Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2020 - IX ZR 210/19

published on 19/11/2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2020 - IX ZR 210/19
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 O 3848/16, 19/04/2018
Oberlandesgericht Nürnberg, 4 U 952/18, 03/06/2019

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 210/19
Verkündet am:
19. November 2020
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners
schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan
aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.
BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 210/19 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
ECLI:DE:BGH:2020:191120UIXZR210.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der die Berufung zurückweisende Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juni 2019, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018 und das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 87.514 € betreffen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 87.514 € zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten, die durch ihre Säumnis entstanden sind. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu 2 zu einem Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster und zweiter Instanz. Die Beklagte zu 2 trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, die bis zur Zulassung der Revision entstanden sind, tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu 2 zu einem Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis zur Zulassung der Revision. Die Beklagte zu 2 trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin bis zur Zulassung der Revision. Im Übrigen tragen die Parteien ihre bis zur Zulassung der Revision entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt vom Zeitpunkt der Zulassung an die Beklagte zu 2.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der frühere Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagter zu 1) wurde im Jahre 2004 in Frankreich zur Zahlung von 250.000 € und weiteren 10.000 € an die Klägerin verurteilt. Er hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 wurde das Urteil für im Inland vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 blieb erfolglos. Am 5. Juni 2006 verpfändete der Beklagte zu 1 seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines von der Klägerin bestrittenen Darlehens in Höhe von 43.865,25 € an die Beklagte zu 2. Die Verpfändung wurde dem Versicherer angezeigt. Am 4. Oktober 2006 beantragte die Klägerin einen die Ansprüche des Beklagten zu 1 aus der Lebensversicherung betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein entsprechender Beschluss wurde erlassen und dem Versicherer am 15. oder 16. November 2006 zugestellt. Am 1. Dezember 2006 beantragte der Beklagte zu 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 17. Januar 2007 eröffnet. Die Klägerin meldete unter anderem die Forderung aus dem in Frankreich ergangenen Urteil zur Tabelle an, welche sie als eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bezeichnete. Die Beklagte zu 2 meldete ihre vermeintliche Darlehensforderung in Höhe von 44.487,04 € zur Tabelle an. Die Treuhänderin gab die Ansprüche aus der Lebensversicherung frei. Die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung dieser Ansprüche hielt die Treuhänderin im Hinblick auf § 88 InsO für wirkungslos. Das Insolvenzverfahren wurde am 13. Januar 2011 aufgehoben. Am 20. März 2013 wurde dem Beklagten zu 1 Restschuldbefreiung erteilt.
2
Am 1. November 2015 endete die Versicherungsdauer der stets fortgeführten Lebensversicherung des Beklagten zu 1. Unter dem 7. November 2015 schrieb die Beklagte zu 2 an den Versicherer, sie habe keine Forderungen mehr gegen den Beklagten zu 1. Die Versicherungssumme von 87.514 € möge daher an den Beklagten zu 1 ausgezahlt werden. Am 3. Februar 2016 und nochmals am 31. Januar 2017 trat der Beklagte zu 1 seine Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte zu 2 ab. Die Beklagte zu 2 klagte als Pfandgläubigerin und aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 1 gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Klage hatte Erfolg, soweit sie auf die Abtretung gestützt worden war.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die beiden Beklagten zunächst auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Lebensversicherung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, beide Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner 87.514 € an sie zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstan- zen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 zugelassen. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat, soweit jetzt noch von Interesse, ausgeführt: Die Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch die Klägerin sei gemäß § 88 InsO wirkungslos geblieben, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag zugestellt worden sei. Ein durch die Pfändung etwa begründetes Sicherungsrecht sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Weder die Freigabe der Ansprüche noch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe das Pfändungspfandrecht wieder aufleben lassen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erneut zugestellt worden sei.

II.

