Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126a

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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published on 02/10/2018 00:00

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2017 15 K 1478/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 29/08/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2017  10 K 3671/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 11/07/2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juni 2016  13 K 984/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 03/07/2018 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2015  9 K 105/12 sowie die Anschlussrevision der Kläger werden als unbegründet zurückgewiesen.
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbst entscheiden...