Urlaubsabgeltung

15/08/2008 08:01

Man spricht von der Urlaubsabgeltung wenn statt eines nicht verbrauchten Urlaubs dem Arbeitnehmer als Ausgleich für während dieser Zeit erbrachte Arbeit Geld oder geldwerte Gegenstände geleistet werden. Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise ist die Urlaubsabgeltung nach § 7 Bundesurlaubsgesetz und § 4 Arbeitsplatzschutzgesetz nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.