6
Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 816 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt worden ist, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hier erfüllt.
7
1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 ausgezahlt worden. Von diesem Sachverhalt hat der Senat auszugehen (§ 559 Abs. 2 ZPO).
8
2. Der Klägerin stand aufgrund der am 15. oder 16. November 2006 gemäß § 829 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO durch Zustellung an den Versicherer wirksam gewordenen Pfändung ein Pfändungspfandrecht am Anspruch auf die Ablaufleistung zu, welches etwaigen Rechten der Beklagten zu 2 hieran vorging.
9
a) Die Klägerin hat die Ansprüche des Beklagten zu 1 aus der Lebensversicherung gemäß §§ 829, 835 ZPO wirksam gepfändet. Gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ist die Pfändung mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Versicherer wirksam geworden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat dieses Pfändungspfandrecht mit der Freigabe der gepfändeten Forderung durch die Treuhänderin wieder volle Wirksamkeit erlangt, ohne dass eine erneute Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erforderlich gewesen wäre.
10
aa) Nach § 88 InsO in der hier anwendbaren Fassung vom 5. Oktober 1994 wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, welche ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, gilt die Unwirksamkeit nicht nur im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzgläubigern , sondern absolut (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 10 ff; vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14). Die Unwirksamkeit ist jedoch schwebend, gilt also nur so lange, als dies für die Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich ist (grundlegend Kreft in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 297, 303 ff). Sie erfasst die materiell -rechtliche Wirkung der Pfändung, mithin das Pfändungspfandrecht, nicht die Verstrickung.
11
Die Verstrickung besteht fort, wenn die sie begründende Vollstreckungshandlung nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 16 ff). Dies folgt zum einen aus § 836 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss , auch wenn er zu Unrecht erlassen worden ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Zweifel aufwerfen kann. Da § 88 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbietet, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändete Forderung noch der Verstrickung unterliegt oder nicht. Zum anderen ist es zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich , die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken , so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern. Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt.

12
Besteht die Verstrickung fort, lebt die Sicherung des Gläubigers wieder auf, wenn der betroffene Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstandes aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 20 ff; Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 14; vgl. Kreft, aaO). Einer erneuten Zustellung desPfändungsund Überweisungsbeschlusses bedarf es angesichts der fortbestehenden Verstrickung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 20 mwN). Die durch die Zustellung bewirkte (§ 829 Abs. 3 ZPO) und während des Insolvenzverfahrens fortbestehende Verstrickung bietet einen ausreichenden Schutz des Drittschuldners davor, an einen Nichtberechtigten zu zahlen. Soweit in der Kommentarliteratur eine erneute Zustellung für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 88 Rn. 34), beruht dies auf der unzutreffenden Annahme, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verstrickung der gepfändeten Forderung unabhängig vom Fortbestand des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses entfällt. Dies ist nicht der Fall. Im Senatsurteil vom 19. Januar 2006 (IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 21) ist diese Frage ausdrücklich offengelassen worden (vgl. Kreft, aaO S. 308 Fn. 68).
13
bb) Der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht aufgehoben worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO). Die Treuhänderin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1 hat die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht verwertet, sondern freigegeben. Damit ist das Pfändungspfandrecht der Klägerin wieder aufgelebt.

