Sozialgericht Augsburg Endurteil, 03. Nov. 2015 - S 6 KR 237/14

originally published: 28/05/2020 11:39, updated: 03/11/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Endurteil, 03. Nov. 2015 - S 6 KR 237/14
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Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2013 streitig.

Mit Bescheid vom 13.06.2013 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG zum 30.06.2013 ende.

Aus den eingereichten Einkommensteuerbescheiden 2007 bis 2010 gehe nämlich hervor, dass er Einkünfte aus einer nicht künstlerischen/nicht publizistischen selbstständigen Tätigkeit in mehr als nur in einem geringfügigen Umfang erziele.

Bei dieser Tätigkeit handle es sich um den Verkauf von Fanartikeln.

Laut Einkommensteuerbescheid 2010 seien dies Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2014 zurück.

Dagegen hat die Bevollmächtigte des Klägers am 07.07.2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben.

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 16.06.2014 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat die Bevollmächtigte zur Klagebegründung vorgetragen, dass der Kläger seit ca. 1990 als Musiker und Künstler tätig sei. Die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG sei mit Bescheid vom 20.09.1999 aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit als Sänger, Komponist und Texter der Musikband „M. „ festgestellt worden. Nach seiner Trennung von der Band „M. „ habe der Kläger mit seinem Kollegen S. 2003 die Band „E.“ in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Die steuerliche Veranlagung sei mittels gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte beim Betriebsfinanzamt Augsburg Land erfolgt.

Seit diesem Zeitpunkt sei der Kläger Frontsänger der Band „E.“ sowie als Texter und Komponist tätig. Neben dieser Tätigkeit sei der Kläger auch als Musiker in anderen Formationen sowie als Schauspieler tätig. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeiten habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

Die Band „E.“ habe seit ihrem Bestehen einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad erlangt. Diese Öffentlichkeitswirkung sei vor allem durch kontinuierliche Liveauftritte, verbunden mit einem geschickten Merchandising, erreicht worden.

Aus rein steuerlichen Gründen sei im Jahr 2010 eine mit der Band „E.“ personenidentische GbR gegründet worden, unter der ab diesem Zeitpunkt die gewerblichen Einkünfte aus Merchandising erklärt würden. Diese Maßnahme sei steuerlich notwendig gewesen, um zu verhindern, dass nach der durch die Rechtsprechung entwickelten „Abfärbetheorie“ die freiberuflichen Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert würden.

Bei dem Einkommen aus dem Verkauf von Fanartikeln handele es sich aber nicht um ein Nebeneinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 KSVG. Vielmehr handle es sich auch bei den Einnahmen aus dem Verkauf von Fanartikeln um Einkommen, welches in einem ursächlichen Zusammenhang zu der künstlerischen Tätigkeit stehe. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reiche insoweit ein mittelbarer, ursächlicher Zusammenhang aus (BSG, Urteil vom 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R).

Nach der Rechtsauffassung des BSG liege der ursächliche Zusammenhang zwischen den erzielten Einnahmen und der künstlerischen Tätigkeit vor, wenn sich die Einkünfte im weitesten Sinn als Gegenleistung für eine künstlerische Tätigkeit erweisten.

Der Verkauf der Fanartikel erfolge überwiegend hier im Rahmen der Liveauftritte der Band „E.“.

