Überschuldung

27/12/2011 14:10
Gemäß § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Gerade durch die Finanzkrise und dem gestiegenen Risiko der bilanziellen Überschuldung kehrte man zurück zu einem zweistufigen Überschuldungsbegriff in dem Fortführungsprognose und die Bewertung des Schuldnervermögens nach Liquidationswerten gleichwertig nebeneinander stehen (BGHZ 119, 201, 214).

Somit kann eine positive Fortführungsprognose die Annahme einer Überschuldung ausschließen.