Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Juli 2017 - 7 UF 133/17

originally published: 28/05/2020 01:33, updated: 18/07/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Juli 2017 - 7 UF 133/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Subsequent court decisions
Amtsgericht Nürnberg, 107 F 562/16, 20/12/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 20. Dezember 2016 wird in Absatz 3 der Ziffer 2. - Regelung des Versorgungsausgleichs - abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der

A… L… (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A… L…-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs …, bezogen auf den 31.3.2016, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Fürth vom 2. November 2016, Az. 751 M … und 29. März 2017, Az. 751 M … ergebenden Beschränkungen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eheleuten aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … geborene Antragstellerin und der am … geborene Antragsgegner haben am 25. Februar 2005 die Ehe geschlossen.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 1. April 2016 zugestellt.

Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Dezember 2016 geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit 8. Februar 2017 rechtskräftig.

Während der Ehezeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2016 hatte der Antragsgegner unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersrentenversicherung bei der A… L…-AG unter der Versicherungsnummer … erworben. Die A… L…-AG teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2016 mit, dass der Ehezeitanteil der Versorgung, als Rückkaufswert berechnet, 10.621,19 € betrage. Als Ausgleichswert hat der Versorgungsträger 5.310,60 € abzüglich der hälftigen Kosten der internen Teilung von insgesamt 200.- €, mithin 5.210,60 €, vorgeschlagen.

Das Amtsgericht Nürnberg hat in Ziffer 2., 3. Absatz, des oben genannten Endbeschlusses zum Ausgleich des von der Antragstellerin bei der A… L…-AG erworbenen Anrechts wie folgt entschieden:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A… L… (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A… L…-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs …, bezogen auf den 31.3.2016, übertragen.

Am 30. Dezember 2016 ging beim Amtsgericht Nürnberg ein Schreiben der A… L…-AG ein, in dem diese mitteilte, es sei zu der beauskunfteten Versicherung des Antragsgegners eine Pfändung in Höhe von 10.000 € ausgebracht worden, so dass eine Teilung des Anrechtes in Höhe dieses Betrags nicht mehr möglich sei.

Gegen den ihr am 5. Januar 2017 zugestellten Endbeschluss hat die A… L…-AG mit Schreiben vom 24. Januar 2017, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 28. Januar 2017, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, am 17. November 2016 sei bei ihr ein Pfändungsbeschluss für den dem Versorgungsausgleich unterworfenen Versicherungsvertrag eingegangen. Deswegen sei eine interne Teilung des Anrechts nicht mehr möglich.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mit, es seien von dem über 10.000 € lautenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits 6.300,- € von 2 weiteren Drittschuldnern an die Gläubiger transferiert worden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin habe das Amtsgericht Nürnberg verspätet über das Vorliegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses informiert und habe versäumt, ihrerseits Einwendungen gegen den Beschluss zu erheben. Die Antragstellerin sei auf das übertragene Anrecht angewiesen; es dürfe ihr nicht durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entzogen werden.

Die Pfändungsgläubiger wenden sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der Senat hat von der Beschwerdeführerin eine Kopie der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse angefordert.

Daraus ergibt sich, dass das Amtsgericht Fürth am 3. November 2016 unter dem Aktenzeichen 751 M … einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache H… S…, C… S… und M… S… gegen T… S… erlassen hat. Grundlage ist ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, vom 23. Mai 2012 über 44.130.- € zuzüglich Zinsen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nennt als Drittschuldner neben der Beschwerdeführerin die N… B… L… GmbH& Co. KG und die Sparkasse F…. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstreckt sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Forderung aus dem beschwerdegegenständlichen Versicherungsvertrag. Den Gläubigern wurde gleichzeitig mit der Pfändung die jeweilige Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lautet über 10.000 €, bezeichnet als Teilhauptforderung.

Am 29. März 2017 hat das Amtsgericht Fürth einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag derselben Gläubiger über 10.000 €, wiederum als Teilhauptforderung, gegen den Antragsgegner erlassen. Auch dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst das beschwerdegegenständliche Anrecht.

