Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Apr. 2018 - 7 UF 328/18

originally published: 28/05/2020 01:54, updated: 17/04/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Apr. 2018 - 7 UF 328/18
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Amtsgericht Schwandorf, 003 F 445/17, 05/02/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der … wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 5.2.2018 in Ziffer 2. (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) hinsichtlich der Entscheidung zum Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der… (Vers. Nr. …, Zusatzvorsorge) erworbenen Anrechts abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …, Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 780,76 €, Bezugsgröße: Kapitalbetrag in Euro, bei der … …, Versicherungskonto der Antragstellerin: …, begründet. Die … wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 780,76 Euro an die … zu bezahlen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, geboren am …, und der Antragsgegner, geboren am …, schlossen am … die Ehe.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.6.2017 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 25.7.2017 zugestellt worden ist.

Die Beteiligten haben in der Zeit vom 1.5.2003 bis 30.6.2017 jeweils Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragstellerin hat darüber hinaus ein Anrecht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat zusätzliche Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge erworben.

Die … hat zu dem von dem Antragsgegner bei ihr erworbenen Anrecht aus der „… Zusatzvorsorge“, Vers. Nr. …, mit Auskunft vom 31.8.2017 den Ehezeitanteil des Anrechts mit 1.561,52 €, Bezugsgröße Kapitalbetrag in Euro, mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 780,76 €, Bezugsgröße: Kapitalbetrag in Euro, vorgeschlagen.

Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt. Aus den Berechnungsgrundlagen zu der Auskunft ergibt sich, dass es sich bei dem Anrecht um eine fondsgestützte Versorgung handelt. Der mitgeteilte Ehezeitanteil ergibt sich aus dem Produkt von 55,57 von dem Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Anteilen an dem „…Fonds“ und einem Kurswert von 28,10 € pro Anteil zum 30.6.2017.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf das mit der Auskunft vorgelegte Gutachtens zum Versorgungsausgleich, die „Anlage V Betriebsvereinbarung „… Zusatzvorsorge“ zur Arbeitsanweisung der … vom 1.11.2016“ (Anlage zu Blättern 31 bis 35 des Sonderhefts: Versorgungsausgleich) und die mit weiterer Auskunft der … vom 8.9.2017 vorgelegte „Arbeitsanweisung der … zum Versorgungsausgleich vom 1.11.2016“, Stand 16.11.2016, Bezug genommen.

Die … hat vorgeschlagen, von dem Ausgleich des von dem Antragsgegner in der „… Zusatzvorsorge“ erworbenen Anrechts gemäß § 18 VersAusglG abzusehen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf hat mit Endbeschluss vom 5.2.2018, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die am 16.5.2003 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in Bezug auf das von dem Antragsgegner aus der „… Zusatzvorsorge“ erworbene Anrecht wie folgt entschieden:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …, Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 780,76 Euro bei der … nach Maßgabe der … Zusatzvorsorge und der Arbeitsanweisung der … zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.06.2017, begründet. Die … wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3% Zinsen seit dem 01.07.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die … zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche ihr am 14.2.2018 zugestellt worden ist, hat die … mit Schriftsatz vom 23.2.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Schwandorf am 28.2.2018, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie rügt, das Amtsgericht habe in Bezug auf seine Entscheidung zum Ausgleich des von dem Antragsgegner aus der „… Zusatzvorsorge“ erworbenen Anrechts zu Unrecht eine Verpflichtung zur Verzinsung für die Zeit ab dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung angeordnet, weil es sich bei dem Anrecht um eine fondsgestützte Versorgung handle.

Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Erörterung zu entscheiden, haben sie zugestimmt bzw. nicht widersprochen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde der … hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde der … ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

1.1. Die … ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht verpflichtet worden, einen Ausgleichsbetrag von 780,76 € für die Zeit vom 1.7.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr verzinsen zu müssen. Sie macht damit geltend, in einer eigenen Rechtsposition i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt zu werden.

Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers setzt grundsätzlich noch nicht einmal eine finanzielle Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung voraus (BGH FamRZ 2013, 164). Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich vielmehr bereits dann, wenn geltend gemacht wird, die Ausgleichsentscheidung sei mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden (BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746).

1.2. Die Beschwerdeführerin greift die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf die Ausgleichsentscheidung zur „… Zusatzvorsorge“ an.

Diese Teilanfechtung ist zulässig (BGH FamRZ 2011, 547). In dem durch die Teilanfechtung eröffneten Rahmen unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch der umfassenden Überprüfung durch den Senat, weil sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Versorgungsträger betroffen sind (BGH a.a.O.).

