Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

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Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

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Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Bernhard Freund, LL.M. (Wellington), M.Comp.Sc.
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Steuerrecht, Arbeitsrecht - BSP Rechtsanwälte PartG mbB
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Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Holger Bernd
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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24/05/2018 07:37

Die Weisung einer Drogeriemarktkette an eine Kassiererin, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tragen, ist rechtswidrig – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Subjectssonstiges
21/02/2018 12:21

Ein Arbeitgeber kann Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen, wenn sich seine Weisung dabei in den Grenzen der Billigkeit bewegt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Subjectssonstiges
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
12/12/2017 13:27

Ein Arbeitnehmer ist nicht an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt.
SubjectsArbeitsrecht
28/09/2017 17:00

Ein Arbeitnehmer muss nach § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
Subjectssonstiges
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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 14.04.2016 - 5 Ca 2239/15 - in Ziffern 2 und 3 abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.088,40 €
published on 28/05/2020 08:49

Tenor I. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1 werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Juli 2016 und die Bescheide vom 2. Januar 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. April 2015 in der Gestalt des Widerspru
published on 28/05/2020 06:44

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Verfahren betrifft Datenschutzfragen zur Unterrichtung der Personalvertretung durch die Dienststelle bei der Mitbestimmung anlässlich der Versetzung
published on 28/05/2020 06:42

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers, des Personalrats der Sozialstiftung Bamberg, nach
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