Die Pfändungsgläubiger haben mit Schreiben vom 22. Juni 2017 den Lebensversicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung beansprucht.

Die A…-L…-AG hat mit Schreiben vom 17. Juli 2017 mitgeteilt, dass eine Auszahlung an die Gläubiger vor Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht erfolgen wird.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Die Eheleute hat der Senat persönlich angehört.

II.

1. Die Beschwerde der A… L…-AG ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und auch fristgerecht eingelegt worden ist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) und die A… L…-AG auch beschwerdeberechtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers ist bereits immer dann betroffen, wenn in Bezug auf das bei ihm bestehende Anrecht eine dem Gesetz nicht entsprechende Entscheidung ergangen ist, so dass nicht zu prüfen ist, ob eine Entscheidung zum Nachteil des Versorgungsträgers ergangen ist.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdewert von mehr als 600 Euro erreicht wird; denn § 61 FamFG kommt in Versorgungsausgleichssachen nicht zur Anwendung (§ 228 FamFG).

Die Beschwerde der A… L…-AG beschränkt sich auf den Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners. Es liegt somit eine hierauf beschränkte Teilbeschwerde vor (BGH FamRZ 2011,547). Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Fürth hat zwar nicht zu Folge, dass ein Ausgleich des von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen betroffenen Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin generell nicht mehr durchgeführt werden kann, er führt jedoch dazu, dass der Ausgleich (nur noch) mit den sich aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ergebenden Beschränkungen stattfinden kann.

a) Der Senat folgt nicht der von Kemper und Norpoth in FamRB 2011, 284, 287 vertretenen Ansicht, vor Ehezeitende sowie zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anrechte seien in teleologischer Reduktion von § 2 VersAusglG überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da die Einbeziehung derartiger Anrechte Probleme aufwerfe, die sich mit den Mitteln des Versorgungsausgleichs nicht lösen ließen. Stattdessen sollten sie güterrechtlich berücksichtigt werden, eine Lösung über § 27 VersAusglG gesucht werden, oder es sollte, so dies nicht möglich sei, unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten in Frage kommen Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der A… L…-AG unterliegt trotz der vorliegenden Pfändung und Überweisung zur Einziehung grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.

Gemäß § 2 VersAusglG unterliegen dem Versorgungsausgleich im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen (auch) aus privaten Altersvorsorgeverträgen. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung bei Alter oder Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dient und - vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte - auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1, 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Rentenversicherung erfüllt.

Nicht einzubeziehen sind solche Anrechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Dies ist bei einem gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrecht jedoch nicht der Fall, solange die Verwertung nicht tatsächlich erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, 11 UF 273/12, FamRZ 2014, 391 (392)).

b) Der Senat geht davon aus, dass ein Ausgleich in der Weise stattzufinden hat, dass das Anrecht entsprechend den Vorgaben des VersAuglG geteilt und der sich ohne Berücksichtigung der Pfändung und Überweisung zur Einziehung ergebende Ausgleichswert übertragen wird, jedoch das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht in entsprechender Anwendung von §§ 412, 401 BGB mit den darauf befindlichen Belastungen durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründet wird.

Der Senat folgt nicht einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, wonach ein Anrecht, das mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belastet ist, in direkter oder entsprechender Anwendung des § 19 VersAusglG als nicht ausgleichsreifes Anrecht behandelt werden muss und der Ausgleichsberechtigte auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff VersAusglG verwiesen wird.

Das Oberlandesgericht Stuttgart geht in seiner Entscheidung vom 30. September 2013 (11 UF 273/12) davon aus, dass ein interner Wertausgleich anlässlich der Ehescheidung nicht durchführbar ist und das gepfändete Anrecht gegebenenfalls im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Es begründet seine Ansicht damit, dass die Forderung, wenn sie lediglich zur Einziehung überwiesen ist, zwar Vermögensbestandteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten bleibt, allerdings der Wertausgleich anlässlich der Ehescheidung nicht durchführbar sei, weil er in das Sicherungsrecht eingreife und auch der Wert des Anrechts nicht abschätzbar sei, solange nicht geklärt sei, ob und inwieweit der Pfändungsgläubiger im Versicherungsfalle seine Rechte tatsächlich ausübe.

