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Der Abgasskandal – angefangen mit Fahrzeugen der Marke Volkswagen (VW) – gewinnt durch weitere Nachforschungen und Ausweitung des Täuschungsverdachts auf weitere Marken (Audi, Porsche, Seat, Skoda, Daimler) immer wieder an Aktualität. Insbesondere, wenn manipulierte Fahrzeuge nicht direkt vom Hersteller erworben wurden, kann sich die rechtliche Situation für den getäuschten Käufer recht undurchsichtig darstellen.
In diesem Beitrag erhalten Sie einen kurzen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten des Käufers und werden zu den spezielleren Artikeln zum Thema weitergeleitet.
I. Ansprüche gegen den Verkäufer und Hersteller
Ansprüche gegen den Verkäufer können sowohl auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch auf Rücknahme des Fahrzeuges mit manipulierter Software bestehen. Probleme ergeben sich im Bereich der Verjährung der Ansprüche. Diese unterliegen als vertragliche Ansprüche einer strengen Verjährungsvorschrift aus § 438 BGB und verjähren damit regulär in 2 Jahren.
Ist der Anspruch jedoch noch nicht verjährt, so kann ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages (https://www.streifler.de/artikel/vertragsrecht-3a-22vw-abgasskandal-22-3a-h-26auml-3bndler-muss-fahrzeug-wegen-eingebauter-manipulations-software-zur-26uuml-3bcknehmen-_15145) bestehen.
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit ein Rückgewähranspruch des Kaufpreises besteht lesen Sie hier.
II. Ansprüche gegen den Hersteller
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller, der die Käufer seiner Fahrzeuge unter Umständen sittenwidrig täuschte, besteht ggf. aus § 826 BGB.
Dieser Anspruch kann im Falle des aufgrund einer sittenwidrigen Täuschung abgeschlossenen Kaufvertrages auch auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet sein.
Voraussetzungen hierfür sind der Schaden des Käufers (der u.a. laut dem OLG Stuttgart im Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 ggf. im Abschluss eines nicht gewollten Vertrages liegt), eine schädigende Handlung des Herstellers, der Schädigungsvorsatz des Herstellers und die Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Schadenszufügung.
Wann genau die Voraussetzungen vorliegen, die einen Anspruch aus § 826 BGB begründen, lesen Sie hier.
Eine Entscheidung hierzu fällte unter anderem das OLG Düsseldorf im Urteil vom 30.01.2020 (I-15 U 18/19).
Ein ersatzfähiger Schaden des Käufers entfällt jedoch jedenfalls dann, wenn dieser beim Kauf bereits von der manipulierten Software Kenntnis hatte. Dies entschied das OLG Oldenburg im Urteil vom 09.01.2020 (14 U 106/19). Laut dem OLG Celle im Urteil vom 04.12.2019 – 7 U 434/18 kann auch bei Weiterveräußerung des Fahrzeugs mit manipulierter Software zum vollen Kaufpreis der Schaden des Käufers entfallen.
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