Mobbing

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14/09/2017 08:57

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen in Berlin Mitte
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originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04

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originally published: 14/09/2017 08:57, updated: 14/09/2017 08:57
Author’s summary
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen in Berlin Mitte
Der Begriff „Mobbing“ findet sich in keiner gesetzlichen Vorschrift.

Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG in seinem Urteil vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96) und hat in einer Entscheidung aus 2010 den Begriff des Mobbings mit dem der Belästigung aus § 3 AGG im Wesentlichen gleichgesetzt.

Entscheidend ist, dass nicht eine abgrenzbare Handlung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt, sondern mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu genannter Beeinträchtigung führen. Das heißt, feindselige Handlungen werden systematisch ausgeführt und führen zur Verletzung eines Rechtsgutes.

Das Mobbingverhalten muss gegen vertragliche Pflichten verstoßen bzw. eine unerlaubte Handlung darstellen. Das Mobbingopfer hat Anspruch auf Unterlassen der Mobbinghandlungen gegenüber dem Arbeitgeber, da dieser verpflichtet ist seine Arbeitnehmer gegenüber Rechtsverletzungen durch Dritte zu schützen. Darüber hinaus hat das Opfer möglicherweise Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie einen Anspruch gegen den Arbeitgeber den entsprechenden Mitarbeiter abzumahnen, umzusetzen, zu versetzen oder gar zu kündigen.

Arbeitsgerichtliche Prozesse wegen Mobbinghandlungen sind schwierig, da der Betroffene die Verletzungshandlungen konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Es ist ratsam die einzelnen schädigenden Handlungen genauestens zu protokollieren und konkret zu schildern.

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27/05/2013 07:45

Kann der Arbeitnehmer ein Mobbingverhalten nachweisen, hat er Anspruch auf ein Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung.
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19/12/2013 13:28

Ausschlussfristen, die als tarifvertragliche Normativbestimmung auf den Arbeitsvertrag wirken, unterliegen nicht den gesetzlichen Verboten für „Rechtsgeschäfte“.
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29/01/2015 14:51

Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
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