Der Verkauf werde durch freie Mitarbeiter während des Konzerts organisiert. Der Kläger selbst stehe weder am Verkaufsstand, noch sei er als Händler tätig. Das Merchandising befriedige die Bedürfnisse der Fans der Band „E.“, die nicht nur einen Liveauftritt erleben wollten, sondern von diesem Konzert eine Erinnerung in Form von speziell gestalteten Artikeln mitnehmen wollten. Vor der Gründung der zweiten GbR hätten im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Merchandising-Produkten zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gehört. Wie bereits vorgetragen, sei die Gründung der zweiten personenidentischen GbR rein aus steuerlichen Gründen erfolgt, um eine steuerliche Umqualifizierung der gesamten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften zu verhindern. Diese steuerliche Gestaltung könne jedoch nicht zu einer anderen Wertung im Rahmen der Bewertung der Versicherungspflicht oder Freiheit nach dem KSVG führen. Zwischen beiden Tätigkeiten bestehe wie beschrieben ein wirtschaftlicher, inhaltlicher und auch organisatorischer Zusammenhang. Die künstlerische Tätigkeit mache das Merchandising gerade erst möglich. Das Merchandising wiederum trage zu einer Verbreitung der künstlerischen Werke des Klägers und seiner Band „E.“ bei. Weiterhin bestehe auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen Tätigkeit des Klägers und dem Verkauf von Fanartikeln. Nach den Wertungen des BSG im genannten Urteil vom 21.04.2011 liege im vorliegenden Fall damit ein einheitliches Berufsbild vor. Der Kläger erziele somit insgesamt aus seiner Tätigkeit als Sänger, Komponist, Texter und dem Verkauf von Fanartikeln ein einheitliches Arbeitseinkommen aus künstlerischer Tätigkeit gemäß § 1 und § 3 Abs. 1 KSVG. Eine schädliche Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 KSVG liege somit nicht vor.

Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 09.12.2014 erwidert, dass der Kläger ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2010 neben seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 49.859,00 € (als Musiker) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (24.717,00 €) erzielt habe.

In der Entscheidung des BSG vom 2107.2011 - B 3 KS 5/10 R - sei „die Erstellung von Texten, deren kostenlose Veröffentlichung im Netz bzw. deren Weiterveräußerung an andere Onlinedienste sowie der Verkauf von Werbeflächen“ als Bestandteile einer einheitlichen publizistischen Tätigkeit gewertet wurden, da diesem Tätigkeitsbereich ein wirtschaftlicher, inhaltlicher und organisatorischer Zusammenhang zugrunde liege. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen notwendige Bedingung für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit und der Verwendung des Trägermediums Internet. Journalistische Leistungen würden dort grundsätzlich über Werbeeinnahmen finanziert.

Schon hieran fehle es im vorliegenden Fall. Der Verkauf von Fanartikeln sei keine notwendige Bedingung für die Ausübung der musikalischen Tätigkeit des Klägers in der Band „E.“.

Es fehle auch an einem erforderlichen organisatorischen Zusammenhang.

Im Fall des Klägers liege nämlich keine einheitliche Tätigkeit vor. Der Kläger sei zunächst und in erster Linie ausübender Musiker und - mithilfe von Hilfspersonal - Händler von entsprechenden Tassen, T-Shirts et cetera. In diesem Sinne liege ein gemischtes, aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetztes Berufsbild vor.

Dass im Weiteren Fanartikel im Wesentlichen bei Liveauftritten verkauft würden, mache diesen Verkauf nicht zu einem „Gesamtwerk“ in Bezug auf die musikalische Tätigkeit.

Im Gegensatz zum Urteil vom 21.07.2011 des BSG erhalte der Kläger die Einkünfte aus dem Verkauf von Merchandising nicht für die Nutzung künstlerischer bzw. publizistischer Leistungen.

Diese Ansicht werde auch durch das Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - gestützt.

Dazu hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 19.03.2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass seit Gründung der Band neben der „rein“ künstlerischen Tätigkeit der öffentlichen Wiedergabe der Lieder sowie der Verwertung durch Tonträger schon immer Merchandising-Produkte verkauft worden seien. Das Merchandising gehöre zu dem Gesamtkonzept der Vermarktung der Band „E.“. Die Kombination zwischen Liveauftritten und geschicktem Merchandising habe erst zu dem Bekanntheitsgrad der Band „E.“ geführt.

Aufgrund dieser Tatsache hätten aus einkommensteuerrechtlicher Sicht bis zum Jahr 2010 die Einkünfte der Band „E.“ als gewerbliche Einkünfte gegolten. Aus dieser Tatsache ergebe sich, dass die Beklagte in den Jahren von 2003 bis 2009 aus der steuerlichen Wertung keine Rückschlüsse gezogen habe, sondern die Tätigkeit des Klägers als sozialrechtlicher Sicht als künstlerische bewertet habe.