3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

3.1. Bei der „… Zusatzvorsorge“ handelt es sich nach der „Anlage V Betriebsvereinbarung „… Zusatzvorsorge“ zur Arbeitsanweisung der … vom 1.11.2016“ (=im Weiteren: Anlage V) um eine fondsgebundene betriebliche Altersversorgung. Dies ergibt sich aus Ziffer I. der Anlage V. Die Regelung lautet: „Bei der Betriebsvereinbarung „… Zusatzvorsorge“ in der Fassung vom 14.6.2016 handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die versorgungsverpflichtete Gesellschaft der … (nachfolgend Gesellschaft) gewährt jedem berechtigten Mitarbeiter für Geschäftsjahre ab 2016 als Bestandteil von Teil B der Erfolgsbeteiligung bzw. der Tantieme U einen Beitrag in die … Zusatzvorsorge. Die Beiträge werden den berechtigten Mitarbeitern als individuelle Bausteine jährlich im Monat der Auszahlung von Teil B der Erfolgsbeteiligung bzw. der Tantieme U auf ihrem Ansparkonto gutgeschrieben. Für Mitarbeiter kann die Gewährung von weiteren Sonderbeiträgen vereinbart werden (darunter fällt beispielsweise die in 2016 gewährte Jubiläumssonderzuwendung). Die auf dem individuellen Ansparkonto einbezahlten Beiträge werden in Investmentfonds angelegt. Die einbezahlten Beiträge werden jedoch mindestens mit dem in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung bei Kapitallebensversicherungen verzinst. Die Altersleistung entspricht dann in ihrer Höhe dem Gegenwert Fondsanteile auf dem Ansparkonto des Mitarbeiters, mindestens jedoch dem Gegenwert der einbezahlten Beiträge zuzüglich der zugesagten Mindestverzinsung (Garantieleistung).“ Zu den Einzelheiten der Ermittlung des Ehezeitanteils für Zwecke des Versorgungsausgleichs und der Durchführung des Ausgleichs im Einzelnen wird auf die Regelungen II. und III. der Anlage V Bezug genommen.

Gegen die danach von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung des Ehezeitanteils des von dem Antragsgegner bei ihr in der Ehezeit (Zeit vom 1.5.2003 bis 30.6.2017) erworbenen Anrechts hat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Auch der Senat kann Fehler in der Wertberechnung nicht feststellen. Danach ergeben sich, bezogen auf den Wert der Fondsanteile, ein Ehezeitanteil der Versorgung in Höhe von 1.561,52 €, Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro, und eine Garantieleistung in Höhe von 1.003,04 €.

Nach der Anlage V ist der höhere Wert, vorliegend also der aus den Fondsanteilen und dem Kurswert zum 30.6.2017 ermittelte Ehezeitanteil in Höhe von 1.561,52 € auszugleichen.

3.2. Der Ausgleich erfolgt durch externe Teilung des zum Ehezeitende ermittelten Ehezeitanteils der Versorgung des Antragsgegners, §§ 14 ff.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ist die Hälfte des Ehezeitanteils auszugleichen.

Der Zustimmung der Antragstellerin bedurfte es nicht, weil der Kapitalwert des Ausgleichsbetrages bereits den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, der bei 7.140,- € liegt, nicht überschreitet.

3.3. Der Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung kann, wenn der Ehezeitanteil der Bezugsgröße Kapitalbetrag berechnet worden ist, durch Teilung des Kapitalbetrages und Auszahlung des Kapitalbetrages an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bestimmten Zielversorgungsträger erfolgen (BGH FamRZ 2013, 1635).

Von dieser Möglichkeit des Ausgleichs hat das Amtsgericht Gebrauch gemacht.

Zwar hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass der externe Ausgleich einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung auch in der Weise erfolgen kann, dass die in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile geteilt werden und angeordnet wird, dass die Höhe des gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Kapitalbetrages durch die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteilen und den Kurswert der Anteile zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bestimmt wird (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655). Die Durchführung der externen Teilung auf der Basis eines konkreten Kapitalbetrages ist danach allerdings nicht ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten jüngeren Entscheidung lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich auch auf der Basis der Teilung der Fondsanteile durchzuführen, insoweit aber keine Verpflichtung ausgesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich seine früher vertretene Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt sei, im Versorgungsausgleich nachehelichen Wertzuwachs aus einem fondsgebundenen Anrecht zu berücksichtigen, aufgegeben (BGH FamRZ 2017, 1655). Dies ändert allerdings nichts daran, dass dann, wenn der Ausgleichswert eines fondsgebundenen Anrechts auf Kapitalbasis zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird, es nicht gerechtfertigt ist, von einer konkreten Verzinsung des daraus ermittelten Ausgleichswertes auszugehen, da die Kursentwicklung bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht vorhersehbar ist.

