrichtung vorgenommen habe. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG lägen nach wie vor nicht vor. Die in der Einrichtung lebenden Bewohner seien aufgrund ihrer Schwerstpflegebedürftigkeit nicht in der Lage, einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG zu führen. Die gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 PfleWoqG vorausgesetzte Selbstbestimmung fehle gänzlich. Ebenso entspreche die angestrebte Platzzahl von 15 Bewohnern nicht den Vorgaben des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 PfleWoqG.

6. Mit Schriftsatz vom 29. November 2011 erhob die Klägerin in der Folge Untätigkeitsklage und beantragte zuletzt, den Bescheid vom 11. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den bislang nicht verbeschiedenen Antrag der Klägerin vom 21. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Beim Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 handele es sich nach deren eigenem Dafürhalten nur um einen informatorischen Bericht, nicht hingegen um einen Verwaltungsakt.

7. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. März 2009 festgestellt, dass es sich bei dem von der „P. V. Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ initiierten Wohnungsangebot für intensivpflichtige Erwachsene und Kinder in der R.-Straße XX um eine stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG handele. Hierin liege ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Klägerin besitze indes keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11. März 2009. Ein derartiger, allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null bestehender Anspruch würde die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids voraussetzen. Der Bescheid vom 11. März 2009 sei jedoch rechtmäßig ergangen.

Ebenso wenig besitze die Klägerin einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG. Das Gericht könne keine Veränderung der Sach- und Rechtslage erkennen. Weder die Rechtsnachfolge der ursprünglichen „P. V. Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ durch die Klägerin noch die geringfügige Abänderung in der Ausgestaltung der Räume in der R.-Straße bildeten eine relevante Änderung. Überdies sei der Abänderungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG gestellt worden.

8. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ferner Verfahrensmängel geltend macht.

Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die klageweise geltend gemachten Verpflichtungsanträge (1.) sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits mangels Klagebefugnis unzulässig (2.). Auf das Vorliegen bzw. die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

1. Die Klägerin verfolgt, ausgehend von den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageanträgen, gegenüber der Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zwei Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 42 Abs. 2 2. Alternative VwGO. Zunächst beansprucht sie bei sinngemäßer Auslegung die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der in Ziffer I. 1. des bestandkräftigen Bescheids vom 11. März 2009 erfolgten „Statusfeststellung“ der von ihr initiierten und betreuten Pflegeeinrichtung in der R.-Straße. Da zu den weiteren Regelungsinhalten des Bescheids vom 11. März 2009 kein Sachvortrag erfolgte, unterfallen diese trotz der unbeschränkten, auf den gesamten Bescheid vom 11. März 2009 gerichteten Antragsformulierung dem nachträglichen Aufhebungsverlangen offenkundig nicht. Richtete sich die Aufhebung nach Art 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG oder Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, läge sie überdies im Ermessen der Beklagten, so dass insoweit grundsätzlich ein Verbescheidungsausspruch in Betracht käme. Demgegenüber zielt der zweite Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten, die streitgegenständliche Einrichtung in der R.-Straße nunmehr als ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG einzustufen. Ein Verbescheidungsausspruch scheidet insoweit aus, da die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 2 PfleWoqG keine Ermessensentscheidung beinhaltet.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beide Verpflichtungsbegehren jedoch bereits unzulässig, da der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt (2.1). Darüber hinaus besäße sie für die Klage auch kein Rechtsschutzbedürfnis (2.2). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind auch im Berufungszulassungsverfahren durch den Senat von Amts wegen zu prüfen, da bei einer bereits unzulässigen Klageerhebung die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb. § 124 Rn. 29, 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Eine Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage nicht.

2.1 Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage - auch in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO - voraus, dass die Klägerin durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus ihrem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass sie einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 28.3.2011 - 12 ZB 10.31111 - juris Rn. 8). Letzteres ist vorliegend sowohl mit Blick auf die Aufhebung der „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 (2.1.1) als auch im Hinblick auf die erstrebte Neufeststellung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße der Fall (2.1.2).

2.1.1. Die von der Klägerin beanspruchte nachträgliche Aufhebung der bestandskräftigen „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 kommt - wenn überhaupt -, so nur nach Art. 51 BayVwVfG im Wege einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne bzw. nach Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG (Wiederaufnahme im weiteren Sinn) in Betracht. Das Verfahrensrecht des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) findet nach § 1 Abs. 1 SGB X keine Anwendung. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert daher einen Sachvortrag der Klägerin, aus dem sich die Möglichkeit ergibt, dass ihr einer der genannten Aufhebungsansprüche zusteht. Scheidet bereits nach ihrem eigenen Vorbringen das Bestehen eines Aufhebungsanspruchs aus, fehlt es an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

2.1.1.1 Ein Anspruch auf Aufhebung der „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 scheidet im Fall der Klägerin bereits deshalb von vornherein aus, weil sich die Regelungswirkungen dieser „Feststellung“ mit der Schließung und Abwicklung der Einrichtung in der R.-Straße im März 2009 erschöpft haben, sich mithin die „Statusfeststellung“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf sonstige Weise erledigt hat.

Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 bezog sich auf die von der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ initiierte Einrichtung in der R.-Straße, mit deren Belegung am 17. Februar 2009 begonnen und deren Betrieb durch eine anlässlich der Begehung am 4. März 2009 mündlich ausgesprochene Untersagung nach Art. 15 PfleWoqG beendet wurde. In der Folge hat die „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ die Einrichtung durch Verlegung der Bewohner komplett abgewickelt und der Beklagten erst Ende Juli 2009 unter Vorlage eines neuen Konzepts die beabsichtigte Neuaufnahme des Betriebs einer Pflegeeinrichtung angezeigt. Eine weitere „Statusfeststellung“ durch Verwaltungsakt erfolgte seitens der Beklagten nicht mehr. Mithin haben sich die Rechtswirkungen der „Statusfeststellung“ im Bescheid vom 11. März 2009 allein auf die - ohne fristgerechte Anzeige ab 17. Februar 2009 betriebene und im März 2009 wieder stillgelegte - Pflegeeinrichtung bezogen. Mit der Abwicklung der Einrichtung hat sich die „Statusfeststellung“ erledigt. Eine die Bestandskraft des Bescheids vom 11. März 2009 durchbrechende Wiederaufnahme eines bereits erledigten Verwaltungsakts nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 14) kommt damit ebenso wenig in Betracht wie eine Rücknahme der erledigten „Statusfeststellung“ nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 19; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 38; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 48 Rn. 39) oder deren Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 10; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 49 Rn. 45).

2.1.1.2 Hinzu kommt, dass Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 sich nicht an die Klägerin des vorliegenden Verfahrens richtet, sie folglich nicht selbst betrifft. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung bezieht sich die Feststellung des Vorliegens einer stationären Einrichtung auf das „von der P. V., Außerklinische Intensivpflege, GmbH & Co. KG, vertreten durch Frau S.-B.“ initiierte Wohnangebot in der R.-Straße. Wie die Klägerin, die „P. V. Außerklinische Intensivpflege GmbH“ selbst unter Infragestellung der Fortgeltung des Bescheids vom 11. März 2009 vorgetragen hat, ist im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung Ende 2009 /Anfang 2010 die Kommanditgesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht worden und Frau S.-B. aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Damit ist zugleich der Adressat des Bescheids vom 11. März 2009 untergegangen. Dessen Rechtswirkungen könnten sich daher überhaupt nur dann auf die Klägerin erstrecken, wenn diese zivilrechtlich Rechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft geworden wäre und sich aus dem materiellen Recht - im vorliegenden Fall aus der Regelungssystematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes - eine Erstreckung der Bindungswirkung der „Statusfeststellung“ auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ableiten ließe (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 13 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 259 ff.). Zumindest Letzteres scheidet im vorliegenden Fall erkennbar aus. Denn die Einstufung einer Einrichtung nach Art. 2 PfleWoqG stellt keinen lediglich sachbezogenen, gewissermaßen „dinglichen“ Verwaltungsakt dar, dessen Rechtswirkungen sich automatisch auf einen Rechtsnachfolger erstrecken, sondern wird maßgeblich von der Person des Trägers bzw. im Fall der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG des Initiators mitbestimmt. Ist die Klägerin nicht Adressatin des bestandkräftigen Bescheids vom 11. März 2009, kann sie seine nachträgliche Aufhebung im Zuge eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht beanspruchen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 10).

2.1.1.3 Schließlich scheidet im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens im engeren Sinn nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG bereits deshalb aus, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 9. Januar 2011 die Dreimonatsfrist des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v.28.2.1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 25). Der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ist sie im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Die Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen wirkt darüber hinaus auch auf die Wiederaufnahme im weiteren Sinn nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung zurück (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 6; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 132).

