Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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published on 28/05/2020 12:26

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.05.2018 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den Kläger aufgehoben. II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen
published on 28/05/2020 02:29

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. August 2017 aufgehoben. II. Die Rechtssache wird an das Sozialgericht Augsburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Gründe
published on 28/05/2020 00:56

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 28/05/2020 00:53

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2016 - S 8 AS 1303/14 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe
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