Für die Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts ergeben sich daher zwei zulässige Alternativen. Die erste Alternative, die Durchführung der Teilung auf Basis eines festen Kapitalbetrages, schützt die Beteiligten vor dem Einfluss von Kursschwankungen und dient somit der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wobei aus den genannten Gründen eine Verzinsung des Kapitalbetrages zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die zweite Alternative, die Durchführung des Ausgleichs auf der Basis von Fondsanteilen, eröffnet zwar einerseits die Möglichkeit, an Wertzuwächsen der Fondsanteile in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung teilzunehmen, beinhaltet aber auch die Gefahr der Teilhabe an den im genannten Zeitraum eingetretenen Wertverlusten, begrenzt insoweit lediglich durch die Garantieleistung. Welche Alternative anzuwenden ist, entscheidet das mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs befasste Gericht nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, insbesondere unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes, nach pflichtgemäßem Ermessen.

Schlägt, wie in dem konkreten Fall, der Versorgungsträger die Teilung auf Kapitalbasis vor und erhebt keiner der beteiligten Ehegatten Einwendungen hiergegen, ist die Durchführung der externen Teilung in dieser Form weiterhin zulässig. Der Senat sieht im konkreten Fall, nicht zuletzt wegen des relativ geringen Wertes des Ausgleichswertes, keine Umstände, welche es erfordern würden, hiervon abzuweichen.

3.4. Wird ein fondsgebundenes Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung in der Weise extern geteilt, dass der zum Ehezeitende festgestellte Ehezeitanteil in der Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro, festgestellt und dieser geteilt wird, darf allerdings nicht angeordnet werden, dass der gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu bezahlende Betrag zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2013, 1635).

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: „Dies (gemeint ist die Verpflichtung zur Verzinsung) setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vorneherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vorneherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Anspruch auf Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage …“.

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Im Ergebnis ist daher die von dem Amtsgericht angeordnete Verzinsungsverpflichtung aufzuheben.

Da es sich bei der externen Teilung nicht um einen richterlichen Gestaltungsakt handelt, ist es nicht erforderlich, in die Ausgleichsentscheidung die untergesetzlichen Bestimmungen, welche für die Ermittlung des Ausgleichswertes und die Durchführung des Ausgleichs maßgeblich sind, in den Entscheidungstenor aufzunehmen.

3.5. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer externen Teilung vor. Die Antragstellerin hat als Zielversorgungsträger die …, bei welcher sie bereits unter der Versicherungsnummer … ein Versicherungskonto hat, bestimmt. Die … hat mit Schreiben vom 19.1.2018 ihrer Bestimmung als Zielversorgungsträgerin zugestimmt. Wird die … als Zielversorgungsträger gewählt, ist auch gewährleistet, dass die Zielversorgung eine angemessene Versorgung i. S. des § 15 Abs. 2 VersAusglG bietet.

3.6. Von der Durchführung des Ausgleichs ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. Danach sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden.

Bezogen auf das Ehezeitende am 30.6.2017 beträgt der Grenzwert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG 3.570,- €. Der Ausgleichswert von 780,76 € liegt deutlich darunter. Dennoch erfolgt der Ausgleich, weil mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein nennenswerter Verwaltungsaufwand auf Seiten der Beschwerdeführerin verbunden ist, die die externe Teilung gewählt hat. Gleichzeitig entsteht auf der Seite der Ausgleichsberechtigten kein Bagatellanrecht, weil Ausgleich zugunsten ihres Kontos bei der … erfolgt. Bei dieser Situation gebührt im Rahmen der gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung dem Grundsatz der Halbteilung gemäß § 1 Abs. 2 VersAusglG der Vorzug (vgl. BGH FamRZ 2012, 192). Ausnahmen hiervon hat der Bundesgerichtshof wiederum nur für Anrechte zugelassen, welche wirtschaftlich völlig bedeutungslos sind. Dies trifft bei einem Anrecht mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 780,76 € nicht zu.

Der Senat entscheidet ohne persönliche Anhörung der Ehegatten, weil der Sachverhalt geklärt ist und von einer persönlichen Anhörung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, § 68 Abs. 3 S. 2, § 221 Abs. 1 FamFG. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör eingeräumt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 69 Abs. 3, § 150 FamFG.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Nettoeinkünfte der Ehegatten: 1.600,- Euro und 2.800,- Euro. In 3 Monaten von beiden erzieltes Nettoeinkommen: 13.200,- Euro. Davon 10% : 1.320,- €.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Annotations

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.