Landgericht Saarbrücken Urteil, 30. Nov. 2012 - 13 S 140/12

published on 30/11/2012 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 30. Nov. 2012 - 13 S 140/12
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2.8.2012 – Az. 13 C 440/11 (06) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.330,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2011 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,30 EUR freizustellen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74% und der Widerkläger allein zu weiteren 26%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger und der widerklagende Drittbeklagte verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... gegen 11.45 Uhr auf einem Tankstellengelände in ..., ..., ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als die Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten versicherten Fahrzeug des Drittbeklagten (...) rückwärts von der Zapfsäule wegfuhr, um zu wenden und das Tankstellengelände zu verlassen. Hierbei stieß sie gegen das vom Kläger geführte, bei der Widerbeklagten versicherte Fahrzeug (...), das gerade auf das Tankstellengelände aufgefahren war. Auf den Sachschaden des Klägers in Höhe von insgesamt 2.190,24 EUR hat die Zweitbeklagte vorprozessual 860,15 EUR sowie für vorgerichtliche Anwaltskosten 120,67 EUR ausgeglichen. Den Restbetrag von 1.330,09 EUR nebst Zinsen und Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, er sei ordnungsgemäß und mit Schrittgeschwindigkeit in die Tankstelleneinfahrt eingefahren und habe vor dem Anstoß sogar noch angehalten. Er meint, dass die Beklagten in voller Höhe für den Unfall einzustehen hätten.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und behaupten, der Kläger sei vorschriftswidrig nach links über eine durchgezogene Begrenzungslinie in das Tankstellengelände eingefahren und habe hierbei die Verkehrsführung auf dem Tankstellengelände missachtet. Überdies müsse er sich auf die günstigere Reparaturmöglichkeit einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen.

Der Widerkläger hat seinen Schaden auf insgesamt 953,28 EUR beziffert und macht diesen in hälftiger Höhe (476,64 EUR) nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ist nach Einvernahme der Zeugen ... und ..., nach Anhörung der Unfallbeteiligten sowie nach Auswertung einer Videoaufzeichnung vom Unfallgeschehen zu einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 30% gelangt. Dieser sei nämlich verbotswidrig über eine durchgezogene Linie in die Tankstelleneinfahrt eingebogen und habe – weil das Verbot auch dazu diene, Falscheinfahrer in die Tankstelleneinfahrt zu verhindern – den Unfall mitverschuldet. Da das Fahrzeug des Kläger durchgehend in einer markengebundenen Werkstatt repariert und gewartet worden sei, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz von 70% des geltend gemachten Schadens. Es hat daher die Beklagten zur Zahlung von 673,02 EUR nebst gesetzlichen Zinsen sowie zur Freistellung von 35,83 EUR verurteilt. Auf die Widerklage hat es die Widerbeklagten zur Zahlung von 285,98 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 46,41 EUR verurteilt.

Mit der Berufung verfolgen der Kläger und die Widerbeklagte ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese abgewiesen wurden, weiter. Sie meinen, eine Mithaftung der Klägerseite komme nicht in Betracht, weil die tatsächliche und auch rechtliche Würdigung des Erstgerichts fehlerhaft sei. Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Zulässigkeit der Berufung auch der Widerbeklagten steht zunächst nicht entgegen, dass in der Berufungs- und auch in der Berufungsbegründungsschrift lediglich der Kläger als Berufungskläger benannt ist. An die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung aller Umstände ergibt sich hier jedoch, dass die Berufung auch im Namen der Widerbeklagten erhoben worden war.

a) Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 9.9.2008 - VI ZB 53/07 = NJW-RR 2009, 208, und vom 11.5.2010 - VIII ZB 93/09 = NJW-RR 2011, 281, jew. m.w.N.).

