Insolvenzordnung - InsO | § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

Insolvenzordnung - InsO | § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 10/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/19 Verkündet am: 10. November 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR89.19.0 D
published on 10/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 132/19 Verkündet am: 10. November 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:101120UIIZR132.19.0 Der
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/18 vom 13. Februar 2020 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 297a Abs. 1 Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schluss
published on 27/05/2020 15:21

Tenor 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 11.02.2015 um 12.30 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 EulnsVO eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: R
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.