Eine Teilung des Anrechts nach §§ 10 ff VersAusglG würde bis dahin dazu führen, dass sich der Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger vermindere und stattdessen ein Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet werde.

Eine Aufnahme des weiterbestehenden Sicherungsrechtes in die Beschlussformel bei Ausspruch der internen Teilung (in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB) könne nicht verhindern, dass das Pfändungspfandrecht des Gläubigers bei interner Teilung um die jeweiligen Teilungskosten (im entschiedenen Fall 250 Euro) vermindert werde. Der Zugriff des Sicherungsnehmers werde durch die Aufspaltung des Sicherungsrechts in zwei selbstständige Teile erschwert; der Sicherungsnehmer sehe sich nach der Teilung zwei Rechtsinhabern gegenüber, die ihm „u.U. mehr Schwierigkeiten bereiten“ könnten als ein Einzelner.

Die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts sei dem Versorgungsausgleich als gesetzlichem Ausgleichssystem grundsätzlich fremd (so auch OLG Schleswig, 10 UF 322/11, zitiert nach juris).

Das OLG Stuttgart kommt daher in Übernahme und Fortführung der Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu abgetretenen Anrechten (11 UF 19/12 und 15 UF 172/12, zitiert nach juris), sowie in Anlehnung an die Entscheidungen des Kammergerichts (17 UF 272/11, zitiert nach juris) und des OLG Hamm (9 UF 1/13, zitiert nach juris) zu dem Schluss, dass ein gepfändetes Anrecht ebenso wie ein abgetretenes Anrecht zwar dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterliege, jedoch die Frage, ob und wie ein solches Anrecht letztendlich auszugleichen ist, dem Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sei.

Dieser Auffassung folgt z.B. auch Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., VersAusglG, § 2 Rdnr. 12, der sich dabei auf die Argumentation des OLG Stuttgart stützt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich hingegen in der Entscheidung vom 15. November 2011, 7 UF 1463/11, dafür ausgesprochen, zur Sicherung abgetretene Anrechte in Fortführung der noch zur Regelung des Versorgungsausgleichs vor Inkrafttreten des VersAusglG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2011 (FamRZ 2011, 963) dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen. Bei Durchführung der internen Teilung werde das zu begründende Anrecht gemäß § 11 VersAusglG in gleicher Weise belastet wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 673/12, zitiert nach juris) für die Behandlung von sicherungshalber abgetretenen Anrechten nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs die Grundsätze seiner Entscheidung vom 6. April 2011 beibehalten. Er hat dabei auch ausdrücklich festgestellt, dass die Anwendung von § 19 VersAusglG, also ein Unterbleiben des Ausgleichs eines Anrechts bei der Scheidung und der Verweis auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20ff VersAusglG, nach dem Willen des Gesetzgebers Fällen vorbehalten sei, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangele, weil noch nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt seien. Dem stehe es jedoch nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten sei. Denn durch die Abtretung werde nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt.

Der BGH hat auch ausdrücklich entschieden, dass im Falle der Sicherungsabtretung der internen Teilung eines Anrechts auch nicht entgegensteht, dass das Sicherungsgut vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet (§ 13 VersAusglG). Diese gesetzliche Regelung müsse der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen, sie sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH a.a.O., Rdnr. 20, 21).

Soweit ersichtlich, ist zumindest seit Inkrafttreten des VersAusglG über die Behandlung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderungen noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Folgt man der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von sicherungsabgetretenen Forderungen, so sind jedoch die Argumentation und die Schlussfolgerungen des OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 30. September 2013 (11 UF 273/12) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr gedeckt, soweit sich das OLG Stuttgart dabei auf eine weitgehende Gleichbehandlung von zur Sicherheit abgetretenen und gepfändeten Anrechten beruft.