2.1.1.4 Eine Klagebefugnis kann die Klägerin im vorliegenden Fall schließlich auch nicht unmittelbar aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ableiten, weil ihr andernfalls jeglicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen die „Statusfeststellung“ abgeschnitten wäre. Vielmehr besitzt sie, wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend vorgetragen hat, die Möglichkeit, Maßnahmen der Beklagten auf der Grundlage des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes mit Rechtsmitteln anzufechten, in deren Rahmen inzident auch der Status der Einrichtung als Tatbestandsmerkmal überprüft würde. Von der Möglichkeit, den ursprünglichen „Statusbescheid“ vom 11. März 2009 anzufechten, hat die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin indes keinen Gebrauch gemacht.

2.1.2 Der Klägerin fehlt im Hinblick auf die angestrebte Verpflichtung der Beklagten, den „Status“ der von ihr initiierten und betreuten Pflegeeinrichtung als ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG durch Verwaltungsakt festzustellen, ebenfalls die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Wie sie selbst im Zulassungsverfahren wiederholt vorträgt, sieht das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) den Erlass eines statusbestimmenden, feststellenden Verwaltungsakts für Pflegeeinrichtungen nicht vor. Zwar enthält Art. 2 PfleWoqG die Legaldefinitionen verschiedener Betreuungsformen, an die je unterschiedliche ordnungsrechtliche Befugnisse der Beklagten als Heimaufsicht anknüpfen. Von daher ist nach der Systematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes im Rahmen des Erlasses ordnungsrechtlicher Verwaltungsakte vorab inzident der „Status“ der betroffenen Einrichtung zu prüfen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines statusbestimmenden Verwaltungsakts besteht indes nicht.

Auch enthält weder die Gesetzesbegründung zu Art. 4 PfleWoqG (LT-Drucks. 15/10182 S. 24 f.), der die Anzeigepflicht bei stationären Einrichtungen regelt und den die Beklagte als Rechtsgrundlage für die „Statusfeststellung“ angibt, noch zu Art. 2 PfleWoqG (LT-Drucks. 15/10182 S. 18 ff.), der die einzelnen Betreuungsformen legal definiert, einen Hinweis darauf, dass die Norm Rechtsgrundlage für einen statusbestimmenden Verwaltungsakt darstellen soll. Auch im Übrigen finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit, den Status einer bestimmten Betreuungseinrichtung durch Verwaltungsakt festzulegen.

Selbst wenn man jedoch von einer - ungeschrieben aus dem Regelungskontext abgeleiteten - Kompetenz der Beklagten zum Erlass statusbestimmender Verwaltungsakte ausginge, würde hiermit kein Anspruch der Klägerin auf Erlass eines gesetzlich nicht vorgesehenen, feststellenden Verwaltungsakts korrespondieren. Denn das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage schließt einen entsprechenden Anspruch grundsätzlich aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 25; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 220 aE; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007, 1706 ff. Rn. 30 ff.). Für den klageweise erstrebten Erlass eines Verwaltungsakts, der keine Rechtsgrundlage besitzt, besteht daher ersichtlich keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

Eine Klagebefugnis lässt sich bei der vorliegenden Fallkonstellation ferner auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte unter Inanspruchnahme ihrer Verwaltungsaktsbefugnis eine Statusfeststellung durch Verwaltungsakt, nämlich in Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009, getroffen hat, da diese Feststellung, wie oben sub. 2.1.1 ausgeführt, für die aktuell bestehende „Wohngemeinschaft“ keine Geltung mehr beansprucht. Die Klägerin ist auch insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt, als sie, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit besitzt, gegen sie auf der Grundlage des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ergehende ordnungsrechtliche Verfügungen gerichtlich überprüfen zu lassen, was die inzidente Prüfung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße einschließt.

2.2 Darüber hinaus würde der Klägerin als ambulantem Pflegedienst für die streitgegenständlichen Verpflichtungsanträge auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dies ergibt sich für die Aufhebung der Statusfeststellung in Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 bereits aus dem Entfallen der Rechtswirkungen bzw. der fehlenden Adressatenstellung der Klägerin.

2.2.1 Dies gilt in gleicher Weise auch für die beantragte Neufeststellung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich in der Zulassungsbegründung wie auch im Klageverfahren erster Instanz in erster Linie, auf die Wechselwirkung zwischen der Einstufung einer Pflegeeinrichtung nach landesrechtlichem Ordnungsrecht und dem bundesrechtlich geregelten Sozialleistungsrecht, namentlich des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB XI), beruft, könnte sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen, mag dies auch offenkundig ihr (wirtschaftliches) Hauptinteresse bilden.

