Strafbefehl

12/10/2017 18:36
Unter einem Strafbefehlsverfahren (§§407 – 412 StPO) versteht man ein sog. summarisches Verfahren, mit dem Fälle minder schwerer Kriminalität schnell und vereinfacht abgehandelt werden können.

Es handelt sich um ein schriftliches schnelleres Verfahren ohne Hauptverhandlung und ohne Anhörung des Angeschuldigten. Erst wenn sich der Angeklagte entscheidet, Einspruch gegen den Strafbefehl iSv §410 II StPO einzulegen, wird das Verfahren in den ordentlichen Strafprozess übergeleitet.

Ein Strafbefehlsverfahren ist auch auf eine Verurteilung gerichtet, jedoch erhebt am Ende des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft keine Anklage, sondern stellt einen Antrag, den Beschuldigten auf schriftlichem Wege zu verurteilen.

Zulässigkeit
Ein Strafbefehl ist nur im Erwachsenenstrafrecht anwendbar (vgl §79 I JGG). Des Weiteren darf es sich nach §407 I StPO nur um vor dem Strafrichter abzuurteilende Vergehen iSv §12 II StGB handeln. §407 II StPO beinhaltet die abschließende Aufzählung möglicher Rechtsfolgen, dabei handelt es sich um Geldstrafen, Fahrverbote, Einziehungen, Entziehungen der Fahrerlaubnis sowie andere weniger einschneidende Sanktionen und eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.

Das Verfahren
Wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Hauptverhandlung für nicht notwendig erachtet, da die Abweichung des ermittelten Ergebnisses nicht zu erwarten ist und auch keine Verbesserung der Erkenntnismöglichkeiten erwarten lässt, beantragt sie beim Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls.

Voraussetzung des Antrags auf Erlass von einem Strafbefehl ist ein dringender hinreichender Tatverdacht. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Bei Antragstellung ist die Staatsanwaltschaft an die formalen Anforderungen nach §409 I StPO gebunden. Ein Strafbefehl muss danach die Personalien des Angeklagten, den Namen des Verteidigers, die genaue Bezeichnung der Tat, eine Zusammenfassung des Sachverhalts, Hinweise auf Rechtsvorschriften, Festsetzung der Rechtsfolgen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Folglich enthält der Strafbefehl sowohl Merkmale einer Anklage als auch eines Urteils.

Der Richter des Amtsgerichts prüft den Antrag auf den beantragten Schuldspruch und die entsprechende Rechtsfolge. Dabei sind drei richterliche Entscheidungsmöglichkeiten denkbar. Zum ersten kann er den hinreichenden Tatverdacht verneinen und den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ablehnen (vgl. §408 II StPO). Der Richter kann den Strafbefehl erlassen, sofern keine Bedenken entgegenstehen (§408 III S.1 StPO). Als letzte Möglichkeit kann der Richter die Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden (§408 III S.2 StPO).

Der Strafbefehl wird dann dem Angeklagten zugestellt und dieser kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch erheben. Sofern er kein Einspruch erhebt, entfaltet der Strafbefehl nach Ablauf der zwei Wochen Rechtskraft mit der gleichen Rechtswirkung wie ein Urteil.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl

Der Einspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf und verhindert den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und führt bei seiner Zulässigkeit zu einer Anberaumung einer Hauptverhandlung. Der Angeklagte oder sein bevollmächtigter Verteidiger haben ab dem Tag der Zustellung zwei Wochen Zeit Einspruch zu erheben. Es kann Einspruch gegen den gesamten Strafbefehl oder nur gegen Teile erhoben werden, z.b. die Höhe der Strafe.

Nach §411 StPO ist die Zulässigkeit des Einspruchs von Amts wegen zu prüfen. Ein unzulässiger Einspruch ist durch Beschluss zu verwerfen, der jedoch wiederrum durch Beschwerde anfechtbar ist.

Sofern der Einspruch zulässig ist, wird eine Hauptverhandlung angesetzt, bei dem sich der Angeklagte durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kenn (vgl. §411 II StPO). Dabei ersetzt der Strafbefehl den Eröffnungsbeschluss und der Strafbefehlsantrag die Anklage. Für das weitere Verfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften, jedoch wird aufgrund §§411 II, 420 StPO ein vereinfachtes Beweisverfahren angewendet. Das Urteil ergeht am Ende der Hauptverhandlung völlig unabhängig vom Strafbefehl.