Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 31. Jan. 2017 - 3 OLG 6 Ss 4/17

originally published: 27/05/2020 11:31, updated: 31/01/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 31. Jan. 2017 - 3 OLG 6 Ss 4/17
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Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 29. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung, ausgenommen der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen, die bestehen bleiben, aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 14.07.2015 wegen Zuwiderhandlungen gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewSchG) in 20 Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung, unter Auflösung der aus einer seit dem 19.05.2015 rechtskräftigen Vorverurteilung vom 11.05.2015 wegen Diebstahls und Betrugs in 4 Fällen resultierenden Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und Einbeziehung der zugrundeliegenden Einzelstrafen im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren; die Vollstreckung der aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe aus der Vorverurteilung war zur Bewährung ausgesetzt worden. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht, das von der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen ist und das Rechtsmittel deshalb als unbeschränkt behandelt hat, mit Urteil vom 29.09.2016 das Urteil 1. Instanz im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten nach Auflösung der aus der Vorverurteilung vom 11.05.2015 resultierenden Gesamtfreiheitsstrafe in ihre Einzelstrafen und deren Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt hat. Im Hinblick auf die vom Angeklagten aufgrund der Vorverurteilung als Bewährungsauflage vollständig abgeleisteten 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit hat die Berufungskammer bestimmt, dass diese gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 56f Abs. 3 Satz 2 StGB mit zwei Wochen auf die Dauer der von ihm erkannten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen Revision des Angeklagten zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil es das Landgericht versäumt hat, die materielle Rechtmäßigkeit der auf Antrag der Nebenklägerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 21.02.2014 nach mündlicher Verhandlung erlassenen vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG zu überprüfen, nämlich deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig festzustellen und im Urteil darzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 = BGHSt 59, 94 = NJW 2014, 1749 = JZ 2014, 630 = NStZ 2014, 651 und vom 28.01.2016 - 3 StR 521/15 = NStZ-RR 2016, 135). Die getroffenen Feststellungen der Berufungskammer genügen den genannten Anforderungen nicht.

Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH a. a. O.). Das Landgericht hätte daher die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG feststellen und im Übrigen auch die Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung wertend prüfen müssen, was es indes unterlassen hat.

III. Der aufgezeigte Erörterungs- und Darstellungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch. Jedoch können die bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Verwirklichung des Schuldspruchs in vollem Umfang bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten, die Urteilsaufhebung bedingenden Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Falle einer neuerlichen Verurteilung des Angeklagten bedürfen sie allerdings - wie ausgeführt - der Ergänzung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Aufgrund des bereits dem Urteil des Amtsgerichts anhaftenden gleichartigen Erörterungs- und Darstellungsmangel ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht von der Unwirksamkeit der vom Angeklagten erklärten Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, weshalb das Rechtsmittel weiterhin als unbeschränkt zu behandeln ist.

Im Hinblick auf die Möglichkeit einer fakultativen Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB werden gegebenenfalls die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen (sog. kommunikativer Prozess') näher in den Blick zu nehmen sein (vgl. neben BGH, Urteil vom 19.10.2011 - 2 StR 344/11 = StV 2012, 150 = BGHR StGB § 46a Nr. 1 und BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 174/16 [bei juris] auch OLG Bamberg, Urteil vom 19.09.2006 - 3 Ss 106/05 = NStZ-RR 2007, 37, jeweils m. w. N.).

Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist nicht die einer Vorverurteilung zugrunde liegende Gesamtstrafe einzubeziehen, sondern die jeweiligen Einzelstrafen.

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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published on 21/05/2020 19:03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/16 vom 20. September 2016 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2.: räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:200916B3STR174.16.0 Der 3. Strafsenat d
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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.