Sozialgericht Nürnberg Urteil, 30. Aug. 2017 - S 22 AS 335/15

originally published: 28/05/2020 07:29, updated: 30/08/2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 30. Aug. 2017 - S 22 AS 335/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger eine höhere Pauschale für die Erstattung von Bewerbungskosten im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 geltend machen kann als bewilligt.

Der 1952 geborene Kläger beantragte am 27.12.2012 beim Beklagten die Erstattung von Kosten für Bewerbungsschreiben aus dem Vermittlungsbudget. Das von ihm am 18.11.2014 ausgefüllte Antragsformular enthielt die Möglichkeit, als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten Rechnungsbelege beizufügen oder wahlweise die Anlage zur pauschalierten Erstattung auszufüllen. Der Kläger füllte die Anlage für die pauschalierte Erstattung aus und gab 50 schriftliche Bewerbungen im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 an, die er jeweils anhand der von ihm verfassten Bewerbungsschreiben und unter Vorlage der teilweise erhaltenen Antwortschreiben der Arbeitgeber nachwies. Er gab an, dass die Bewerbungskosten nicht von Dritten, insbesondere nicht von den potentiellen Arbeitgebern übernommen worden seien.

Mit Bescheid vom 12.01.2015 erkannte der Beklagte alle 50 Bewerbungen an und bewilligte dem Kläger aus dem Vermittlungsbudget einen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 4,00 € pro Bewerbung, also insgesamt 200,00 €. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens seien die erstatteten Kosten notwendig und der Höhe nach angemessen.

Hiergegen legte der Kläger am 27.01.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 zurückgewiesen wurde. Nach den „Ermessenslenkenden Weisungen und Verfahrenshinweisen zur Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (VB)“ des Beklagten stehe seit 01.01.2012 bei schriftlichen Bewerbungen ein Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 4,00 € zu. Dieser Betrag sei auch bewilligt worden.

Der Kläger hat daraufhin am 19.03.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er begehrt die Erstattung in Höhe eines Pauschalbetrages von 5,00 € pro Bewerbung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er bei früheren ähnlichen Anträgen diesen pauschalen Betrag bekommen hätte. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie er nunmehr auf einen Betrag von nur noch 4,00 € komme bzw. woraus sich dieser Betrag errechne. Die „Absenkung“ sei für ihn vor Antragstellung nicht erkennbar gewesen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt hätte, tatsächlich entstandene höhere Kosten nachzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015 über den Antrag des Klägers vom 27.12.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und dem Kläger die beantragten Bewerbungskosten in Höhe von 5,00 € pro Bewerbung zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass der pauschale Betrag angemessen sei. Die Absenkung habe sich nicht vermeiden lassen, weil die Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen und ca. 44% zurückgegangen seien. Der Pauschalbetrag sei auch mit 4,00 € pro Bewerbung noch mehr als adäquat. Auf Nachweis würden die tatsächlichen Kosten für Bewerbungsbilder ohnehin gesondert und neben der Pauschale erstattet. Dies habe der Kläger bislang jedoch weder beantragt, noch eine Rechnung für Bewerbungsbilder vorgelegt.

Die Deutsche Post hat in den Jahren 2012 und 2013 für den Versand eines Großbriefes 1,45 € verlangt. Eine Preisrecherche des Gerichts auf http://www.amazon.de am 12.06.2017 hat ergeben, dass bei Abnahme von 25 Stück eine Versandtasche der Größe C4 für 0,17 € käuflich zu erwerben gewesen ist, eine Klemmmappe schlug mit 0,62 € pro Stück zu Buche und ein weißes Blatt DIN-A4-Druckerpapier kam bei Abnahme von 500 Blatt pro Stück rechnerisch auf weit unter 0,01 € pro Seite.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da sie auf Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des streitgegenständlichen Bescheides und Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist und es sich bei den streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III um Ermessensleistungen handelt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsverbescheidungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20b).

Sie ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid nicht beanstandet werden kann.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget ist § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Der Beklagte entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Er kann Pauschalen festlegen, die generell im Zuständigkeitsbezirk des zuständigen Jobcenters gelten. Das gesetzgeberische Ziel einer individuellen passgenauen Förderung darf durch die Pauschalen nicht umgangen werden (vgl. zum Ganzen Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 44 SGB III, 1. Überarbeitung, Rn. 143). Die Pauschalierung kann z.B. derart erfolgen, dass entweder ein Einheitsbetrag oder ein Höchstbetrag bestimmt wird (Herbst a.a.O., Rn. 144; BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R). Dabei darf der Zweck der Norm, nämlich die Eingliederung zur Förderung, nicht aus dem Blick geraten. Die festgelegte Pauschale muss daher ausreichen, um in der Regel die notwendigen Kosten abzudecken. Ist dies nicht der Fall, ist die Pauschalierung rechtswidrig (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011 - L 15 AS 317/11 B ER).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen („Ob“ der Leistung) für eine Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget liegen vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbungsbemühungen in den Jahren 2012 und 2013 unstreitig die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt, Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht war. Das Versenden schriftlicher Bewerbungen war zur Eingliederung des Klägers in Arbeit auch notwendig.