14
cc) Die dem Beklagten zu 1 am 20. März 2013 erteilte Restschuldbefreiung wirkt sich auf das Pfändungspfandrecht der Klägerin unabhängig davon nicht aus, ob der Beklagte zu 1 der Anmeldung der Forderung als einer solchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam widersprochen hat. Auch wenn der titulierte Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre, wäre die Klägerin gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich aus dem Pfändungspfandrecht zu befriedigen.
15
dd) Die von den Beklagten vereinbarte Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 am 3. Februar 2016 und nochmals im Januar 2017 hat sich auf den Bestand des Pfändungspfandrechts nicht ausgewirkt. Gegen das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßende Verfügungen des Pfändungsschuldners sind dem Pfändungsgläubiger gegenüber gemäß § 136, § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB relativ unwirksam, soweit sie ihn rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1971 - VIII ZR 162/70, BGHZ 58, 25, 26 f; vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 45; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 109/05, WM 2006, 2315 Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 829 Rn. 18 ).
16
b) Das bereits im Juni 2006 zwischen den Beklagten vereinbarte Pfandrecht der Beklagten zu 2 an den Ansprüchen aus der Lebensversicherung geht dem Pfändungspfandrecht der Klägerin nicht vor. Ob die Verpfändung, wie die Klägerin vorgetragen hat, schon wegen Fehlens einer gesicherten Forderung unwirksam war, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist das Pfandrecht, welches die Beklagte zu 2 im Juni 2006 erlangt haben könnte, mit dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 gemäß § 1273 Abs. 2, § 1255 Abs. 1 BGB aufgehoben worden.
17
aa) Das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 ist von ihr selbst vorgelegt und von den Parteien in erster Instanz ausführlich erörtert worden. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg im Prozess der Beklagten zu 2 gegen den Versicherer ausgeführt , der Beklagten zu 2 hätten wegen ihres Schreibens an den Versicherer vom 7. November 2015 keine Rechte aus der Verpfändung vom 5. Juni 2006 mehr zugestanden. Diese Ausführungen hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht , welches Rechte der Beklagten zu 2 nur aus der Abtretung im Jahre 2016 hergeleitet hat.
18
bb) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18, WM 2019, 1227 Rn. 11 mwN). Derartige Fehler zeigt die Beklagte zu 2 nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.
19
cc) Nach den Umständen des vorliegenden Falles war der Versicherer berechtigt , die Erklärung der Beklagten zu 2 für den Beklagten zu 1 als den Verpfänder und Inhaber der Forderung entgegen zu nehmen (vgl. § 1273 Abs. 2, § 1255 Abs. 1 BGB). Zur Begründung wird auf Seite 9 des den Parteien bekannten Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg Bezug genommen. Einwendungen hiergegen haben die Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben. Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Beklagten zu 2 besteht insoweit kein Aufklärungsbedarf. Zudem hat der Beklagte zu 1 seinem eigenen Vorbringen zufolge durch einen Anruf beim Versicherer am 9. November 2015 Kenntnis von dem genannten Schreiben der Beklagten zu 2 erlangt.
20
3. Die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 war der Klägerin gegenüber wirksam. In der auf Bereicherungsrecht gestützten Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 liegt eine Genehmigung der Leistung des Versicherers an diese (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, WM 2009, 517 Rn. 8 mwN).
21
4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB ist die Verpflichtung des Nichtberechtigten zur Herausgabe des Geleisteten. Die Beklagte zu 2 hat die Versicherungssumme von 87.514 € an die Klägerin auszukehren.

III.

22
Der Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2020 bietet keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
23
1. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 betreffen nicht allein das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. Das Landgericht behandelt auf Seite 13 f seines Urteils zwar die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1; auf Seite 15, wo es um die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 geht, werden diese Ausführungen jedoch in Bezug genommen. Das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 ist nicht erstmals im Revisionsverfahren relevant geworden. Es ist erstinstanzlich sowohl schriftsätzlich als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Die Frage der Empfangszuständigkeit des Versicherers war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
24
2. Die Beklagte zu 2 hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, die Versicherungsbeiträge seien vom Beklagten zu 1 und seiner Frau entrichtet worden. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen. Auf Entreicherung hat sich die Beklagte zu 2 in den Tatsacheninstanzen nicht berufen.

IV.

25
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte zu 2 ist nach dem jetzt noch anhängigen Hilfsantrag zur Herausgabe der Versicherungssumme von 87.514 € an die Klägerin zu verurteilen.
Grupp Lohmann Schoppmeyer
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.04.2018 - 4 O 3848/16 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.06.2019 - 4 U 952/18 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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Annotations

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.

(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.

(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.