Mit Schreiben vom 08.04.2015 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass nochmals auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG hinzuweisen sei. Hiernach schließe jede anderweitige selbstständige Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze den Versicherungsschutz aus. Der Verkauf von Fanartikel stelle nach den vorherigen Ausführungen keine künstlerische Tätigkeit dar. Er bilde auch keine Einheit mit der musikalischen Tätigkeit des Klägers. Das Merchandising und der musikalische Bereich könnten klar voneinander abgegrenzt werden und bedingten einander nicht. Da die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG genannte Grenze überschritten werde, bestehe hier keine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dies entspräche auch dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG. Diese orientierten sich am sozialen Schutzbedürfnis. Angesichts der Einkünfte, die der Kläger aus dem Merchandising-Verkauf erziele, bestehe dieses Schutzbedürfnis nicht mehr. Denn die Einkünfte würden aus einer nicht künstlerischen Tätigkeit erzielt.

Hierauf hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 07.07.2015 geantwortet, dass entgegen der Ansicht der Beklagten zur Bejahung einer einheitlichen Tätigkeit kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne einer „conditio sine qua non“ erforderlich sei. Wie das BSG in seinem Urteil - B 3 KS 5/10 R - unter der Rn. 14 ausführe, reiche zwischen den beiden Tätigkeiten ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liege vor, wenn sich die Einkünfte als Gegenleistung der künstlerischen Tätigkeit im weitesten Sinn erweisten. In den weiteren Urteilsgründen begründe das BSG den mittelbaren Zusammenhang zwischen publizistischer Tätigkeit und dem Verkauf von Werbeflächen mit dem wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang der beiden Tätigkeiten.

Weiterhin träfe es gerade nicht zu, dass Musikergruppen allein aus ihrer Tätigkeit als Musiker leben könnten. Dies sei nicht der Fall und die diesbezüglichen Darstellungen der Beklagten entsprächen einem Idealbild. Vielmehr seien Musikgruppen gerade auf Einnahmen aus dem Merchandising angewiesen, um den nötigen Lebensunterhalt für die Bandmitglieder zu verdienen. Ohne die Einnahmen aus dem Merchandising könnten der Kläger und seine Bandkollegen ihren Lebensunterhalt nicht aus der künstlerischen Tätigkeit allein bestreiten. Die künstlerische Tätigkeit und das Merchandising bedingten sich unmittelbar gegenseitig.

Die Beklagte hat hierzu mit Schreiben vom 27.07.2015 abschließend erwidert, dass der Kläger durch die Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln finanziell besser gestellt sei, reiche für einen Zusammenhang zwischen dem Verkauf dieser Artikel und der künstlerischen Tätigkeit nicht aus. Viele Musiker verkauften keine Merchandising-Artikel. Ein inhaltlicher Zusammenhang sei ebenfalls nicht gegeben. Es werde bestritten, dass der Kläger mit seinen Auftritten keinen Gewinn bzw. kein Arbeitseinkommen erziele. Dagegen sprächen bereits die vorliegenden Steuerbescheide. Auch bestehe eine einheitliche Tätigkeit dann nicht, wenn ein aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetztes Berufsbild vorliege, wenn die Tätigkeit selbstständig nebeneinander bestehen könne. Der Verkauf von T-Shirts, Tassen usw. stelle im Zusammenhang mit den Konzerten sicher kein virtuelles Gesamtwerk dar.

Die Bevollmächtigte beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2015,

den Bescheid der Beklagten vom 13.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger auch ab dem 01.07.2013 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist.

Der Bevollmächtige der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2013 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2014 festgestellt, dass der Kläger ab 01.07.2013 nicht mehr der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Diese Rechtsfolge ergibt sich nämlich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 KSVG.

