Architektenrecht: Kündigungsrecht bei zögerlicher Brandschutzplanung

published on 02/05/2013 09:37
Architektenrecht: Kündigungsrecht bei zögerlicher Brandschutzplanung
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an das Vorliegen des vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen-BGH, VII ZR 35/10
Verletzt ein Architekt seine Pflichten aus dem Architektenvertrag in einer so schwerwiegenden Weise, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar erscheint, kann dieser den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich, dass an das Vorliegen des vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grunds strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese seien beispielsweise erfüllt, wenn der Architekt eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten habe und wenn diese Vertragsverletzung von erheblichem Gewicht sei. In dem betreffenden Fall war der Architekt mit den Planungsleistungen zur Wiederherstellung des Brandschutzes in einem Gebäudekomplex stark in zeitlichen Verzug geraten. Dies sahen die Richter als wichtigen Kündigungsgrund an, da der Bandschutz von sich selbst heraus als dringlich anzusehen sei (BGH, VII ZR 35/10).

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21/12/2012 09:28

Auch nach der Schuldrechtsreform kann ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Architekten gekündigt werden.
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14/05/2014 09:53

Eine Abnahme kann in Betracht kommen, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist.
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