Arbeitsgericht Bamberg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 4 BV 9/14

originally published: 27/05/2020 17:39, updated: 13/08/2015 00:00
Arbeitsgericht Bamberg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 4 BV 9/14
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Gericht

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Tenor

Das Beschlussverfahren ist die zulässige Verfahrensart.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Entfernung einer gegenüber der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Frau E. (Beteiligte zu 3; im Folgenden: Vertrauensperson), durch die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ausgesprochenen Abmahnung vom 25.07.2014 aus sämtlichen betrieblichen Unterlagen.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 ist die Schwerbehindertenvertretung (im Folgenden: Schwerbehindertenvertretung) bei der Arbeitgeberin in deren Betrieb in A-Stadt. Die Vertrauensperson ist Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin und gleichzeitig Mitglied des in A-Stadt bestehenden Betriebsrates.

Mit Schreiben vom 25.07.2014 erhielt die Vertrauensperson eine „Abmahnung“, in der es auszugsweise heißt:

„am Donnerstag, den 03.07.2014, wurden Sie von Herrn D. zu einem Fehlzeitengespräch … betreffend die Mitarbeiterin … eingeladen.

… Sie sagten den Termin mit der Begründung ab, dass sie nicht richtig informiert worden wären.

Kurz bevor das Fehlzeitengespräch am 09.07.2014 stattfinden sollte, meldeten Sie sich telefonisch bei Herrn D. und drohten ihm, die Polizei zu rufen, da er sie in Ihrem Amt als Schwerbehindertenvertretung behindern würde.

Gegen 14:03 Uhr betraten Sie mit der Mitarbeiterin … das Besprechungszimmer und gingen Herrn D. lautstark schreiend in aggressivem Ton an. Sie schrien, dass Sie das Fehlzeitengespräch abgesagt hätten und das Gespräch nicht hätte stattfinden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Pflichtverletzungen begangen:

– Sie haben Herrn D.t falsch beschuldigt, Ihr Amt als Schwerbehindertenvertretung zu behindern.

– Sie haben durch Ihr Schreien mutwillig den Betriebsfrieden gestört.

– Sie haben Herrn D. widerrechtlich mit dem Einsatz der Polizei zur Klärung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten gedroht.

Zudem verstoßen Sie mit diesem Verhalten gegen den B.-Verhaltenskodex. … Wir teilen Ihnen auf diesem Weg mit, dass wir mit einem solchen Verhalten keineswegs einverstanden sind. Ihr vorbeschriebenes Verhalten stellt einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Deshalb sprechen wir Ihnen eine Abmahnung aus und … Darüber hinaus weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir im Wiederholungsfall oder bei vergleichbaren Pflichtverletzungen weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses einleiten werden. …“

Wegen des genauen Inhalts des Abmahnungsschreibens wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Antragsschrift vom 06.10.2014 = Bl. 20 f. d.A.

Mit ihrer Antragsschrift vom 06.10.2014 hat die Schwerbehindertenvertretung das vorliegende Verfahren als Beschlussverfahren mit folgenden Anträgen eingeleitet:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die gegenüber der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung Frau E. unter dem Datum 25.07.2014 ausgehändigte Abmahnung zurückzunehmen und aus sämtlichen betrieblichen Unterlagen zu entfernen.

2. Es wird festgestellt, dass die der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung, Frau E. unter dem Datum 25.07.2014 ausgehändigte Abmahnung ohne Berechtigung erfolgt ist.

Zur Begründung ihrer Anträge hat sich die Schwerbehindertenvertretung darauf berufen, dass die ausgesprochene Abmahnung eine Behinderung der Schwerbehindertenvertretungstätigkeit darstelle, da hierdurch eine Schlechterstellung der Vertrauensperson gegenüber sonstigen Arbeitnehmern herbeigeführt worden sei und die Vertrauensperson hierdurch in ihrem Schutz im Hinblick auf das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot gemäß § 96 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG verletzt sei (vgl. Antragsschrift vom 06.10.2014 Seite 3 unten).

Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 05.02.2015 zur Antragsschrift Stellung genommen und gerügt, dass das Beschlussverfahren nicht die zulässige Verfahrensart sei. Es läge vielmehr eine individualrechtliche Streitigkeit vor, die im Urteilsverfahren geltend zu machen sei.

Im Anhörungstermin vor der Kammer am 11.06.2015 hat das Gericht bezüglich der Begründetheit der Rüge auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 hingewiesen. Die Arbeitgeberin hat an der Rüge festgehalten.

II.

Auf die Rüge der zutreffenden Verfahrensart durch die Arbeitgeberin war über diese Frage vorab zu entscheiden, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 3 Satz 2 GVG.

Das Beschlussverfahren ist die zulässige Verfahrensart. Bei den beiden erhobenen Ansprüchen der Schwerbehindertenvertretung handelt es sich um „Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, bei denen nach §§ 2a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Die Schwerbehindertenvertretung beruft sich auf ihre Rechte als Interessenvertreter der Gruppe der schwerbehinderten Menschen. Es geht ihr um die Rechtsbeziehung zwischen ihr, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin, denn zur Begründung der erhobenen Ansprüche führt die Antragstellerin aus, dass die ausgesprochene Abmahnung eine Behinderung der Schwerbehindertenvertretungstätigkeit darstelle, da hierdurch die Vertrauensperson nach § 96 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt werde. Eine kollektivrechtliche Streitigkeit nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG scheidet nicht schon deshalb aus, weil es in diesem Zusammenhang um eine der Vertrauensperson als Arbeitnehmerin erteilte Abmahnung geht. Entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das Verhältnis zwischen der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin aus § 95 SGB XI bezieht (vgl. zum Fall eines Betriebsrates BAG vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, juris). Das ist aufgrund der dargestellten Antragsbegründung zu bejahen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Vertrauensperson nach § 96 SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied besitzt. Dies legt es nahe, auch für Streitigkeiten bezüglich der Rechte und Rechtsstellung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart anzusehen (vgl. hierzu Matthes/Schlewing in: GMP, 8. Aufl. 2013, § 2a Rn. 26). Ein Urteilsverfahren könnte die Schwerbehindertenvertretung mangels Parteifähigkeit gar nicht betreiben; sie ist nur im Beschlussverfahren nach § 10 Satz 1 2. HS ArbGG beteiligtenfähig (vgl. hierzu BAG vom 21.09.1989 - 1 AZR 465/88, juris).

Die Beantwortung der Frage der zulässigen Verfahrensart im soeben dargestellten Sinn hat keine Auswirkung auf die Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung materiell die Entfernung der Abmahnung, gestützt auf eine Behinderung ihrer Tätigkeit bzw. eine Benachteiligung der Vertrauensperson bzw. eine andere Rechtsgrundlage, beanspruchen kann, sowie auf die Frage, ob es sich um eine Abmahnung wegen Verletzung individualrechtlicher Pflichten oder wegen der Verletzung von Pflichten als Schwerbehindertenvertretung bzw. Vertrauensperson handelt. Dies kann hier dahinstehen.

Die Entscheidung konnte durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 1 GVG.

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
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published on 27/05/2020 04:18

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 Beschluss Datum: 10.11.2015 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten z
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Annotations

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für:

1.
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117),
1a.
die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),
2.
den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b),
3.
die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben,
4.
die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)
erforderlich sind.

(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.