Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

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Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/09/2015 14:26

Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden "Marktenge" orientiert sich an den Kriterien von § 5 IV WpÜG-AngebotsVO.
SubjectsWertpapiere
07/01/2014 16:29

Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen1.der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;2.der Nummer 2 die Eingliederung;3.der

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete An
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/17 vom 18. September 2018 im aktionärsrechtlichen Spruchverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 a) Die Zulässigkeit einer vom Land
published on 28/05/2020 09:05

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. III. Der Geschäftswert f
published on 27/05/2020 22:41

Tenor 1. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
published on 27/05/2020 20:59

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der C… AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 m
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