Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2020 - V ZB 36/19

published on 17/12/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2020 - V ZB 36/19
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Amtsgericht Bergisch Gladbach, 70 C 67/17, 19/07/2018
Landgericht Köln, 29 S 172/18, 04/02/2019

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 36/19
vom
17. Dezember 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:171220BVZB36.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.900 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft nimmt die persönlich haftenden Gesellschafter der Bauträgerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch. Vor dem Landgericht sind ein selbständiges Beweisverfahren sowie ein Hauptsacheverfahren anhängig. In dem selbständigen Beweisverfahren wurde mit Beschluss vom 13. März 2014 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens angeordnet. Unter dem 4. Oktober 2017 forderte das Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen einen weiteren Kostenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 7.800 € an.
2
Am 15. November 2017 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter TOP 2 zwei Beschlüsse gefasst wurden. Der Antrag, die Erhebung einer Sonderumlage zur Zahlung des durch das Gericht angeforderten Kostenvor- schusses in Höhe von 7.800 € zu beschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Mehrheitlich angenommen wurde der weitere Antrag, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, bei dem Landgericht ein ausformuliertes Schreiben einzureichen , in dem die Gemeinschaft eine Begründung für ihre Entscheidung gibt, die von dem Gericht vorgesehene Begutachtung der Schmutz- und Regenwasserversorgung nicht stattfinden zu lassen und deshalb auch keine Sonderumlage zu erheben. Die Kläger zahlten den Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln ein. Das Landgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 mit, dass der Gutachtenauftrag weiter ausgeführt werden könne.
3
Auf die Beschlussanfechtungsklage hin hat das Amtsgericht beide Beschlüsse für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Ein wirtschaftliches In- teresse an der Abänderung der Entscheidung hätten die Beklagten nicht dargelegt. Eine solches Interesse lasse sich entgegen ihrer Ansicht nicht daraus ableiten , dass ihnen in einem Folgeprozess der Einwand abgeschnitten werde, für die Nichterhebung der Sonderumlage habe es mit dem Beschluss vom 15. November 2017 eine wirksame Rechtsgrundlage gegeben. Denn die Beklagten gingen selbst davon aus, dass sich der Beschluss mit der Einzahlung des Kostenvorschusses erledigt habe. Er habe auch keinen über die Ablehnung einer Sonderumlage hinausgehenden Regelungsgehalt. Ein wirtschaftliches Interesse könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass einem möglichen Erstattungsanspruch der Kläger bei erfolgreicher Beschlussanfechtung die Bestandskraft des Negativbeschlusses nicht mehr entgegengehalten werden könne. Denn der Negativbeschluss sperre einen solchen Erstattungsanspruch nicht. Ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung ergebe sich schließlich nicht daraus, dass sich die Kläger über das mit dem Beschluss dokumentierte Interesse der Gemeinschaft, kein weiteres Geld in das Bauverfahren zu investieren, hinweggesetzt und damit aus der Sicht der Beklagten den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft beeinträchtigt hätten. Denn der Rechtsfrieden in der Gemeinschaft stelle kein vermögenswertes Interesse dar.

III.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass sich die Beschwer bei einer Beschlussanfechtungsklage in aller Regel nach dem Nennbetrag richtet, wenn der angefochtene Beschluss Beiträge der Wohnungseigentümer oder sonstige bezifferte oder bezifferbare Ansprüche betrifft.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschwert das Urteil des Amtsgerichts, durch das die Beschlüsse zur Erhebung einer Sonderumlage für ungültig erklärt worden sind, die Beklagten mit mehr als 600 €; ihre Berufung ist daher zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
8
a) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Position des Rechtsmittelführers , seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 8). Bei Beschlüssen, die Beiträge der Wohnungseigentümer oder sonstige bezifferte oder bezifferbaren Ansprüche betreffen, entspricht die Beschwer in aller Regel dem Nennbetrag der im Streit befindlichen Positionen; dies hat der Senat angenommen bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 4 mwN), der im Hinblick auf Ersatzansprüche verweigerten Entlastung des Verwalters oder Verwaltungsbeirats (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 113/16, NJW-RR 2017, 1099 Rn. 12) und dem Beschluss über Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 9). Wegen der Bezifferung spielt das dahinter stehende konkrete wirtschaftliche Interesse der Parteien im Grundsatz keine Rolle (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, aaO Rn. 10).

9
b) Danach hat das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten rechtsfehlerhaft bemessen.
10
aa) Bei einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage lässt sich das maßgebliche Interesse der beteiligten Wohnungseigentümer beziffern. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen die Erhebung, entspricht sein Interesse seinem Anteil an der Sonderumlage. Verteidigen die übrigen Wohnungseigentümer - wie hier - den Beschluss gegen den Anfechtenden, bemisst sich ihr Interesse nach dem Nennbetrag der Umlage ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil; ihre Einzelbelastungen werden dabei zusammengerechnet (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 6). Das gilt unabhängig davon, ob ein positiver oder negativer Beschluss Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Hiernach entspricht das Interesse der Beklagten an der Änderung des erstinstanzlichen Urteils dem auf sie entfallenden Anteil an der Sonderumlage und liegt damit über 600 €.
11
bb) Dieses bezifferbare Interesse ist unabhängig davon für die Beschwer der Beklagten maßgeblich, welchen wirtschaftlichen Nutzen sie aus der erstrebten Abweisung der Beschlussanfechtung noch ziehen können, nachdem die Kläger den Kostenvorschuss, der durch die Sonderumlage aufgebracht werden sollte, selbst bei Gericht eingezahlt haben. Auch wenn es den Beklagten nur noch um die Klärung geht, ob der gefasste Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach, wofür regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Senat , Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722 Rn. 5; Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 10), bleibt der Nennbetrag der Sonderumlage für die Bestimmung der Beschwer maßgeblich.

IV.


12
Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 49a Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert entspricht danach der Hälfte des angeforderten Kostenvor- schusses von 7.800 € (= 3.900 €). Dieser Wert war nicht zu erhöhen, da die ne- ben der Ablehnung der Sonderumlage beschlossene Einreichung eines diesen Beschluss erläuternden Schreibens neben dem Betrag des Kostenvorschusses, dessen Einzahlung mit der Ablehnung der Sonderumlage abgewendet werden sollte, keinen eigenständigen Wert hat.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 19.07.2018 - 70 C 67/17 -
LG Köln, Entscheidung vom 04.02.2019 - 29 S 172/18 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.