Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254

originally published: 28/05/2020 06:36, updated: 08/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254
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Tenor

I.

Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 2014 geltend gemachten Reisekosten ein Betrag in Höhe von 307,05 Euro.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

III.

Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat im Ausgangsverfahren (Az. 9 N 13.1260) ihren Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Ob.“ der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom selben Tag eingestellt und die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, war in dem Termin durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, den ersten Bürgermeister sowie den stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten vertreten.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin u. a. Reisekosten des ersten Bürgermeisters sowie des stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten in Höhe von 315,60 Euro für die jeweilige Anfahrt zum Bahnhof mit dem Kraftfahrzeug, ein Parkticket, zwei Bahnfahrkarten sowie zwei Straßenbahnfahrkarten zum Gerichtsgebäude geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2015 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen fest. Die Parteiauslagen wurden dabei nur in Höhe von 171,00 Euro angesetzt, was der fiktiven Benutzung eines Kraftfahrzeugs entspricht.

Mit ihrer Erinnerung begehrt die Antragsgegnerin die vollständige Anerkennung ihrer Parteiauslagen in Form der Reisekosten aller Personen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommenen haben.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegnerin kein (weiterer) Fahrtkostenersatz zustehe.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakte im Normenkontrollverfahren 9 N 13.1260, verwiesen.

II.

Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist überwiegend erfolgreich. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Parteiauslagen sind in Höhe von 307,05 Euro als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO) anzuerkennen. Im Übrigen - soweit die Antragsgegnerin höhere Aufwendungen geltend gemacht hat - war die Erinnerung zurückzuweisen.

1. Der Senat entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung von drei Richtern, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Kostenlastentscheidung durch Einstellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 in dieser Besetzung ergangen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9).

2. Die geltend gemachten Reisekosten sind in Höhe von 307,05 Euro erstattungsfähig.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss dabei aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3/14 - juris Rn. 2).

a) Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung (vgl. z. B. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligte eines Verfahrens, so reicht es in der Regel aus, dass neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der betreffenden Körperschaft an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2). In Ausnahmefällen, wie hier bei Normenkontrollverfahren, kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem beauftragten Rechtsanwalt - unabhängig davon, ob sich die Teilnahme hinterher als nötig oder unnötig herausstellt - noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde in die Sitzung entsandt werden (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 4; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 6). Nicht erforderlich ist aber regelmäßig die Teilnahme zweier Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz (BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3/13 - juris Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben sind seitens der Antragsgegnerin im zugrundeliegenden Normenkontrollverfahren die Reisekosten, die durch die Teilnahme sowohl des ersten Bürgermeisters als auch des stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten angefallen sind, als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. Die Teilnahme des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin am Termin der mündlichen Verhandlung rechtfertigt sich ohne Weiteres bereits aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin (Art. 38 Abs. 1 GO) und Hauptorgan derselben (Art. 29 GO). Trotz seiner Funktion als Leiter der gemeindlichen Verwaltung (vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO) ist der erste Bürgermeister aufgrund seiner Organstellung - anders als juristische Mitarbeiter oder sachbearbeitende Vertreter der Verwaltungsebene - grundsätzlich nicht verpflichtet, sich allein und vollständig die zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Informationen zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu verschaffen. Dies gilt erst recht, soweit der erste Bürgermeister - wie hier - an der damaligen Beschlussfassung des Bebauungsplans nicht mitgewirkt hat. Er durfte daher darauf vertrauen, dass der beigezogene stellvertretende geschäftsleitende Beamte ihn in der mündlichen Verhandlung in Einzelfragen, insbesondere beim Auffinden von Aktenbestandteilen oder Planunterlagen, sachgerecht unterstützen konnte. Ob letzterer - worauf die Antragstellerin hinweist - mit der eigentlichen Sachbearbeitung betraut war oder nicht, ist hierbei unerheblich. Denn insoweit ist er als Vertreter der sachbearbeitenden Verwaltungsebene verpflichtet, sich vollständig die zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Informationen zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu verschaffen (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2) und sich gegebenenfalls (vertretungsweise) einzuarbeiten. Unerheblich ist hier auch der gerichtliche Hinweis vor der mündlichen Verhandlung zur Frage der (Un-) Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, da dies - neben einer unzulässigen Beurteilung in der Rückschau (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 3) - zum einen nur einen Teilaspekt der rechtlichen Fragestellungen betraf und zum anderen die Beteiligten hier an weiteren Verwaltungsstreitverfahren beteiligt sind, auf die rechtliche Erwägungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung möglicherweise Auswirkungen haben könnten. Dementsprechend ist die Teilnahme beider Personen - neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt - nach § 162 Abs. 1 VwGO sachgerecht.

