Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 30

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 30
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

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published on 28/05/2020 00:14

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
published on 27/05/2020 23:37

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids der
published on 27/05/2020 23:15

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
published on 27/05/2020 23:01

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids der
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