b) Vor diesem Hintergrund lässt sich bei vernünftiger Würdigung von Berufungsschrift hinreichend eindeutig erkennen, dass die Berufung auch im Namen der Widerbeklagten eingelegt wurde. Wie sich aus der Urteilskopie ergibt, die der Berufungsschrift beigefügt war, hat das angefochtene Urteil einen Verkehrsunfallprozess zum Gegenstand. Eine Beschränkung der Berufung, wonach die Klägerseite nur den Klageanspruch gegen die Beklagten und den Widerkläger und nicht auch die Abweisung der Widerklage im Berufungsverfahren weiterverfolgt, ist nicht ersichtlich und ist – wie der später eingegangene Berufungsantrag bestätigt – auch nicht gewollt. In diesem Fall kann eine isolierte Anfechtung der Widerklage ohne Beteiligung aller Widerbeklagten im Hinblick auf die Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG verständigerweise nicht gewollt gewesen sein (vgl. hierzu schon OLG Hamm MDR 2000, 539 f.; Hinweisbeschluss der Kammer vom 27.9.2012 – 13 S 139/12).

2. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Soweit die Berufung meint, der Unfall sei für den Kläger unabwendbar gewesen, verkennt sie, dass – wie das Erstgericht zu Recht angenommen hat – nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Idealfahrer die rückwärtsfahrende Erstbeklagte früher erkannt und zumindest durch rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens den Unfall hätte verhindern können. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des hierfür beweisbelasteten Klägers.

3. Das Erstgericht hat ferner einen Verstoß der Erstbeklagten gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 1 Abs. 2 StVO bejaht. Dies steht – ungeachtet des Umstandes, dass bereits ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht – auf der Grundlage des Überwachungsvideos, auf dem der Unfallhergang bildlich festgehalten ist, fest. Dort lässt sich nämlich erkennen, dass die Erstbeklagte trotz des in die Einfahrt einfahrenden Klägerfahrzeuges nicht reagiert, sondern ihre Rückwärtsfahrt fortgesetzt hat und dann mit unverminderter Geschwindigkeit gegen das stehende Klägerfahrzeug gestoßen ist. Dieses Verhalten lässt sich nur damit erklären, dass die Erstbeklagte das ohne weiteres erkennbare Klägerfahrzeug vorkollisionär überhaupt nicht gesehen hatte, weil sie es unterlassen hatte, – wie geboten – den rückwärtigen Bereich sorgfältig zu beobachten.

4. Das Erstgericht hat ferner ein unfallursächliches Verschulden des Klägers darin gesehen, dass dieser über eine durchgezogene Linie nach links in die Tankstelleneinfahrt eingebogen ist. Ob dies zutrifft, ist zweifelhaft, kann hier aber letztlich dahinstehen.

a) Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die Linksabbiegerspur an der von der ... Straße kommend ersten Einfahrt der Tankstelle so ausgestaltet ist, dass ein Abbiegen durch Überfahren einer dort befindlichen durchgezogenen Linie verkehrswidrig ist. Das Abbiegeverbot an dieser Stelle diene auch ersichtlich dazu, den Linksabbieger, der auf das Tankstellengelände einfahren möchte, auf die zweite, hintere Einfahrt zu leiten. Deshalb sei der Verkehrsteilnehmer auf dem Tankstellengelände vor einer „unberechtigten“ Einfahrt vor einem Linksabbieger geschützt, mithin im Schutzbereich des Linksabbiegeverbots.

b) Dieser Einschätzung steht entgegen, dass durchgezogene Linien nach Zeichen 295, wenn sie – wie hier – als Abgrenzung zum Gegenverkehr auf dem Belag aufgebracht sind, zwar zur Folge haben, dass Fahrzeuge sie nicht überqueren dürfen; diese Begrenzung dient indes nach allgemeiner Auffassung nur dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber anderen Verkehrsteilnehmern und insbesondere nicht dem wartepflichtigen Einbiegerverkehr (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1976, 214; OLG Köln, NZV 1990, 72; OLG München, VersR 1995, 1506; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 2 StVO Rdn. 91 f., jew. m.w.N.).

