Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.

(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

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published on 21/05/2020 20:31

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 292/14 Verkündet am: 13. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
published on 21/05/2020 15:59

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 289/14 Verkündet am: 22. Februar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG §
published on 24/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird als derzeit nicht fällig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d 2Die
published on 10/10/2012 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.9.2011 verkündete Urteil des Landgerichts S. - 12 O 148/10 - wird zurückgewiesen.II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d
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