Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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15/11/2018 16:49

Wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen, darf eine Untersuchungshaft nicht länger als notwendig dauern - BSP Rechtsanwälte, Anwalt für Strafrecht Berlin
13/07/2017 12:21

Wer mit mehreren Beteiligten in eine Wohnung hineinstürmt, um dort eine körperliche Auseinandersetzung zu suchen, ist nicht Mittäter einer von einem anderen begangenen Körperverletzung.
09/05/2017 13:48

Hilflos ist, wer aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet.
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02/05/2017 10:18

Täter nach § 315 b StGB kann auch der Beifahrer sein, wenn er das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nr. 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.
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(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafges

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bi

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 368/19 vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: fahrlässiger Tötung u.a. zu 2.: vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:
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published on 28/01/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 564/19 vom 28. Januar 2021 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 9 1. Nach den allgemeinen
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