c) Die Haftungsbeschränkung, die sich aus dem Schutzbereich der Norm ergibt, erfährt nach obergerichtlicher Rechtsprechung allerdings eine Korrektur mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz: Soweit die anderen Verkehrsteilnehmer mit der Übertretung der Norm vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchen, dürfen sie ihr Verhalten an der Erwartung ausrichten, dass die Fahrbahnmarkierungen respektiert werden (Vgl. OLG Hamm, VRS 59, 5). Ob dies im vorliegenden Fall dazu führt, dass Tankstellennutzer wie die Erstbeklagte darauf vertrauen dürfen, dass Linksabbieger, die auf das Tankstellengelände auffahren wollen, die Verkehrsführung beachten und nicht unter Überfahren der durchgezogenen Linie in die „erste“ Einfahrt des Tankstellengeländes abbiegen, ist indes zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Einfahrt an dieser Stelle nicht grundsätzlich verboten ist, sondern zumindest für Rechtsabbieger auf der ... ausdrücklich erlaubt ist. Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem Tankstellengelände aufhalten, müssen daher stets damit rechnen, dass über die „erste“ Einfahrt Fahrzeuge auf das Tankstellengelände einfahren. Muss sich aber ein Tankstellennutzer an dieser Stelle auf einfahrende Fahrzeuge einstellen, kommt es im Ergebnis kaum darauf an, ob die einfahrenden Fahrzeuge ordnungsgemäß rechts oder ordnungswidrig links in die Einfahrt einbiegen. Auch der Hinweis des Beklagtenvertreters, auf den Rechtsabbieger, der auf der ... herannaht, könne sich ein Tankstellennutzer besser einstellen, als auf einen Linksabbieger, der von der Gegenrichtung aus dem Kreisel heranfährt, vermag ein unterschiedlich zu beurteilendes Vertrauen des Tankstellennutzers nicht überzeugend zu rechtfertigen. Der Zeitpunkt der Erkennbarkeit eines Rechts- oder Linksabbiegers in die Tankstelle hängt nämlich von einer Vielzahl von Umständen ab (Blickwinkel des Tankstellennutzers, Geschwindigkeit des Abbiegers, Sichtweite), die eine allgemein schlechtere Erkennbarkeit des Linksabbiegevorgangs für den Tankstellennutzer nur schwer begründen lassen.

d) Letztlich bedarf die Frage hier allerdings keiner Entscheidung. Wie das Erstgericht zu Recht angenommen hat, wiegt ein etwaiger Verschuldensvorwurf des Klägers nicht schwer, schon weil eine Verletzung des Linksabbiegens in die Tankstelle angesichts der Verkehrsverhältnisse – die Umleitung des Verkehrs über die zweite Einfahrt ist erkennbar umständlich und daher geeignet, Verletzungen des Linksabbiegeverbotes zu provozieren – naheliegt und daher von einem verständigen Tankstellennutzer stets mit zu berücksichtigen ist. Überdies hat der Kläger sein Fahrzeug vorkollisionär zum Stehen gebracht und daher situationsangemessen reagiert. Demgegenüber hat das Überwachungsvideo gezeigt, dass die Erstbeklagte völlig ungebremst in das bereits stehende Klägerfahrzeug hinein gefahren ist. Dies beruht auf einer erheblichen Vernachlässigung der ob der Gefährlichkeit des Fahrmanövers gesteigerten Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers beim Rückwärtsfahren. Dass sich die Erstbeklagte ganz offensichtlich nicht nach hinten vergewissert hatte, wiegt hier besonders schwer, weil sie mit Einfahrenden an dieser Stelle grundsätzlich rechnen musste. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer es für gerechtfertigt, im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile ein etwaiges leichtes Mitverschulden des Klägers ebenso wie die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter dem erheblichen Verschulden der Erstbeklagten zurücktreten zu lassen. Die Beklagten haften daher für das Unfallgeschehen allein.

5. Der Kläger hat somit Anspruch auf den in zweiter Instanz unstreitigen Schaden in Höhe von 2.190,24 EUR abzüglich vorgerichtlich gezahlter 860,15 EUR. Er kann von den Beklagten Zahlung von insgesamt 1.330,09 EUR und überdies Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, die mindestens in von Klägerseite bezifferter Höhe von 156,50 EUR gerechtfertigt sind. Die Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgelt

Annotations

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.