b) Die Höhe der zu erstattenden Parteiauslagen, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der VwGO nicht geregelt. Anders als die Antragstellerin unter Verweis auf die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 23 JVEG offenbar meint, richtet sich die Erstattungsfähigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht unmittelbar nach dem JVEG. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 5 JVEG (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1983 - 4 A 1/78 - juris Rn. 5; VG Gießen, B. v. 16.3.2009 - 10 O 188/09.GI - juris Rn. 13 f m. w. N.) oder nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 ff BayRKG (vgl. HessVGH, B. v. 25.1.1989 - F 4471/88 - juris Ls. 2; VG Gießen, B. v. 3.3.2009 - 6 O 74/09.GI - juris Rn. 2 m. w. N.; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510/517) richtet, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall Anspruch auf Erstattung der Anreisekosten zum Bahnhof (Art. 6 Abs. 6 BayRKG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG), des Parktickets (Art. 12 BayRKG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 4), der DB-Fahrkarten (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG), der Sitzplatzreservierungen (Art. 12 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG) und der Straßenbahnfahrkarten (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 JVEG).

Die Anreisekosten zum Bahnhof mit dem Kraftfahrzeug sind hingegen nur einmal und nur entsprechend der Entfernung vom Dienstort (Rathaus H.) zum Hauptbahnhof A. anzuerkennen, so dass hinsichtlich des geltend gemachten höheren Betrags die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen war. Maßgeblich ist hierbei zunächst die Wegstrecke Dienstort (Rathaus H.) zum Hauptbahnhof A. (vgl. Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 5 JVEG Rn. 22; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 5 Rn. 22; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG); Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Vorliegend sind die Vertreter der Antragsgegnerin angesichts des gemeinsamen Dienstortes gehalten, die Wegstrecke vom Dienstort zum Hauptbahnhof gemeinsam mit einem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Denn es besteht auch bei den Reisekosten die Pflicht, den Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 91 Rn. 34). Da die kürzeste Wegstrecke vom Rathaus der Antragsgegnerin zum Hauptbahnhof A. 20,6 km - und nicht wie im Kostenfestsetzungsantrag angegeben 28 km - beträgt, waren dementsprechend nur 21 km x 0,25 Euro anzuerkennen. Auch insoweit ist grundsätzlich der Weg mit der geringsten Entschädigung zu wählen (vgl. Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 7; siehe auch Nr. 6.1 Satz 1 VV-BayRKG).

Soweit die Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2015 auf die fiktiven Kosten einer gemeinsamen Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die gesamte Reise anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten der Zugfahrt verwiesen worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 5 JVEG besteht - anders als in einer früheren Fassung der Norm - grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Benutzung des Reisemittels (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 5 JVEG Rn. 10; Binz in Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 5 JVEG Rn. 1; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5 Rn. 2; Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 2; BayLSG, B. v. 15.5.2014 - L 15 SF 118/14 - juris Rn. 15). Gleiches gilt grundsätzlich auch nach dem Reisekostengesetz, wobei insoweit für die Anerkennung triftiger Gründe bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhöhte Anforderungen zu beachten sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayRKG, Nr. 6.2 VV-BayRKG).

Im vorliegenden Fall besteht daher durch die Wahl des Zuges als Beförderungsmittel, insbesondere im Hinblick auf die Wegstreckenentfernung von über 340 km und die Dauer der Fahrtzeit zum Ort der mündlichen Verhandlung, kein Widerspruch zur Pflicht, die Kosten im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten. Denn andernfalls würde die grundsätzliche Wahlfreiheit des Beförderungsmittels bei Anreise mehrerer Vertreter eines Beteiligten unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls regelmäßig ins Leere laufen und auf eine Pflicht zur Benutzung eines gemeinsamen Kraftfahrzeugs hinauslaufen. Die Auswahl des Beförderungsmittels wirkt sich zudem z. B. auf die einzuplanende Anreisezeit und damit verbundene eventuelle weitere Kosten (vgl. Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 5), die Möglichkeit der Vorbereitung während der Anreise sowie die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer während der mündlichen Verhandlung aus. Sie kann deshalb im Rahmen des Verständigen nicht generell ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände vorgegeben werden. Auch die Antragstellerin konnte eine Anreise mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel, wie hier mit dem Zug, als im Rahmen des Verständigen und zu Erwartenden voraussehen. Die ausschließliche Beschränkung mehrerer Prozessteilnehmer auf Kostenersatz einer Anreise mit dem Kraftfahrzeug kann weder auf den Gesetzeswortlaut noch ausnahmslos auf den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, gestützt werden (vgl. Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 6). Ein Rechtsmissbrauch oder Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Wahl des zur Verfügung stehenden Beförderungsmittels gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sein könnte, liegen nicht vor.

Abgesehen davon, dass die nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2014 der Antragsgegnerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen bereits aufgrund eines Rechenfehlers um 30,-- Euro zu niedrig angesetzt waren, steht der Antragsgegnerin damit ein weiterer Betrag in Höhe von 307,50 Euro zu. Der Gesamtbetrag der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen beträgt somit 1.895,50 Euro (1.588,00 Euro + 307,50 Euro).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich.

Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2011 - 15 M 11.2473 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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published on 27/05/2020 13:09

Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenz
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde

1.
Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder
2.
in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1.
bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
2.
bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a)
neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
b)
für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.