Verjährung

05/12/2007 20:54
Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust von (der Durchsetzbarkeit) von Rechten.

Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), derVerjährung. Unverjährbar kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind jedoch familienrechtliche Ansprüche, soweit sie auf die Herstellung der familienrechtlichen Rechtslage für die Zukunft gerichtet sind.

Weitere Ausführungen zur Verjährung finden Sie unter
Verjährungsfristen 2007
neuen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

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