Verwertungsrechte

17/03/2010 11:46
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.

Gemäß § 16 UrhG umfasst das Recht insbesondere:
1.    das Vervielfältigungsrechte
2.    das Verbreitungsrechte
3.    das Ausstellungsrechte