Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 9 Beschlussfähigkeit

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 9 Beschlussfähigkeit
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(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

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published on 21/05/2020 15:53

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 23. Februar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1 PUAG § 17 Abs. 2 und 4 Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verf
published on 30/08/2018 00:00

Tenor 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat nochmals über die Beweisanträge der Antragsteller vom 1. März 2018, wonach zum gesamten Untersuchungsauftrag
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