Hinsichtlich der Höhe der pauschalierten Erstattung („Wie“ der Leistung) hat der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und das Gericht kann auch nicht erkennen, dass er in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Eine weitergehende Prüfung steht dem Gericht bei Ermessensentscheidungen der Behörde nicht zu. Es findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung statt. Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 28 f.). Eine Ermessensentscheidung ist nur dann rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen gar nicht ausübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck bringt (Ermessensnichtgebrauch), wenn sie ihr Ermessen zu eng einschätzt (Ermessensunterschreitung), wenn sie eine Rechtsfolge setzt, die in der gesetzlichen Regelung gar nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung) oder wenn sie von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch macht (Ermessensfehlgebrauch). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum Beispiel vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung mit einbezieht, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder wenn sie einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde legt (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 27).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid die Pauschale für schriftliche Bewerbungen (ohne Kosten für ein Bewerbungsfoto) bei 4,00 € anzusetzen. Ermessensfehler liegen nicht vor.

Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass er im Ausgangsbescheid vom 12.01.2015 auf das ausgeübte Ermessen explizit hingewiesen hat.

Er hat es auch nicht über- oder unterschritten. § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III erlaubt es dem Beklagten ausdrücklich, selbst über den Umfang der gewährten Leistung zu entscheiden und ggf. Pauschalen festzulegen. Ober- oder Untergrenzen sieht das Gesetz ebensowenig vor wie genaue Vorgaben dazu, wie der Betrag zu ermitteln ist. Die vom BSG im Zusammenhang mit der Nachvollziehbarkeit von Pauschalen zur Wohnungserstausstattung gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R) sind nach Auffassung der Kammer nicht auf die Pauschalen im Rahmen des Vermittlungsbudgets anzuwenden (a.A. Herbst a.a.O., Rn. 146). Auf Wohnungserstausstattung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gebundener Leistungsanspruch, wohingegen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gerade ins Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind. Im Übrigen hält der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II explizit nachvollziehbares Datenmaterial für erforderlich, wohingegen § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III dies gerade nicht verlangt.

Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Der Beklagte konnte in zulässiger Weise einen pauschalen Einheitsbetrag - auch im Rahmen einer ermessenslenkenden Weisung - festlegen. Das gesetzgeberische Ziel einer individuellen passgenauen Förderung wird durch diese Vorgehensweise, die einen örtlich einheitlichen Vollzug gewährleisten soll, bereits deshalb nicht umgangen, weil der Kläger bei höheren Aufwendungen die Möglichkeit gehabt hätte, abweichend von der Pauschale eine Erstattung der tatsächlichen Kosten zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht. Er hat ausdrücklich die Anlage zur pauschalierten Erstattung eingereicht und auch im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren keinerlei Belege vorgelegt, anhand derer tatsächliche höhere Ausgaben im Einzelfall nachgewiesen werden konnten.

Die festgelegte Pauschale reicht nach Ansicht der Kammer auch aus, um in der Regel die notwendigen Kosten abzudecken. Dies sind bei normalen schriftlichen Bewerbungen die Kosten für das Druckerpapier und die Druckerschwärze, gegebenenfalls für die Anfertigung von Zeugniskopien, für eine Klemmmappe, für den Briefumschlag und für das Porto, die nach den Ermittlungen des Gerichts mit dem Betrag von 4,00 € ausreichend abgedeckt werden können. Veranschlagt man für das in den Jahren 2012 und 2013 bei der D. P. AG geltende Porto für Großbriefe 1,45 €, für eine Klemmmappe 0,62 €, für einen C4-Briefumschlag 0,17 € und für das Papier 0,01 €, so blieben im Regelfall immer noch 1,75 € für sonstige Kosten wie die Anfertigung von Kopien oder die zu vernachlässigenden Kosten für Druckerschwärze.

Sachfremde Erwägungen hat der Beklagte nicht angestellt. Die Festsetzung auf 4,00 € aus Gründen der Begrenztheit der für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und zur Gleichbehandlung der örtlichen Leistungsbezieher ist nicht zu beanstanden, solange mit der Pauschale in der Regel die notwendigen Kosten für schriftliche Bewerbungen gedeckt werden können.

Schlussendlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass auf Grund des zuvor gewährten Pauschalbetrages von 5,00 € pro Bewerbung zu seinen Gunsten Vertrauensschutz bestehen würde. Die Sozialleistungsträger müssen bei jedem Folgeantrag neu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung vorliegen und - in Falle von Ermessensleistungen - erneut festlegen, in welcher Höhe die Leistungen gewährt werden können. Soweit auf die Leistungen kein Anspruch besteht und nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, muss wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jeweils erneut die Höhe der Leistung bestimmt werden. Eine Bindungswirkung für die Zukunft können Bewilligungsbescheide schon deshalb nicht entfalten.

Nach alledem vermochte das Gericht den streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden, so dass die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da die Klage im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Beklagte keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung war nach § 144 SGG nicht zuzulassen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 28/05/2020 07:09

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 335/15 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe
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Annotations

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
3.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.