Der Annahme einer Bindungswirkung - selbst eines Rechtsreflexes - der ordnungsrechtlichen Einstufung der Einrichtung nach Landesrecht für das bundesrechtliche Leistungsrecht stehen bereits rechtssystematische Gründe entgegen. Denn die Föderalisierung des Heimrechts hat dazu geführt, dass verschiedene und insbesondere neue Wohnformen für ältere und pflegebedürftige Menschen je nach Bundesland unterschiedlich definiert werden. Demgegenüber liegt dem bundesrechtlichen Leistungsrecht ein einheitlicher Begriff einer ambulant betreuten Wohngruppe zugrunde. Die Definition und gegenseitige Abgrenzung neuer Wohnformen, wie insbesondere die der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, muss daher bereits aus kompetenziellen Gründen eigenständig und unabhängig voneinander erfolgen. So führt die heimrechtliche Qualifikation einer Einrichtung als ambulant betreute Wohngemeinschaft nach Landesrecht nicht automatisch zu einer sozialleistungsrechtlich identischen Qualifikation im Bundesrecht. Umgekehrt besitzt entgegen der Auffassung der Klägerin die leistungsrechtliche Qualifikation einer Einrichtung nach Bundesrecht für die ordnungsrechtliche Einstufung einer Einrichtung nach Landesrecht keine Bindungswirkung. Beide Rechtsmaterien sind voneinander unabhängig (so ausdrücklich auch Burmeister/Gaßner/König/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2009, Art. 2 Rn. 3).

Soweit sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang beispielhaft auf den in § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelten Wohngruppenzuschlag beruft, kann sie auch aus dieser Regelung kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass der Wohngruppenzuschlag nicht eine Leistung an die Klägerin als ambulanten Pflegedienst darstellt, sondern den Pflegebedürftigen selbst zufließt. Ein rechtliches Interesse mit Bezug auf den Wohngruppenzuschlag kommt der Klägerin folglich nicht zu. Überdies hat der Gesetzgeber den Wohngruppenzuschlag ab 1. Januar 2015 neu geregelt, die Bezugnahme auf landesrechtliches Heimrecht gestrichen und „quasi-stationäre“ Einrichtungen wie die der Klägerin aus dem Geltungsbereich nunmehr ausgenommen. Auch aus den Regelungen für den Abschluss von Pflegevereinbarungen mit den jeweiligen Leistungsträgern nach § 72 SGB XI lässt sich kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ableiten. Hier ist, wie bereits dargelegt, das föderalisierte Heimrecht vom bundesrechtlichen Leistungsrecht entkoppelt. Ebenso wenig bietet die Zusammenarbeit des medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Heimaufsicht bei der Qualitätskontrolle nach § 117 SGB XI Anhaltspunkte für eine präjudizielle Bindung der Einstufung einer Einrichtung für die jeweils andere Ebene.

2.2.2 Schließlich kann die Klägerin auch aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008, S. 1419 ff.) kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Qualifikation der Einrichtung in der R.-Straße ableiten. Nach Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention gewährleisten die Vertragsstaaten das Recht aller Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt die Möglichkeit zu besitzen, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, ohne zugleich verpflichtet zu sein, in besonderen Wohnformen zu leben. Ungeachtet des Umstands, dass die Vermittlung eines subjektiven Rechtsanspruchs durch diese Norm des Völkervertragsrechts strittig ist (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.2.2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 57 ff.) und unklar bleibt, inwieweit die ordnungsrechtliche Einstufung einer von einem Pflegebedürftigen frei gewählten Einrichtung zu einem Leben in einer „fremdbestimmten Wohnform“ führt, würde die Norm jedenfalls keinen Anspruch der Klägerin als ambulanter Pflegedienst, sondern allenfalls des Behinderten selbst begründen.

Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage würde mithin auch am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin scheitern. Auf das Vorliegen bzw. die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR festgesetzt. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden,
5.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
6.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Zulassung und der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch und nach den heimrechtlichen Vorschriften insbesondere durch

1.
regelmäßige gegenseitige Information und Beratung,
2.
Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen und
3.
Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen
wirksam aufeinander abzustimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach den heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich an entsprechenden Vereinbarungen zu beteiligen.

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden ein Modellvorhaben vereinbaren, das darauf zielt, eine abgestimmte Vorgehensweise bei der Prüfung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch und nach heimrechtlichen Vorschriften zu erarbeiten. Von den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 und den nach § 115 Absatz 1a bundesweit getroffenen Vereinbarungen kann dabei für die Zwecke und die Dauer des Modellvorhabens abgewichen werden. Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden.

(3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeeinrichtungen, mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.

(4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeeinrichtungen sind vom Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. § 115 Abs. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer von nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder Gremien ist unzulässig.

(6) Durch Anordnungen der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen. Der Widerspruch oder die Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.