Schlussrechnung: Auch nach zwei Monaten sind Einwendungen noch möglich

published on 26/02/2013 13:54
Schlussrechnung: Auch nach zwei Monaten sind Einwendungen noch möglich
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Prüfungsfrist ist lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung-OLG Koblenz vom 18.12.12-Az:2 U 1001/11
Auch wenn die VOB/B eine Prüfung der Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten vorsieht, ist der Bauherr mit Einwendungen nach Ablauf dieser Zeit nicht ausgeschlossen.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Die Richter erläuterten, dass die Prüfungsfrist lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung sei. Sie führe jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Vielmehr finde eine Sachprüfung statt (OLG Koblenz, 2 U 1001/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Koblenz Beschluss vom 18.12.2012 (Az: 2 U 1001/11)

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.07.2011, Aktenzeichen 8 O 126/06, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.247,00 € festgesetzt.


Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senates vom 04.10.2012 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 30.470,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2006 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, an dem der Senat in vollem Umfang festhält. Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und ist den Ausführungen des Senates nicht entgegen getreten.


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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.