Nach Ansicht des Senats führt die o.g. Entscheidung des BGH auch dazu, dass auch Anrechte, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs gepfändet und zur Einziehung überwiesen sind, intern geteilt werden und beim Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen begründet wird.

Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Sicherungsabtretung einer Forderung zur Einziehung und die Pfändung und Überweisung einer Forderung zur Einziehung teilweise unterschiedliche Wirkungen haben. Auch bei einer Pfändung und Überweisung zur Einziehung bleibt jedoch der Vollstreckungsschuldner Inhaber der Forderung und der Vollstreckungsgläubiger erhält (nur) im Umfang der Forderung ein materielles Einziehungsrecht (Dörndorfer in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auflage 2016, 2. Teil, 6. Kapitel, Rdnr. 112).

Dass die Pfändung einer Forderung die Beschlagnahme der Forderung und die Verstrickung, also die Begründung der staatlichen Verfügungsmacht über die Forderung, verbunden mit einem Verfügungsverbot des Gläubigers der Forderung und mit einem Verbot an den Drittschuldner, an den Gläubiger der Forderung zu zahlen, zur Folge hat, steht einer grundsätzlichen Gleichbehandlung einer zur Sicherheit abgetretenen und einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung im Versorgungsausgleich nicht entgegen.

Insbesondere hindert das in § 829 Abs. 1 S.1 ZPO niedergelegte Verbot für den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, die Durchführung der Teilung nach dem VersAusglG nicht. Verboten ist dem Drittschuldner im Rahmen der Rechtsbeziehung zum Schuldner diesem gegenüber die Erfüllung der Forderung. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift werden davon staatliche Eingriffe in den Bestand der Forderung berührt, wie sie im Rahmen der Teilung von Anrechten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund gerichtlicher Entscheidung angeordnet werden und vom Versorgungsträger durchzuführen sind.

Vielmehr ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über das von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betroffene Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Rechtsstellung des Ehegatten, zu dessen Gunsten die Teilung erfolgt, als auch die Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers berücksichtigt werden.

Dies verbietet eine Teilung der Forderung und Übertragung des Ausgleichswertes auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ohne Berücksichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ebenso wie ein Unterbleiben der Teilung und damit ein vollständiges Abwälzen der Risiken aus dem Spannungsverhältnis, das sich aus der Tatsache ergibt, dass ein nach Ende der Ehezeit (teil-)gepfändetes Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Dieses Spannungsverhältnis lässt sich, auch wenn man nicht der Meinung von Kemper und Norpoth in FamRB 2011, 284, 287 folgen und derart belastete Anrechte dem Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht unterwerfen will, mit den Regeln des Versorgungsausgleichs nicht vollständig auflösen. So besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Gefahr, dass der Pfändungsgläubiger zur Erfüllung seiner Forderung nur oder in erster Linie das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht heranzieht und das bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, also dem eigentlichen Schuldner der Forderung, verbleibende Anrecht unangetastet lässt. Hieraus könnten aber ggf. Ausgleichsansprüche unter den geschiedenen Ehegatten erwachsen. Nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Gläubiger durch die Aufspaltung des Pfändungsobjekts zumindest zusätzlicher Aufwand bei der Verfolgung seiner Rechte entstehen kann und eine gewisse Entwertung der gepfändeten Forderung durch das Entstehen von Teilungskosten eintritt. Letzteres kann zumindest im hier zu entscheidenden Fall unberücksichtigt bleiben, da die Teilungskosten von insgesamt 200 Euro die Werthaltigkeit der Forderung nicht nachhaltig berühren. Darüber hinaus muss der Pfändungsgläubiger diese gesetzliche Regelung hinnehmen. Der Pfändungsgläubiger erlangt nur die Rechtsstellung, die auch der Gläubiger der Forderung innehätte, wenn keine Pfändung erfolgt wäre (vgl. BGH a.a.O., Rn. 20,21 zur Sicherungsabtretung).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 150 FamFG, die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens auf § 50 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zur höchstrichterlichen Klärung der Behandlung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrechten im Versorgungsausgleich zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.