Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 10 AL 101/16

originally published: 28/05/2020 11:02, updated: 16/08/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 10 AL 101/16
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Tenor

I.

Die Wiederaufnahmeklage vom 04.05.2016 bezüglich des Rechtsstreites L 10 AL 12/11 wird als unzulässig verworfen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 mit Klagerücknahme am 18.09.2013 und der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch Annahme eines Anerkenntnisses beendet worden ist.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch ein angenommenes Anerkenntnis und der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 durch Klagerücknahme beendet worden ist.

Der Kläger war nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bei der Beklagten als arbeitslos ohne Arbeitslosengeldbezug gemeldet. Als Reaktion auf mehrere Vermittlungsvorschläge der Beklagten äußerte er mehrmals, er sei zwar weiterhin an Stellenangeboten interessiert, lehne aber eine Stelle im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ab. Mit Bescheid vom 05.05.2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Aberkennung der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab 03.05.2008“ mit, er sei ab dem 03.05.2008 mangels Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos im Sinne des Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 zurück. Bei seiner Vorsprache am 02.05.2008 sei der Kläger auf die Konsequenzen seines fehlenden Interesses an einer Vermittlung in Bezug auf Zeitarbeitsfirmen hingewiesen worden und könne deshalb seinen Status Arbeitslosigkeit ab 03.05.2008 nicht mehr aufrechterhalten. Ab diesem Zeitpunkt würden auch keine Ausfallzeiten mehr an den Rentenversicherungsträger gemeldet.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und beantragt, die Beklagte möge ihn unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch über den 02.05.2008 hinaus als arbeitslos ohne Leistungsbezug führen. Mit Urteil vom 16.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Mangels Verfügbarkeit sei der Kläger nicht mehr arbeitslos.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 10 AL 12/11) und beantragt, das Urteil des SG vom 16.12.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 aufzuheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2013 wies der Vorsitzende des Senats darauf hin, dass offen gelassen werden könne, ob der Kläger ab 03.05.2008 noch arbeitslos gewesen sei, da es für den angefochtenen Bescheid an einer Rechtsgrundlage fehle, dieser deshalb rechtswidrig sei. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, sie hebe den Bescheid vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 auf. Der Kläger hat erklärt, er nehme das Anerkenntnis an. Die Erklärungen der Beteiligten wurden diesen jeweils vorgelesen und von ihnen genehmigt.

Am 06.05.2013 hat der Kläger „Restitutionsklage“ beim LSG erhoben (L 10 AL 172/13). Dem Rentenversicherungsträger sei der Kläger für die Zeit vom 02.05.2008 bis 17.06.2011 als arbeitslos ohne Leistungsbezug zu melden. Soweit der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, es könne offen gelassen werden, ob der Kläger ab 03.05.2008 noch arbeitslos gewesen sei, mache dies die Niederschrift vom 28.02.2013 zu einem Urteil. Es fehle aber an einer Begründung und einer Revisionsmöglichkeit. Die Beklagte verhalte sich weiter so, als habe der ursprüngliche Bescheid bestand. Er habe zum Zweck seiner Klage angegeben, es gehe ihm um die Meldung der Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Anrechnung mangels Arbeitslosigkeit nicht statthaft sei, weshalb er davon ausgegangen sei, mit dem Anerkenntnis sein Klageziel erreicht zu haben. Der Vorsitzende habe die Beklagte durch seinen Hinweis, das Vorliegen der Arbeitslosigkeit könne offen bleiben, gerade dazu ermutigt, die Zeiten nicht an die Rentenversicherung zu melden. Er fechte deshalb seine Annahme des Anerkenntnis wegen Täuschung i. S. v. § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an. Am 18.09.2013 hat der Kläger Einsicht in die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten genommen. In der folgenden mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 hat der Kläger seine Klage vom 06.05.2013 zurückgenommen und das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt.

