Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten

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Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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22/11/2018 13:07

Das Schweigen des Angeklagten heißt nicht, dass er sich nicht mit seiner Tat auseinandergesetzt hat und darf deshalb nicht gegen eine Bewährung sprechen - BSP Rechtsanwälte, Anwalt für Strafrecht Berlin
11/07/2018 11:18

Zur Nichteröffnung des Verfahrens bei einer Internetbestellung von Betäubungsmitteln – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafprozessrecht Berlin
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Räume im Sinne des § 102 StPO sind alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat. Unerheblich ist, ob er Allein- oder Mitbesitzer ist – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
22/11/2017 09:58

Zur Ermittlung der nicht geringen Menge bei Besitz verschiedener Mengen von Betäubungsmitteln, die für sich noch keine nicht geringe Menge darstellen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
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(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder2. wiederholt oder fortgesetzt eine di

(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen nach § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Gefahren übermittelt werden. (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene persone
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich
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(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den

(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung ein
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published on 05/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 536/19 vom 5. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2020:050220B3STR536.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
published on 05/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 517/19 vom 5. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR517.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhör
published on 29/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195/20 vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:290920B3STR195.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
published on 17/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 188/20 vom 17. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:170620B1STR188.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
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(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr...