Zivilprozessordnung - ZPO | § 452 Beeidigung der Partei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 452 Beeidigung der Partei
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.

(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.

(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

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18/04/2015 13:59

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Ja
18/04/2015 13:53

Die Aussagedelikte nach schützen die staatliche Rechtspflege und das öffentliche Interessen einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung. Es handelt sich bei ihnen um abstrakte Gefährdungsdelikte. Für die Strafbarkeit der falschen Angabe genügt bere
18/04/2015 08:47

Online-Kommentar zum Meineid - § 154 StGB - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
SubjectsStrafrecht
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend. (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr v
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