Der Kläger hat am 04.05.2016 beim LSG die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens entsprechend § 580 Abs. 7b Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Aufgrund einer Drohung des Vorsitzenden mit Verfahrenskosten habe er seine Klage L 10 AL 172/13 zurückgenommen. Diese Erklärung fechte er unter Berufung auf § 123 BGB an. Eine Zwangslage bestehe nach wie vor fort, so dass die Anfechtungsfrist gewahrt sei. Bei seiner Akteneinsicht am 18.09.2013 habe er eine interne Niederschrift der Beklagten zum Verhandlungstermin am 28.03.2013 gesehen, wonach von einer Unzulässigkeit einer „Elementenfeststellungsklage“ und einer fehlenden Rechtsgrundlage die Rede gewesen sein soll. Dies sei nicht der Fall gewesen. Auch die Feststellung, der seinerzeitige Vorsitzende habe vorgetragen, es könne kein Ergebnis dahingehend geben, dass die Beklagte erkläre, Arbeitslosigkeit habe vorgelegen bzw. lediglich der Bescheid könne aufgehoben werden, was nicht die Meldung rentenrechtlicher Zeiten bedeute, sei unzutreffend. Schließlich habe es keinen Hinweis gegeben, ein Rechtsstreit sei „mit der DRV“ auszutragen. In der Verhandlung am 18.09.2013 habe dann der Vorsitzende fast wörtlich die Niederschrift der Beklagten als Position des Senats wiedergegeben. Diese unkommentierte Verwendung stelle einen Betrug dar, da der Eindruck erweckt werde, die Annahme des Anerkenntnisses sei nach einem derartigen Vortrag des seinerzeitigen Vorsitzenden erfolgt. Entweder sei der Vorsitzende damit einem Betrug der Beklagten aufgesessen oder ein bereits stattgefundener Prozessbetrug habe nachträglich abgesegnet werden sollen. In der Verhandlung am 18.09.2013 seien einzelne Absätze des § 580 ZPO vorgelesen worden. Damit habe verdeutlicht werden sollen, dass keiner der Absätze für das Antragsbegehren „tauglich“ sei. Im Umkehrschluss sei mit einem einschlägigen Absatz die Restitutionsklage statthaft.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Rechtsstreit L 10 AL 12/11 wieder aufzunehmen bzw. die Verfahren L 10 AL 12/11 bzw. L 10 AL 172/13 fortzusetzen.

Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 AL 12/11 war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte hierüber durch Beschluss entscheiden, denn die Wiederaufnahmeklage ist nicht statthaft bzw. unzulässig (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - analog; vgl. hierzu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 158 Rn. 6a). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Auch war weder das Verfahren L 10 AL 12/11 noch das Verfahren L 10 AL 172/13 fortzusetzen. Hierüber konnte der Senat ebenfalls durch Beschluss entscheiden, da der Senat einstimmig die Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis bzw. Erklärung der Klagerücknahme für beendet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig hält (§ 158 Abs. 4 SGG analog; vgl. hierzu Keller a. a. O. § 153 Rn. 14 m. w. N.). Auch hierzu wurden die Beteiligten gehört.

Das Berufungsverfahren L 10 AL 12/11 ist durch das vom Kläger angenommene Anerkenntnis der Beklagten am 28.02.2013 beendet worden. Es kommt weder eine Wiederaufnahme des Verfahren noch dessen Fortsetzung in Betracht.

Eine Wiederaufnahmeklage ist vorliegend unzulässig. Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. Unabhängig davon, dass kein Wiederaufnahmegrund i. S. v. §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG vorliegt, ist eine Wiederaufnahmeklage nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen, nicht aber im Falle eines angenommenen Anerkenntnisses anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 09.07.1968 - 10 RV 135/66 - SozR Nr. 1 zu § 578 ZPO; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 179 Rn. 3, 3b). Im Berufungsverfahren L 10 AL 12/11 erging kein Urteil. Dies endete durch das angenommene Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG). In keinster Weise handelt es sich bei dem Hinweis des Vorsitzenden des Senats im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2013, es könne offen gelassen werden, ob der Kläger ab 03.05.2008 noch arbeitslos gewesen sei, um ein Urteil. Schon der Wortlaut des Hinweises zeigt deutlich, dass damit keine Entscheidung getroffen worden ist. Zudem fehlt es an den formalen Voraussetzungen eines Urteilsspruchs. Auch das Verlesen einzelner Restitutionsgründe nach § 580 ZPO führt nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage. Der Vortrag zu den Restitutionsgründen sollte lediglich verdeutlichen, dass unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Urteils auch kein Restitutionsgrund gegeben wäre.

Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass Wiederaufnahmeklagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind (§ 586 Abs. 1 ZPO). Der Kläger stützt sein Vorbringen auf eine unzutreffende interne Niederschrift der Beklagten, die er im Rahmen einer Akteneinsicht am 18.09.2013 zur Kenntnis genommen hat bzw. auf das Verhalten des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2013. In jedem Fall läge der Beginn der Notfrist mehr als zweieinhalb Jahre zurück, so dass die am 04.05.2016 erhobene Wiederaufnahmeklage verfristet war.

Das Verfahren L 10 AL 12/11 ist auch nicht aus anderen Gründen fortzusetzen. Einem solchen Begehren des Klägers (vgl. zur Antragsauslegung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 123 Rn. 3) kann nicht entsprochen werden.

Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2013 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis, welches der Kläger angenommen hat, hat das Verfahren beendet (§ 101 Abs. 2 SGG). Die beiden Prozesshandlungen (vgl. dazu Leitherer a. a. O. § 101 Rn. 21, 22) wurden von den Beteiligten wirksam vorgenommen. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der jeweilige Wortlaut den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt worden ist. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 ZPO). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Kläger hat die Annahme des Anerkenntnisses ausdrücklich erklärt, wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 122 SGG i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO).

Das angenommene Anerkenntnis ist auch materiell-rechtlich wirksam. Wegen seiner Doppelnatur (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 5; Leitherer a. a. O. Rn. 22) entfaltet das Anerkenntnis keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten die entsprechenden Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen haben oder es als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; so für den Vergleich: BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Anerkenntnisses - etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff BGB - oder für seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

Insbesondere kommt auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB - wie vom Kläger erklärt - nicht in Betracht. Streitgegenstand war nach dem Berufungsantrag des Klägers vorliegend allein der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008. Dagegen hatte er zuletzt zutreffend eine reine Anfechtungsklage erhoben, da es alleine um die Aufhebung der von der Beklagten getroffenen Feststellung geht, er sei nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III. Ausweislich des Inhalts des Bescheides vom 05.05.2008 hat die Beklagte darin auch nicht über die Meldung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten an den Rentenversicherungsträger entschieden. Nach §§ 193, 195 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) hat die Beklagte dem zuständigen Rentenversicherungsträger u. a. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI zu melden. Hierüber ist aber im angefochtenen Bescheid keine Regelung ergangen und auch im Widerspruchsbescheid wird insofern nur auf eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung des Klägers hingewiesen. Bei der Meldung handelt es sich zudem um einen Realakt, so dass eine Regelung mittels Verwaltungsakt unzulässig sein dürfte (zur Frage der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit in Fällen, in denen sie sich zur Meldung entsprechender Zeiten weigert: vgl. Urteil des Senats vom 11.07.2012 - L 10 AL 205/09). Eine arglistige Täuschung dahingehend, dass bei dem Anerkenntnis auch die Meldung der rentenrechtlich relevanten Zeiten an den Rentenversicherungsträger mitumfasst gewesen wären, kommt damit von vorneherein nicht in Betracht.

Das Berufungsverfahren L 10 AL 12/11 ist damit wirksam durch das angenommene Anerkenntnis beendet worden und war deshalb nicht fortzusetzen.

Auch eine Fortsetzung des Verfahrens L 10 AL 172/13 scheidet aus. Der Kläger hat insofern die Anfechtung seiner Erklärung über die Klagerücknahme wegen einer angeblichen Drohung des Vorsitzenden mit Verfahrenskosten entsprechend § 123 BGB angefochten. Es gibt keinen Hinweis für eine widerrechtliche Drohung durch den seinerzeitigen Vorsitzenden. Zudem hätte die Anfechtung entsprechend § 124 Abs. 1 BGB binnen Jahresfrist erfolgen müssen. Der Kläger hat aber die Anfechtung seiner am 18.09.2013 vorgenommenen Prozesshandlung erst mehr als zweieinhalb Jahre später erklärt, so dass die am 04.05.2016 erklärte Anfechtung verfristet war. Ein Fortbestehen der vom Kläger nicht näher konkretisierten Zwangslage dauert auch nicht an.

Demnach konnten die Verfahren L 10 AL 12/11 bzw. L 10 AL 172/13 weder fortgesetzt noch wiederaufgenommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

1.
die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.
das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.

(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.

(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.