Danach ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungsfrei, wer neben seiner selbstständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit eine andere nicht künstlerische oder nicht publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinn des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Dass die Einnahmen des Klägers aus dem Verkauf seiner Merchandising-Produkte die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Klägers war der Verkauf der Merchandising-Produkte - wie von der Beklagten angenommen - als nicht künstlerische und nicht publizistische Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 KSVG zu werten.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Merchandising-Produkte stellen nämlich kein Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG dar, da es sich bei dem Verkauf von Merchandising-Produkten nach der Rechtsprechung des BSG um keine künstlerische Tätigkeit handelt (siehe hierzu Urteil des BSGvom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R - sowie auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.03.2011 - 8 K 4450/08).

Vorliegend kann auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R - zwischen dem Verkauf der Merchandising-Produkte und der künstlerischen Tätigkeit des Klägers der dafür notwendige ursächliche Zusammenhang gesehen werden, um diese als einheitliches Arbeitseinkommen qualifizieren zu können.

Zwar sieht das BSG in der genannten Entscheidung einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit und der erzielten Einnahme als ausreichend an, um diese Einnahme dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit zuordnen zu können.

Es hat aber in der genannten Entscheidung auch ausgeführt, dass zur Konkretisierung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Regelungen in § 14 und § 15 SGB IV heranzuziehen sind, um insoweit eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sicherzustellen. Des Weiteren hat das BSG seine Entscheidung weiter damit begründet, dass letztendlich der normgeschichtlich belegte Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Berücksichtigung von (nur) in einem mittelbaren Zusammenhang mit der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen erfordere. Nach dem ersten Entwurf für ein KSVG sei eine dem heutigen § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG inhaltlich entsprechende Regelung Bestandteil des § 1Abs. 2 KSVG gewesen, das heiße, die Versicherungspflicht sollte seinerzeit unter anderem davon abhängen, dass ein Arbeitseinkommen von mehr als der Hälfte des Gesamteinkommens aus künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit erzielt werde. Auf diese Weise sollten Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden, für die die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstelle. Diese Regelung sei im weiteren Gesetzgebungsverfahren - ohne Änderung des Normzwecks - durch den die Versicherungsfreiheit regelnden § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG ersetzt worden. Diese Vorschrift diene daher ebenso wie das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit dem Zweck, die Versicherungspflicht auf Personen zu beschränken, die des sozialen Schutzes durch das KSVG bedürften. Dieser Zielsetzung werde nur Rechnung getragen, wenn im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG auch mittelbar mit einer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Einnahmen berücksichtigt würden, weil andernfalls ein Großteil der nach der Intention des KSVG schutzbedürftigen Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht ausgeschlossen blieben.

Die Definition, dass ein Zusammenhang zwischen der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen dann bestehe, wenn ein wirtschaftlicher, einheitlicher und organisatorischer Zusammenhang festgestellt werden könne, ist somit im Licht der davor gemachten Ausführungen zu begreifen. Mit seiner Entscheidung wollte nach Ansicht des Gerichts nämlich das BSG nicht den Grundsatz der Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht aufgeben und auch nicht den Kreis der Versicherungspflichtigen auf nicht Schutzwürdige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG erweitern.

Insgesamt ist daher das Auslegungskriterium des wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhanges unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiederum auszulegen.

Vorliegend ist sodann festzustellen, dass aus finanzsteuerlicher Sicht eine Trennung zwischen der Tätigkeit des Klägers als Künstler und seiner Tätigkeit im Rahmen des Verkaufs der Merchandising-Produkte eine Trennung vorgenommen worden ist. Die Einnahmen aus den künstlerischen Tätigkeiten wurden im Einkommensteuerbescheid 2010 damit als Einnahmen aus einer freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit und die Einnahmen aus dem Verkauf der Merchandising-Produkte aus Einkünften aus Gewerbebetrieb anerkannt. Eine solche Trennung, die von der Finanzverwaltung vorgenommen worden ist, ist aber nur dann rechtlich möglich, wenn die einzelnen Tätigkeiten nicht derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bilden. Bilden sie nämlich nach der Verkehrsanschauung eine Einheit, sind die Einkünfte nach dem Schwerpunkt zu bewerten (Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 18.04.2007 - XI R 57/05).

