Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

18/04/2015 14:21
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.


Da es sich bei den Aussagedelikten zum Teil um Vergehen handelt, bleibt aufgrund mangelnder Anordnung der Versuch dieser Delikte grundsätzlich straflos. Aufgrund dessen enthält § 159 StGB eine Sonderregelung, die den Anwendungsbereich des Versuchs- und Rücktrittsrechts für ein Verbrechen gem. § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend auf den Versuch der Anstiftung zu den §§ 153 und 156 StGB erweitert. Der Versuch der Anstiftung zum Meineid selbst wird hingegen direkt von § 30 StGB erfasst. Erstreckte sich der Anwendungsbereich der Norm auf weitere Vorbereitungshandlungen, wurde er mit der Reform

Widersprüche beinhaltet diese Regelung dadurch, dass den Versuch der Anstiftungen zu § 153 StGB und § 156 StGB unter Strafe stellt; die Delikte selber hingegen nicht. Rechtfertigung findet die Norm in der besonderen Gefährlichkeit von Anstiftungshandlungen zu Aussagedelikten, die darin liegt, dass der Personenbeweis in Prozessen eine gewichtige Rolle spielt und auf Parteien oft manipulativ eingewirkt wird.

Eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage kann insbesondere vorliegen, wenn es nicht zur Aussage innerhalb der Vernehmung kommt, er bei der Beweisperson keinen Tatentschluss hervorrufen kann, wenn die Beweisperson bereits vor der versuchten Anstiftung zur Aussage fest entschlossen war (sog. omnimodus facturus) oder die Aussage der Beweisperson wahr ist. Für die allgemeinen Voraussetzungen zur versuchten Anstiftung und zum Rücktritt von diesem sei auf die Ausführen zu den §§ 30, 31 StGB verwiesen.

Bedenken hinsichtlich der Regelung tauchen insbesondere bei der Anstiftung zum untauglichen Versuch auf, bei der der Anstifter für seine versuchte Anstiftung bestraft werde, der Täter des untauglichen Versuchs hingegen nicht. Das kann insbesondere dann vorliegen, wenn Anstifter und Zeuge irrig von der Falschheit der Aussage/Zuständigkeit der Behörde ausgehen. Ein Teil der Lehre wendet die Regel des § 159 StGB auch auf den Fall, dass die Haupttat im Versuch steckengeblieben ist; unabhängig davon, ob ein tauglicher oder ein untauglicher Versuch vorliegt. Begründet wird dies mit der kriminalpolitische Annahme, dass erst jemand bestraft werden müsse, dem es gelungen ist den Tatentschluss des Haupttäters hervorzurufen und dieser dadurch unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Die Rechtsprechung lehnt eine Bestrafung aufgrund einer teleologischen Reduktion dann ab, wenn die geplante Haupttat nach den Vorstellungen des Anstifters nur zu einem untauglichen Versuch der §§ 153, 156 StGB hätte führen können oder geführt hat. In diesem Fall ist es zu keiner Erschütterung der Rechtspflege gekommen; eine Bestrafung ist somit nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. 12. 1970 – Az.2 StR 455/70).

Eine Beihilfe zur Anstiftung zur Falschaussage bleibt straflos, da weder § 30 Abs. 1 StGB noch § 159 StGB eigenständige Straftatbestände darstellen, zu denen nach den allgemeinen Regeln Beihilfe geleistet werden kann. Gleiches gilt für die erfolglose Anstiftung zur Anstiftung zur Falschaussage (sog. Kettenanstiftung). Die Regeln des § 159 StGB finden nur Anwendung auf eine Anstiftung zur Falschaussage; nicht hingegen auf eine Anstiftung zur Anstiftung. Andere Stimme bejahen eine Anwendung des § 159 StGB auf die Anstiftung zur Anstiftung zur Falschaussage.

Wie § 30 StGB ist auch § 159 StGB nur subsidiär anwendbar. Führt die Beweisperson die Tat durch, kommt es somit zu einer Bestrafung nach §§ 153, 156, 26 StGB. Will der Täter die Beweisperson zum Meineid anstiften, kommt es hingegen bei der Vernehmung zu keiner Vereidigung und begeht die Beweisperson dadurch nur eine falsche uneidliche Aussage, stehen die versuchte Anstiftung zum Meineid mit der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Idealkonkurrenz.