Ubiquitätsgrundsatz

10/08/2005 21:33

der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln müssen und der Ort, an dem ein zum Tatbestand gehöriger Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte ist sowohl für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als auch für örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft maßgeblich.