Da also die Finanzverwaltung eine Trennung der Einkunftsarten des Klägers anerkannt hat, ist nach ihrer Bewertung im Hinblick auf die Verkehrsanschauung von keiner einheitlichen Tätigkeit zwischen der künstlerischen Tätigkeit des Klägers und dem Verkauf seiner Merchandising-Produkte auszugehen. Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht kann der vom BSG aufgestellte Maßstab des wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs zur Feststellung einer einheitlichen Tätigkeit schon grundsätzlich auch sodann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Nach Überzeugung des Gerichts ist dies hier auch nicht der Fall, da zwischen der Tätigkeit des Klägers für die Band „E.“ und seiner Tätigkeit im Rahmen der GbR zum Verkauf der Merchandising-Produkte keine organisatorische Verknüpfung besteht. Beide Tätigkeiten sind in rechtlich getrennten privatrechtlichen Gesellschaften organisiert und können getrennt voneinander geführt werden, da beide unterschiedliche Aufgaben haben. In der „künstlerischen“ GbR geht es nämlich um die Entwicklung von neuen Liedern und Durchführung entsprechender Veranstaltungen zur Aufführung der Lieder. Die „gewerbliche“ GbR hat in ihrem Aufgabenfeld dagegen die Entwicklung von neuen Merchandising-Produkten und die Präsentation dieser auf geeigneten Märkten. Selbst die Bevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, dass der Verkauf der Fanartikel durch die Mitarbeiter organisiert werde. Der Kläger als Händler gerade nicht aktiv werde. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Merchandising-Produkte auch nicht zwingend nur bei Liveauftritten der Band angeboten werden können. Sicherlich ist grundsätzlich auch ein Online-Verkauf der Fanartikel denkbar. Insgesamt stellen sich daher für das Gericht beide Tätigkeiten somit nicht als eine Art Gesamtkunstwerk dar, sondern - wie auch von der Finanzverwaltung angenommen - um trennbare Tätigkeitsbereiche.

Da es sich damit bei dem Verkauf der Merchandising-Produkte um eine abtrennbare Tätigkeit von der künstlerischen Tätigkeit des Klägers handelt, war der Verkauf der Merchandising-Produkte als Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 KSVG anzusehen.

Diese Wertung steht nach Überzeugung des Gerichts auch im Einklang mit dem Normzweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Hier hat nämlich das BSG in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 - wie bereits oben dargestellt - ausgeführt, dass von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden sollten diejenigen, für die die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstellt.

Weil aber der Kläger mit dem Verkauf der Merchandising-Produkte in einen Gewinnbereich gekommen ist, der nach eigenem Vortrag der Bevollmächtigten die Gefahr einer Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 im Einkommensteuergesetz (EStG) mit sich brachte, war die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr als geringfügige anzusehen (siehe hierzu BFH-Urteil vom 08.03.2004 - IV B 212/03 und Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.03.2011 - 8 K 4450/08). Bei einer nur geringen gewerblichen Tätigkeit kommt nämlich eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht in Betracht.

Da also nach finanzsteuerlicher Sicht von einer nicht mehr geringfügigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Verkaufs seiner Merchandising-Produkte auszugehen war und er mit den hieraus erzielten Einnahmen über dem Geringfügigkeitsbetrag des § 8 SGB IV lag, war der Kläger nach Ansicht des Gerichts zu Recht nicht mehr dem Schutzbereich des KSVG bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen. Die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit des Klägers stellt nämlich mit den Einnahmen aus den Merchandising-Produkten nicht mehr allein die wirtschaftliche Existenz des Klägers dar. Im Rahmen der gesetzlichen Wertung ist es ihm daher zumutbar, solange er Einkünfte aus dem Verkauf seiner Merchandising-Produkte über den Geringfügigkeitsbetrag des § 8 SGB IV erzielt, sich außerhalb des Künstlersozialversicherungsgesetzes mangels sozialer Schutzbedürftigkeit anderweitig selbst, zum Beispiel durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zu versichern.

Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2013 in Fassung des

Widerspruchsbescheids vom 15.01.2015 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 21/07/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der
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Annotations

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.